Dazu schreibe ich noch etwas, weil es m. E. durchaus eine argumentativ fundierte Auffassung ist.

Dabei möge man es mir bitte nachsehen, wenn ich mich eher einfach als rechtlich präzise ausdrücke:
1.) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem
objektiven und dem subjektiven Tatbestand. Wenn du auf das "Bewusstsein" und die "Absicht" anspielst, dann betrifft das den subjektiven Tatbestand - also das "Wollen" des Täters. Rechtlich präziser nennt sich das "
Vorsatz". Dabei reicht nach der etablierten Rechtsprechend ein sog. "bedingter Vorsatz" (oder auch "Eventualvorsatz"; für die Freunde der lateinischen Sprache: "dolus eventualis") aus.
Das bedeutet, dass der Täter den Tod eines Menschen zwar nicht wollte, es aber "billigend in Kauf genommen" hat, dass bei der Tat womöglich ein Mensch stirbt.
Einfacher gesagt: Es war dem Täter ziemlich egal ob es passiert, auch wenn es ihm lieber gewesen wäre, dass niemand zu Schaden kommt.
Vorliegend lässt sich m. E. ziemlich deutlich sagen, dass ein solcher bedingter Vorsatz vorhanden war. Damit ist man deliktisch mindestens im Bereich des Totschlags (und nicht etwa nur der fahrlässigen Tötung).
2.)
(...)
Vorliegend hat das Gericht offenbar "
niedrige Beweggründe" - edit: oder war es ein "
gemeingefährliches Mittel"? - angenommen. Beide sind ausgesprochen komplizierte Mordmerkmale, zu denen es seitenweise Rechtsprechung und Rechtsliteratur gibt. Kann das Veranstalten von Straßenrennen in der Innenstadt z. B. ein niedriger Beweggrund sein? Kann die Tötung mit einem Auto ein (all-) gemeingefährliches Mittel sein? Ist diese Auffassung daneben? Oder vielleicht vertretbar?
Mit solchen Fragen wird sich die Revision auseinandersetzen.