Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Kinofan

Der Tunnelfetischist unter den "Dreien"
Registriert
30 Oktober 2005
Ort
Nürnberger Land
Wagen
BMW Z4 e85 M roadster
Sohnemann hat nun seit 2 Monaten auch einen Zetti. :t

Nun ist ihm am Parkplatz einer in die Tür gefahren. b:

Wir haben mit Unfallen (gottseidank!) wenig Erfahrung.

Da es ein Leasingfahrzeug ist, würden wir ihn zu einer BMW Vertragswerkstatt bringen und möglichst auch einen Gutachter bestellen, damit es nachher bei der Rückgabe keine Schwierigkeiten gibt.

Gibt es einen Mindest- bzw. Richtwert ab welcher Schadenshöhe man einen Gutachter bestellen kann?

Gibt es sonst etwas zu beachten?

Danke schon mal für Eure Tipps!!!!
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Ist der Unfallgegner bekannt? Ist die Schuldfrage (der Unfallgegner war es) klar?

Dann fahr zum :), der regelt alles.

Wenn es komplizierter ist, am besten einen RA damit beauftragen.
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Der Unfallgegener ist bekannt.
Die Schuldfrage ist auch geklärt.
Er ist reingefahren während keiner im Auto saß.
Er hat den Schaden auch bereits seiner Versicherung gemeldet.
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

na dann ist alles gut.

Bring den Z zum :), melde den Schaden auf jeden Fall der Leasing, wahrscheinlich wird von denen ein Gutachter bestellt.
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Einfach den Schaden an den Freundlichen abtreten... Der sollte dann alles nötige regeln. Im genannten Fall sollt das ganz unkompliziert sein ;)
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

:t korrektamente....
wenn alles unstrittig ist, ist das der beste weg - neu für alt und alles fein - mir ist einer hinten beim einparken drauf und hat sich nicht gemeldet - gott sei dank kaum sichtbar aber wenn man es weiß, fällt die stelle auf.

Einfach den Schaden an den Freundlichen abtreten... Der sollte dann alles nötige regeln. Im genannten Fall sollt das ganz unkompliziert sein ;)
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Gibt es einen Mindest- bzw. Richtwert ab welcher Schadenshöhe man einen Gutachter bestellen kann?
Gibt es sonst etwas zu beachten?

ja und ja. :d

1. ca. 500,- €
2. bei dieser Schadenshöhe muß die gegenerische Versicherung den von Dir
selbst gewählten Gutachter (wichtig: vereidigt und öffentlich bestellt) sowie
Anwalt bezahlen

Ich würde an Deiner Stelle zunächst Kontakt mit dem Leasinggeber aufnehmen
und fragen, wie er es möchte.

Gruß

Hagen
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

ja und ja.

1. ca. 500,- €
2. bei dieser Schadenshöhe muß die gegenerische Versicherung den von Dir
selbst gewählten Gutachter (wichtig: vereidigt und öffentlich bestellt) sowie
Anwalt bezahlen

Ich würde an Deiner Stelle zunächst Kontakt mit dem Leasinggeber aufnehmen
und fragen, wie er es möchte.

Gruß

Hagen

Hallo!

Bei einem Schaden von 500,00 EUR wird die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nicht übernehmen. Bei Bagatellschäden unter 800,00 EUR ist die Einschaltung eines Sachverständigen regelmäßig entbehrlich. Deshalb sollte bei kleinen Schäden der :) erst einen Kostenvoranschlag machen. Liegt dieser über 800,00 EUR kann ein eigener Gutachter beauftragt werden.

Die Einschaltung eines Anwaltes muss grundsätzlich unabhängig von der Schadenhöhe von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt:

BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94:

"Ist in einem einfach gelagerten Fall die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist. Jedoch kann der Geschädigte die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.

[...]

Der Geschädigte ist zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den oben [...] dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist. Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.
"

Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung dessen, was der Höhe nach vom Schädiger geschuldet wird (Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden?, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis), bei einem Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Deshalb darf ein Geschädigter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Ansprüche für erforderlich halten (so LG Mannheim, Urteil vom 22.06.2007, Az. 1 S 23/07).

Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung des gesamten Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann aktivlefitimiert, wenn der Leasinggeber ihm den gesamten Sachschaden abgetreten hat. Aber auch aus eigenem Recht, nämlich aus der Verletzung des unmittelbaren Besitzes, kann der Leasingnehmr Schadenersatzansprüche geltend machen. Sicherer ist es jedoch sich die Ansprüche abtreten zu lassen.
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Also jetzt muß ich mich doch mal einschalten! ...dies umso mehr im Hinblick auf den Post von z1111!

Es ist grundsätzlich so, dass bezüglich eines "Bagatellschadens" -dann übernimmt die gegnerische Versicherung keine Gutachterkosten - zum Einen keine klare höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, zum Anderen die Instanzrechtsprechung unterhalb von 1000 € immer noch höchst unterschiedlich entscheidet. Der BGH hat im Jahr 2004 zumindest unmissverständlich klar gemacht, dass Schäden über 700 € regelmäßig die Beauftragung eines Sachverständigen rechtfertigen. Es gibt viele Gerichte, die diese Grenze weit niedriger setzen. Darauf kann man sich allerdings nicht verlassen....Mit 700 € sollte man allerdings auf der sicheren Seite stehen. Ansonsten wäre der beauftragte SV ohnehin verpflichtet lediglich ein kostengünstiges "Kurzgutachten" zu erstellen, welches die Versicherung wiederum anstandslos bezahlen müsste.

