Nein §22b geht vor allem darum, dass du den Tachostand abänderst.
Wenn du den Tacho zurücksetzt und der - wie bautechnisch vorgesehen - den KM-Stand wieder aus den Steuergeräten liest ist es keine Manipulation. Über das Resetten besteht auch nicht die Möglichkeit den Tachostand gegenüber dem wirklichen Tachostand zu verändern. Somit ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Den Tachostand auf den Originalwert manuell zu verändern, wie du es willst, setzt entsprechende Software voraus.
Dann schau dir §22b StVG Abs.1 Nr.3 an, da geht es darum, dass der Besitz, Verkauf, Überlassung solcher Software strafbar ist. Alleine schon, wenn sie nur die Möglichkeit bietet den Tachostand zu manipulieren.
Ob du damit jetzt den originalen, einen anderen oder die ersten 6 Stellen von Pi einprogrammierst ist erstmal egal. Alleine die Software zu besitzen erfüllt schon den Tatbestand.
"eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt."
Also die Straftat aus Nr.1 und 2 gilt als vorbereitet, wenn man ein Programm besitzt, um den Tachostand zu verändern. Heißt lediglich der Besitz der Software ist schon eine Vorbereituntg der Straftat des "Missbrauch von Wegstreckenzählen" und wird entsprechend bestraft.
Wie man das jetzt für sich handhabt ist eine Sache. Nur von mir der dezente Hinweis sowas nicht öffentlich in Foren herauszuposaunen, da auch die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile Google benutzen können