Bring und Wegekosten, wer muss zahlen ?

A

alduro

Guest
Ich hab mal eine Frage bzgl. des Gebrauchtwagenrechtes.

Mein Wagen habe ich in Süddeutschland gekauft.

Der verkäufer (kein bmw, aber autohändler) hat einen Mangel zugegeben und will ihn nun reparieren.

Die Überführungskosten nach Süddeutschland, wer muss diese zahlen ?

Ich oder der Verkäufer ???
 
Nein, das ist nicht richtig!!! Ich habe mich erst kürzlich vom Anwalt beraten lassen, da ich auch einen Gewährleistungsschaden habe und der Händler auch zunächst unkooperativ war. Die Kosten für den Transport muss der Verkäufer tragen, aber er muss keine Mobilität ersetzen!!! Demnach wird mein Wagen nun nächste Woche von denen abgeholt und auch wieder gebracht.Der Tank wird ganz sicher bei Übergabe meinerseits LEER sein !!!
 
Aus dem BGB heraus besteht zwar das Recht, dass der Verkäufer bei der Mängelbeseitigung auch die Transportkosten übernehmen muss, jedoch schränken die Händler as idR mit den AGB´s ein.

inwiefern eine Aufwandsentschädigung vom Händler zu leisten ist entzieht sich meiner Kenntnis.

Du bist der mir erste bekannte Fall bei dem das funktioniert hat.
 
Ich glaube § 439 ; Absatz 2 trifft die Sache ganz gut...

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Der Verkäufer muss zahlen ---
Bitte komplett lesen ...
... denn der Verkäufer hat noch das Schlupfloch der Unverhältnismäßigkeit. Denn es ist auch quatsch, wenn das Auto für'n Miniteil erst per Container aus China wieder nach Europa geholt werden muss (oder gar Luftfracht?).

Daher GRUNDSÄTZLICH in die Garantiebedingungen schauen!

Hier die Garantiebedingungen der Europlus:
http://www.bmw.de/de/de/owners/warranty/_shared/pdf/warranty_conditions.pdf?download=true
Nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden:
Kosten für die Bergung und Verwahrung des Fahrzeuges (z. B. Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten usw.)

Hier die GGV plus:
http://www.gessner-jacobi.de/nfz/gebrauchtwagen/ggv.pdf
5. Für mittelbare Schäden wie z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung u.ä. wird kein Ersatz geleistet.

Und noch eine dritte Garantie:
http://www.luetke-uphues.de/download/Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen.pdf
Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt
z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung.
c) Kosten für Luftfracht.

Also bitte nicht vorschnell mit Paragraphen um sich werfen - es wäre schon sehr verwunderlich, wenn all diese Garantiebedingungen gegen das BGB verstoßen würden ... :s
 
Bitte komplett lesen ...
... denn der Verkäufer hat noch das Schlupfloch der Unverhältnismäßigkeit. Denn es ist auch quatsch, wenn das Auto für'n Miniteil erst per Container aus China wieder nach Europa geholt werden muss (oder gar Luftfracht?).

Daher GRUNDSÄTZLICH in die Garantiebedingungen schauen!

Hier die Garantiebedingungen der Europlus:
http://www.bmw.de/de/de/owners/warranty/_shared/pdf/warranty_conditions.pdf?download=true
Nicht von der Garantie gedeckt sind ferner folgende Schäden:
Kosten für die Bergung und Verwahrung des Fahrzeuges (z. B. Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten usw.)

Hier die GGV plus:
http://www.gessner-jacobi.de/nfz/gebrauchtwagen/ggv.pdf
5. Für mittelbare Schäden wie z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung u.ä. wird kein Ersatz geleistet.

Und noch eine dritte Garantie:
http://www.luetke-uphues.de/download/Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen.pdf
Unter die Garantie fallen nicht
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt
z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten,
Entschädigung für entgangene Nutzung.
c) Kosten für Luftfracht.