Wenn der Schaden gering (unter 700 €)ist, würde ich mich mit der Versicherung in Verbindung setzen und anfragen, ob ein Gutachten gebraucht und bezahlt würde oder ob ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt reicht. Wenn man eine entsprechende Antwort hat, ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Zu dem Rest (insbesondere "Betriebsgefahr, die hier überhaupt keine Rolle spielt) will ich mich jetzt mal nicht äußern,weil es darum eigentlich nicht ging!

LG
Daniel
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Hallo Daniel,

ohne hier eine juristische Diskussion losbrechen zu wollen, da dies wohl eh keinen interessieren würde, möchte ich doch kurz Stellung nehmen.

Es ist grundsätzlich so, dass bezüglich eines "Bagatellschadens" -dann übernimmt die gegnerische Versicherung keine Gutachterkosten - zum Einen keine klare höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, zum Anderen die Instanzrechtsprechung unterhalb von 1000 € immer noch höchst unterschiedlich entscheidet. Der BGH hat im Jahr 2004 zumindest unmissverständlich klar gemacht, dass Schäden über 700 € regelmäßig die Beauftragung eines Sachverständigen rechtfertigen. Es gibt viele Gerichte, die diese Grenze weit niedriger setzen. Darauf kann man sich allerdings nicht verlassen....

Das eine "klare" Rechtsprechung besteht, habe ich auch nicht behauptet, sondern geschrieben, dass unter 800,00 EUR die Einschaltung eines Sachverständigen regelmäßig entbehrlich ist. Dies ist immer eine Sache des Einzelfalls. Allerdings hat die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 (VI ZR 365/03) dazu geführt, dass sich diverse Untergerichte mittlerweile an einem Rahmen zwischen 700 und 800 EUR orientieren (eine gute Übersicht findet sich bei Watzlawik, DAR 2009, Heft 7, S. 432).

Mit 700 € sollte man allerdings auf der sicheren Seite stehen.

Da der BGH in dem von Dir erwähnten Urteil über einen Sachschaden von 727,37 EUR entschieden hat, wäre ich bei der Angabe einer Grenze von 700,00 EUR vorsichtig, da diese Summe gerade nicht Entscheidungsgrundlage des BGH war. Sicherheitshalber würde ich daher weiterhin immer von 800,00 EUR ausgehen.

Ansonsten wäre der beauftragte SV ohnehin verpflichtet lediglich ein kostengünstiges "Kurzgutachten" zu erstellen, welches die Versicherung wiederum anstandslos bezahlen müsste.

Aus meiner Erfahrung mit diversen Versicherungen sehen diese das meist anders. Unter 800,00 EUR würde ich eher Deinen Vorschlag für die "unter 700"- Variante anwenden:

Wenn der Schaden gering (unter 700 €)ist, würde ich mich mit der Versicherung in Verbindung setzen und anfragen, ob ein Gutachten gebraucht und bezahlt würde oder ob ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt reicht. Wenn man eine entsprechende Antwort hat, ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Dann ist man wirklich auf der sicheren Seite. Häufig kann der Geschädigte aber überhaupt nicht beurteilen, wie teuer eine Reparatur wird. Auch zuerst klein eingeschätzte Schäden können später teuer werden. Deshalb würde ich immer einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt anfordern.

Zu dem Rest (insbesondere "Betriebsgefahr, die hier überhaupt keine Rolle spielt) will ich mich jetzt mal nicht äußern,weil es darum eigentlich nicht ging!

Dazu habe ich nur etwas ausgeführt, weil in dem von mir zitierte Beitrag die Erstattung der Rechtsanwaltskosten mit der Schadenhöhe in Verbindung gebracht wurde. Die Erstattung von Anwaltskosten folgt aber anderen Regeln.

Viele Grüße
Carsten
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

:t....so liebe ich die Beiträge hier und überhaupt;)

Darf ich dich jetzt mögen? - lieber Carsten - hoffe ja!;)

LG
Dniel
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Das mit der Grenze werden ihr wohl ohnehin zurückstellen können.
Wenn jemand in die Tür gefahren ist, wird da eine Beule sein und nicht nur Lackabrieb. Da wird BMW die Tür tauschen. Demontage Airbag, Fenster etc., Lackieren und neue Tür plus Arbeitslohn - das wird definitiv vierstellig. Alles andere würde wohl sehr wundern.
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Hey, hier kann man ja noch richtig 'was lernen. :t

Auch das war keine Ironie, Carsten. :)

Grüße
Jan
 
AW: Ab welcher Summe einen Gutachter bestellen?

Vielen Dank für Eure Tipps!

Stand der Dinge:

Sohnemann war beim :)
"Da muss eine neue Tür rein!"
Am Montag kommt der Gutachter.
Sohnemann muss die BMW Leasing benachrichtigen.
Mit der Reparatur wird erst begonnen,
wenn mit der Leasing alles geklärt ist.
Eine ev. Wertminderung wird anscheinend direkt an die Leasing überwiesen.
 
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