AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?
Hallo Daniel,
ohne hier eine juristische Diskussion losbrechen zu wollen, da dies wohl eh keinen interessieren würde, möchte ich doch kurz Stellung nehmen.
Es ist grundsätzlich so, dass bezüglich eines "Bagatellschadens" -dann übernimmt die gegnerische Versicherung keine Gutachterkosten - zum Einen keine klare höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, zum Anderen die Instanzrechtsprechung unterhalb von 1000 € immer noch höchst unterschiedlich entscheidet. Der BGH hat im Jahr 2004 zumindest unmissverständlich klar gemacht, dass Schäden über 700 € regelmäßig die Beauftragung eines Sachverständigen rechtfertigen. Es gibt viele Gerichte, die diese Grenze weit niedriger setzen. Darauf kann man sich allerdings nicht verlassen....
Das eine "klare" Rechtsprechung besteht, habe ich auch nicht behauptet, sondern geschrieben, dass unter 800,00 EUR die Einschaltung eines Sachverständigen
regelmäßig entbehrlich ist. Dies ist immer eine Sache des Einzelfalls. Allerdings hat die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 (VI ZR 365/03) dazu geführt, dass sich diverse Untergerichte mittlerweile an einem Rahmen zwischen 700 und 800 EUR orientieren (eine gute Übersicht findet sich bei Watzlawik, DAR 2009, Heft 7, S. 432).
Mit 700 € sollte man allerdings auf der sicheren Seite stehen.
Da der BGH in dem von Dir erwähnten Urteil über einen Sachschaden von 727,37 EUR entschieden hat, wäre ich bei der Angabe einer Grenze von 700,00 EUR vorsichtig, da diese Summe gerade nicht Entscheidungsgrundlage des BGH war. Sicherheitshalber würde ich daher weiterhin immer von 800,00 EUR ausgehen.
Ansonsten wäre der beauftragte SV ohnehin verpflichtet lediglich ein kostengünstiges "Kurzgutachten" zu erstellen, welches die Versicherung wiederum anstandslos bezahlen müsste.
Aus meiner Erfahrung mit diversen Versicherungen sehen diese das meist anders. Unter 800,00 EUR würde ich eher Deinen Vorschlag für die "unter 700"- Variante anwenden:
Wenn der Schaden gering (unter 700 €)ist, würde ich mich mit der Versicherung in Verbindung setzen und anfragen, ob ein Gutachten gebraucht und bezahlt würde oder ob ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt reicht. Wenn man eine entsprechende Antwort hat, ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Dann ist man wirklich auf der sicheren Seite. Häufig kann der Geschädigte aber überhaupt nicht beurteilen, wie teuer eine Reparatur wird. Auch zuerst klein eingeschätzte Schäden können später teuer werden. Deshalb würde ich immer einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt anfordern.
Zu dem Rest (insbesondere "Betriebsgefahr, die hier überhaupt keine Rolle spielt) will ich mich jetzt mal nicht äußern,weil es darum eigentlich nicht ging!
Dazu habe ich nur etwas ausgeführt, weil in dem von mir zitierte Beitrag die Erstattung der Rechtsanwaltskosten mit der Schadenhöhe in Verbindung gebracht wurde. Die Erstattung von Anwaltskosten folgt aber anderen Regeln.
Viele Grüße
Carsten