Kleiner Betrieb mit 8 Mitarbeitern, Auftragslage extrem rückläufig, Ware und Vormaterial
kommt nicht an. Könnte hier nur kotz...
Im direkten Austausch mit dem Steuerbüro um den durchaus vorhandenen Fehlinformationen
in den Medien, was den finanziellen Ausgleich betrifft, vorzubeugen.
Kurzarbeit, bislang noch nie in diesem/meinem Unternehmen erlebt und es wird darauf
hinauslaufen, dass ich in den nächsten 1 - 2 Wochen Kurzarbeit beantragen werde.
Anbei mal die Infos, welche ich bislang erhalten habe.
Für den Praxisbetrieb gilt zunächst:
•
Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
• Wenn möglich, sollte der Betriebsablauf ggfs. auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.
• Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in den Urlaub schicken oder krankmelden lassen, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich krank ist. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und diese wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein.
Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sind jedoch „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:
Ø CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
Ø Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen. Der Gesetzesentwurf liegt uns bereits vor.
Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen.
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Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:
https://www.arbeitsagentur.de/d…/anzeige-kug101_ba013134.pdf
und danach zu beantragen:
https://www.arbeitsagentur.de/da…/antrag-kug107_ba015344.pdf
Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur
https://www.arbeitsagentur.de/…/corona-virus-informationen-…
• Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen). Betroffene Arbeitnehmer können dann Kurzarbeitergeld erhalten,
Ø wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (….).
Ø Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.
Ø Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.«
Ø Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.
Ø Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein sehr anschauliches Video für die Erklärung „Kurzarbeitergeld“ geschaltet.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine Hotline, die montags bis freitags von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr unter Telefon 0800/4555520 zu erreichen ist.