…wobei bedingter Vorsatz auch nicht völlig abwegig ist
Da haben wir ihn wieder - den sogenannten
Eventualvorsatz! Diesen
Eventualvorsatz hat das Gericht bei dem Vorfall - beim BMW - Fahrer (anscheinend) als erfüllt angesehen... wohingegen dem VW - Fahrer (anscheinend) lediglich eine
bewusste Fahrlässigkeit angelastet wurde. Und genau aus dem Grund fällt die Strafe beim BMW - Faher dann auch höher aus!
Doch - was ist denn nun der Unterschied zwischen eventualvorsätzlichem und bewusst fahrlässigem Handeln?
Beim
Eventualvorsatz (lateinisch - dolus eventualis) hält der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich und gefährlich - findet sich aber mit diesem Risiko ab.
(Abzugrenzen ist der
dolus eventualis auf der Vorsatzebene daher gegenüber dem direkten Vorsatzbei dem der Täter weiß, dass das eigene Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führen wird und dessen Steigerung, der Absicht, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes geradezu das Ziel des Handelns des Täter ist).
Soweit der Vorsatz vom „Willen“ des Täters zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale -
einschließlich der Kausalitätsbeziehungen - geprägt ist und der Täter noch beim
Eventualvorsatz die
billigende Inkaufnahme der Rechtsgutsverletzung vor Augen hat, muss er auch gegenüber der Verschuldensform der Fahrläsdigkeit abgegrenzt werden. Eine Frage die aber mitunter sehr schwierig sein kann.
Bei der
bewussten Fahrlässigkeit kennt nun der Täter zwar ebenfalls die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, rechnet aber
nicht damit, dass sie eintreten wird.
Was steckt nun genau dahinter bzw. wie grenzt sich der EV zur BF konkret ab…
Bei der
bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr - er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird.
Beim
Eventualvorsatz nimmt der Täter jedoch die Verwirklichung der Gefahr billigend in Kauf.
Anders gesagt heisst das:
Bei der bewussten Fahrlässigkeit sagt sich der Täter:
Es wird schon nichts passieren!
Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen:
Ich hoffe zwar, dass nichts passiert - falls aber doch - so be it!
Und - genau die Abgrenzung dieser beiden Tatsachen ist nun aber sehr schwierig.
Denn - Neben der sachlichen Abgrenzungsschwierigkeit besteht in der Praxis immer auch noch die grundsätzliche Schwierigkeit, dass der Unterschied - zwischen
bewusster Fahrlässigkeit und
Eventualvorsatz - lediglich in der
inneren Haltung des Täters zur möglichen Verwirklichung der Gefahr besteht.
Diese innere Haltung kann der Richter aber nicht kennen - Er kann (nur) versuchen, von äußeren Umständen darauf zu schließen - wie der Täter gedanklich und emotional mit der Situation umgegangen ist. Und genau dies ist nun -
speziell mit Blick auf die Unschuldsvermutung - problematisch.
Abgrenzung zur Schweizerischen Rechtsauffassung …
In vielen Rechtsordnungen ist die Fahrlässigkeit
nur bei Tatbeständen strafbar, für die dies ausdrücklich festgeschrieben ist - so in Deutschland in
§ 15 StGB oder in der Schweiz in Art. 12 Ziff 1 StGB.12 Ziff 1 StGB.
Die Problematik besteht nun konkret darin, dass nachgewiesen werden muss, ob der Täter einen Umstand einfach (nur) billigend in Kauf nimmt, oder ob er -
trotz entsprechendem Risikobewusstseins - darauf vertraut, dass nichts passieren wird.
Häufig will der Täter den Eintritt des Erfolges gar nicht, nimmt ihn aber -
möglicherweise - sogar als unerwünschte Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf.
Und genau diese Inkaufnahme der Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges wird nun konkret unter dem Terminus Eventualvorsatz subsumiert.
In der Schweiz herrscht nun weitestgehend Einigkeit darüber, dass es - für die Feststellung des Straftatbestandes
Eventualvorsatz - genügt,
wenn der betreffende Tatbestand nicht etwas anderes vorsieht.
Und genau aus diesem Punkt gerift - bei einem Vergehen nach Art. 90 Ziffer 2 (Rasergesetz) immer & zwingend - der Eventualvorsatz!
Nach aktuell herrschender Rechtsauffassung in Deutschland liegt eventualvorsätzliches Handeln immer dann vor - wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn dabei zugleich
billigend (im Rechtssinne) in Kauf nimmt.
Nach Auffassung des Deutschen Bundesgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung bedeutet dabei billigende Inkaufnahme konkret - sich mit dem Erfolg / Resultat einer Handlung abfinden.
Fazit:
Interessant für mich persönlich und wichtig & richtig ist - dass deutsche Gerichte -
auch ohne das Vorliegen eines konkreten Rechtsartikels (Rasergesetz) - in alleiniger Würdigung der herrschenden Rechtsordnung und ethischer Fragenstellungen - unabhängig davon - zu sehr ähnlichen (harten) Urteilen gelangen!
Das lässt zumindest hoffen...