Also bitte nicht vorschnell mit Paragraphen um sich werfen - es wäre schon sehr verwunderlich, wenn all diese Garantiebedingungen gegen das BGB verstoßen würden ... :s

na ja, dass mit der unverhältnismäßigkeit ist so eine sache...um eine verknickte antenne zu tauschen, muss der verkäufer sicherlich nicht das auto nach china schiffen lassen, aber um z.b. eine kupplung zu wechseln wäre es wohl schon verhältnismäßig, das auto z. b. von frankfurt nach münchen transportieren zu lassen. es steht dem verkäufer jedoch auch frei, den "nachbesserungsauftrag" an eine (gleichwertige) firma vor ort zu vergeben. er trägt dann aber trotzdem die kosten (hat aber keine transportkosten).

und nur weil etwas in den agbs oder bedingungen steht, und man es womöglich auch unterschrieben hat, heisst es noch lange nicht dass es deswegen auch rechtens ist und man gleich "keine chance" hat.:)

du glaubst gar nicht wie oft es vorkommt, dass große, namhafte firmen in ihren verträgen und/oder agbs unzulässige paragraphen drin haben. firmen, von denen man denkt dass sie es eigentlich mit ihren zig-anwälten besser wissen müssten.
aber leider geht es häufig nur darum, verbraucher abzuschrecken und so an der wahrnehmung ihrer rechte zu hindern, was ja sonst eventuell auf kosten der unternehmen gehen würde. gerade menschen ohne rechtschutzversicherung schrecken dann zurück, nehmen sich aus angst bzgl. hoher kosten keinen anwalt.
 
Ja, klar kommt das allgemein häufig vor.

Aber ich habe hier in diesem speziellen Fall auf die Schnelle keine Garantiebedingungen OHNE diesen Ausschluss gefunden. Und da halte ich es doch schon für sehr fraglich ob all diese Garantiebedinungen falsch sein könnten.
 
Nun, danke für die Mühe !

Ich habe meinen Vetrag mal genau studiert.

Dieser enthält keine Angaben bzgl. der Transportkosten.

Somit sollte eigentlich § 439 greifen ....
 
Ja, klar kommt das allgemein häufig vor.

Aber ich habe hier in diesem speziellen Fall auf die Schnelle keine Garantiebedingungen OHNE diesen Ausschluss gefunden. Und da halte ich es doch schon für sehr fraglich ob all diese Garantiebedinungen falsch sein könnten.

beispielsweise ist so gut wie jede EULA (angezeigt bei der installation von software) für die katz :)
 
Moin!

Bitte schmeißt nicht GARANTIE mit GEWÄHRLEISTUNG durcheinander!

:11stopz:

Katja @Trishka hat einen versteckten Mangel im Rahmen der Gewährleistungsfrist geltend gemacht. Hier bedarf es keiner einschränkenden AGB des Verkäufers oder Vertragsbestimmungen einer evtl. Gebrauchtwagengarantie.

(Einjährige) Gebrauchtwagengarantien sind im Prinzip völliger Mumpitz. Im ersten Jahr nach Erwerb gilt die Gewährleistung, wovon die ersten sechs Monate die Beweislast beim Verkäufer liegt. Anschlußgarantien machen eingentlich nur ab dem 2. Jahr Sinn; aber die schließt kaum jemand ab.

Demnach in diesem Fall: §439

Der Threadersteller @alduro läßt leider offen, wann er den Wagen gekauft hat.

Cheers!
Alex
 
Das hier ist für mich noch offen:

Richtig, denn es ist Dein Problem wo auch immer Du das Auto hinbringst ... zur Mängelbehebung musst Du das Auto zurück zum Ort des (hier Juristenblafasel einsetzen) bringen.

Fall 1: Ich kaufe eine Jacke im Internet und die ist nicht mängelfrei - die Rücksendekosten trägt der Verkäufer, logisch.

Fall 2: Ich kaufe eine Jacke in der Innenstadt, fahre nach Hause und stelle einen Mangel fest - ich habe kein Anrecht darauf, dass die Jacke an meiner Haustür abgeholt wird, sondern ich muss sie zurück in den Laden bringen.

