Brauche Rat ! Habe wahrscheinlich ein Unfall Auto gekauft !

sdriver

Fahrer
Registriert
11 März 2014
Wagen
BMW Z4 e89 sDrive23i
Hallo.... :(

Ich habe heute nach der Handwäsche meines Zettis, zwischen Radkasten und Karrosserie ein 15 cm langes Stück Aufkleber bzw. Kreppband entdeckt.. Die Hälfte des Aufklebers hat die Wagenfarbe (Titansilber), daher hab ich es vorher nicht bemerkt.

Wie soll ich vorgehen ? :(

Soll ich den Händler drauf ansprechen ?
Hab den Wagen erst seid ner Woche und ich weiß, dass er sich rausreden wird...(Für mich extra poliert oder so ein Quark)
 
Da steht nur das es ein Gebrauchtwagen ist..
Das der Wagen unfallfrei ist, steht nicht im Vertrag.


SORRY !!


Da steht drin: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: KEINE
 
Was ist denn das für ein Vertrag?
Privat gekauft, oder bei nem Autohändler mit Blechhütte?
 
Erstmal würde ich ganz entspannt ausatmen. Kreppband heißt wahrscheinlich, dass lackiert wurde, aber lackieren muss ja nicht Unfall-Wagen heißen.
Sprich den Händler darauf an, ganz einfach.

Ein Vertrag in dem nicht festgehalten ist, dass der Wagen unfallfrei ist? Sicher? Und Du hast das beim Kauf auch nicht angesprochen? :rolleyes:

Tim
 
Da steht nur das es ein Gebrauchtwagen ist..
Das der Wagen unfallfrei ist, steht nicht im Vertrag.


SORRY !!


Da steht drin: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: KEINE

Nachlackiert heißt ja noch lange nicht Unfall. Außerdem wenn im Vertrag drin steht kein Unfall dann hast du doch gute Karten.
 
Im Vertrag steht drin: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: KEINE


Er meinte auch mündlich dass der Wagen kein Unfallwagen ist.
 
Aber sollte mich der Händler nicht vorher darauf hinweisen dass dort lackiert wurde ? :O
 
Im Vertrag steht drin: Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: KEINE


Er meinte auch mündlich dass der Wagen kein Unfallwagen ist.
Na also. Händler kontaktieren, nachfragen, ob da etwas lackiert wurde und warum. Vielleicht war es nur ein "kosmetischer" Eingriff um Steinschläge oder Kratzer zu entfernen - schön für Dich.

Zum Beleg kann Dir der Händler ja vielleicht einen Auftrag oder eine Rechnung zeigen.

Tim
 
Vielleicht wurde die radhausschale bearbeitet weil der vorbesitzen breite felgen mit spurplatten gefahren ist?
 
Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242).
 
Hab den Vorbesitzer jetzt auf Facebook gefunden !

Werde ihn erstmal kontaktieren!

Sein Namen hab ich aus dem letzten TÜV Bericht.
 
Wann ist ein Unfallwagen ein Unfallwagen? Wie Tim schon sagte, vielleicht ist da ein Kratzer gewesen, oder Mutti mit dem Einkaufswagen rangerammelt... Ich würde mir da auch keine Sorgen machen, wenn der Schaden, was immer es auch war, gut repariert ist, kein Problem. Wenn Du dich unwohl fühlst, oder dem Händler nicht glaubst, fahr zu einem Gutachter und lass ihn den Wagen mal checken. Dann weißt Du zumindest woran Du bist.
 
Der Vollständigkeit halber:

Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302).
 
Der Vollständigkeit halber:

Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302).

Und Ali vom Kiesplatz weiß das auch?
 
War ein großes Autohaus, welches BMW, Mercedes, Renault und KIA Autos verkauft.
keine Bude um die Ecke.

Am Freitag werd ich es ganz genau wissen, was da los war.
 
kannst du ein Bild reinstellen wie das aussieht?
so kann mans vielleicht besser einschätzen.

Ansonsten sollte der Werkstattbesuch ja Aufschluss geben.

Und Ali vom Kiesplatz weiß das auch?
wenn Ali Autohändler ist dann MUSS ihm die Aufklärungspflicht bekannt sein. Von nix gewusst zu haben wird vor Gericht in dem Fall höchstens ein müdes Lächeln beim Richter verursachen.

Gruß
 
Einfach mal bei einem Lackierer vorbei fahren und die Lackdicke messen lassen.
Meistens sehen die sofort ob und was lackiert wurde.
 
Auf dem Bild sieht man den Aufkleber noch.
Das Bild ist von heute.
 

Anhänge

  • 20140326_171425df.jpg
    20140326_171425df.jpg
    206,7 KB · Aufrufe: 295
Ali? Nee, aber so werden die Gerichte entscheiden, also die komplette Rechnung über die Reparatur vom Vorbesitzer geben lassen und den Freundlichen oder TÜV/DEKRA draufschauen lassen. Wenn die nichts weiter entdecken, dann ist's OK, wenn die was finden, sollte ein richtiges Gutachten erstellt werden, das erstmal du oder dein Rechtsschutz bezahlst, wenn dann durch das Gutachten der Unfall erwiesen ist (was schon mal sehr sicher ist, wenn die Werkstatt dir das sagt), kannst du deine Rechte einklagen, was je nach Schwere und deinen Präferenzen eine Rückabwicklung (Auto und Geld zurück) oder eine nachträgliche Kaufpreisminderung, ggf. auch Schadenersatz beinhaltet. Weiteres erzählt dir der Anwalt deines Vertrauens.
 
Zuletzt bearbeitet:
danke dir up&down
Sehr nützliche Info, die du mir da gibst.

Ich hoffe zwar sehr dass da nichts dran ist und ich den ganzen Stress mir ersparen kann aber wenn es anders laufen sollte, dann aber richtig.
 
Die Kosten für Anwalt und Gutachten muss natürlich der Gegner dann auch übernehmen. Da du recht neu im Forum bist: wenn dir ein Beitrag gefällt, dann gerne auf "gefällt mir" klicken - ist hier so üblich :)
 
Ich schiebe mal noch eine neure BGH Entscheidung nach, wo alles wichtige drin ist (Def. "Bagatellschaden", Offenbarungspflicht):

Nach dem Bundesgerichtshof gilt ein Wagen als "unfallfrei", wenn er bisher allenfalls "Bagatellschäden" erlitten hat (BGH Urt. v. 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06). Dabei gilt:

"Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden” ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (...). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (...). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel i.S. des § BGB § 434 BGB § 434 Absatz I 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden” gekommen ist."
(BGH a.a.O. Tz. 20)
 
Zurück
Oben Unten