Fall 3: Ich kaufe ein Auto in Süddeutschland und fahre damit nach Hause in den Norden. Nun stelle ich einen Mangel fest ... mit welcher Begründung sollte der Verkäufer nun die Transportkosten nach Süddeutschland tragen?
Für mich ist es vollkommen logisch, dass ich das Auto zurück "in den Laden" bringen muss.

Fall 4: Ich kaufe ein Auto in Süddeutschland und fahre damit nach Hause in den Norden. Nun bleibe ich aufgrund eines "Sachmangels, der beim Kauf des Autos bereits vorlag" liegen und das Auto ist nicht mehr fahrbereit. Hier wird's nun spannend, denn da sehe ich den Verkäufer in der Pflicht die Abschleppkosten zu übernehmen.
Aber hier geht's ja nicht um einen Liegenbleiber, das wäre dann doch hoffentlich erwähnt worden.
 
Also in meinem Fall durfte ich zu einem Händler um die Ecke gehen, mein Verkäufer (am anderen Ende Deutschlands) hat mir dann den Rechnugnsbetrag erstattet. Das hätte er sicherlich nicht gemacht, wenn er nicht gemusst hätte bzw. wenn er hätte sagen können "Pech, bring mir das Auto doch vorbei" (wohlwissentlich, dass sich das wirtschaftlich für mich nicht gelohnt hätte).

Also mein Tip: frag ihn, ob du zu nem BMW-Händler um die Ecke gehen kannst, ist für dich schneller und für den Händler billiger.

Allerdings, große Einschränkung: ich habe das vor dem Kauf mündlich mit dem Händler so abgesprochen. Das sollte man in meinen Augen sowieso tun, denn so unwahrscheinlich ist ein Gewährleistungfall ja nun grade bei einem Gebrauchtwagen nicht.
 
Das hier ist für mich noch offen:

Fall 3: Ich kaufe ein Auto in Süddeutschland und fahre damit nach Hause in den Norden. Nun stelle ich einen Mangel fest ... mit welcher Begründung sollte der Verkäufer nun die Transportkosten nach Süddeutschland tragen?
Für mich ist es vollkommen logisch, dass ich das Auto zurück "in den Laden" bringen muss.

so logisch ist das nicht. dir darf durch mangelhafte leistungserbringung deines vertragspartners kein schaden entstehen.

viele firmen versuchen z.b. auch folgendes: man glaubt einen mangel entdeckt zu haben und schickt das gerät zurück zum händler. der händler lässt das gerät untersuchen und stellt fest, dass kein mangel vorhanden ist. er schickt es zurück mit einer saftigen rechnung für transport und aufwand der fehlersuche.

dies ist aber unzulässig. sonst würde ein laie "eingschüchtert" werden, bei einem vermeintlichen mangel von seinem recht gebrauch zu machen (er könnte denken: "und wenn es jetzt doch kein mangel ist, sondern ich es nur falsch bediene...lieber nicht reklamieren, sonst wird es teuer für mich..."). viele händler schreiben sowas auch gerne in ihre agbs.

vielleicht sollte alduro mal beim adac oder einem anwalt nachfragen, die werden ihm sicherlich (kostengünstig) zumindest etwas weiterhelfen können.
 
http://www.adac.de/infotestrat/fahr...ult.aspx?ComponentId=38601&SourcePageId=48478
Siehe letzter Punkt "Muss der Verkäufer weitere Kosten erstatten".
Da es in der Natur des Autos liegt, auch über weitere Strecken und damit weg von dem Ort des Verkaufs bewegt zu werden, wäre eine Abwälzung der Transportkosten auf den Käufer erst recht unverhältnismäßig. Letztlich muss sich der Verkäufer überlegen, was für ihn günstiger ist. Bei den wenigen mir bekannten Fällen dieser Art wurde die Reparatur am Standort des Fahrzeugs vom Verkäufer in Auftrag gegeben (bzw. eine Werkstatt in Absprache mit dem Käufer ausgesucht) und bezahlt.
 

Da steht "wie z. B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe, sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen"

... damit ist nicht gesagt zu welcher Werkstatt und ob es aus dem entlegendsten Winkel der Welt sein soll - hier muss es im Verhältnis stehen.
Da es in der Natur des Autos liegt, auch über weitere Strecken und damit weg von dem Ort des Verkaufs bewegt zu werden, wäre eine Abwälzung der Transportkosten auf den Käufer erst recht unverhältnismäßig.
Die Transportkosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt soo hoch nicht. Und hier geht's wieder um den Fall "Liegenbleiber".

Wenn der Käufer das Auto selber bewegen kann, kann er auch selber in die nächstgelegene Werkstatt fahren. Bleibt also dabei: Wer in Süddeutschland kauft und in den Norden fährt, darf sich selbst drum kümmern wie das Auto nach Süddeutschland zur Nachbesserung kommt.
 
Bleibt also dabei: Wer in Süddeutschland kauft und in den Norden fährt, darf sich selbst drum kümmern wie das Auto nach Süddeutschland zur Nachbesserung kommt.

Eben nicht! :)

Ich glaube Du hälst Dich zu sehr an dieser "Unverhältnismäßigkeit" auf. Wenn der Verkäufer darauf besteht, selbst den Mangel bei sich in der Ferne beseitigen zu wollen, dann trägt er die Transportkosten!

Wenn man Deine Aussagen interpretiert, dann könnte man ja fast meinen das Gesetz helfe, Käufer mangelhafter Waren zu "bestrafen". :D
 
Also :

Der Wagen ist noch fahrbereit.
Das Problem ist die hier viel diskutierte klebende Lenkung.

Der Wagen wurde vor knapp 2 1/2 Monaten gekauft.
(Am Tag der Probefahrt war das problem nicht zu erkennen, war nicht so warm)

Reparieren ist so einen Sache.

BMW sagt das nur ein Austausch der Lenksäule das Problem behebt.

Mein Verkäufer sagt, das er ein Werkstatt hat, die sich darauf spezialisiert hat.

Dort muss der Wagen aber eben hingebracht werden.
 
etwas konkreter:
Vgl. AG Menden, Urteil vom 03.März 2004, Az.: 4 C 26/03, NJW 2004, 2171
Danach ist die Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung) an dem Ort zu erbringen, wo sich die Kaufsache befindet, also i.d.R. am Sitz/Wohnsitz des Käufers.
Wenn der Verkäufer meint, davon abweichen zu wollen, muss er folgerichtig den Käufer auch von dem Mehraufwand schadlos halten. Das zum Ort der Reparatur.

Nach den neuen Informationen kommt hinzu, dass der Verkäufer offenbar abweichend von den Herstellervorgaben (Reparatur statt Austausch) handeln will. Ob das dann eine sachgegechte Nachbesserung ist, sei dahingestellt. Spätestens jetzt ist es wohl an der Zeit, ein paar Euro in eine anwaltliche Erstberatung zu investieren und ggf. den notwendigen Nachbesserungsumfang von einem Gutachter feststellen zu lassen, um nicht vom Verkäufer über den Tisch gezogen zu werden. Es wäre noch wichtig zu wissen, ob seitens BMW ein Mangel, der den Austausch der Lenksäule erfordert, festgestellt wurde (was schon eine gesunde Basis für bestimmtes Auftreten gegenüber dem Verkäufer wäre), oder ob das lediglich eine Ferndiagnose nach Beschreibung der Symptome war.
 
Mein Verkäufer sagt, das er ein Werkstatt hat, die sich darauf spezialisiert hat.

Hast Du eine Niederlassung in "erreichbarer" Nähe, also für Dich vertretbar mit eigenen Fahrtkosten dort das Auto hinzubringen?

Wenn ja, mache ihm den Vorschlag, dass Du entweder das Auto zu der Niederlassung bringst und er sich um die Reparaturkosten kümmert oder er soll schauen wie er das Auto von der Niederlassung zu sich bekommt.
 
Er konsultiert für eine kompetente Auskunft natürlich erstmal einen Fachanwalt. Einer, der alles weiß, wäre nicht von dieser Welt.:)
 
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