Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA anteilig in folgenden Fällen rückvergütet:
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- die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verbringen oder liefern selbst nachweislich ein Fahrzeug ins Ausland
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- eine Fahrzeughändlerin/ein Fahrzeughändler verbringt oder liefert ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland, bzw. ins übliche Gemeinschaftsgebiet
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- nach der Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland wird ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.
In dieser Bestimmung wurde eine Anpassung an das EuGH-Urteil zur Rs. Cura Anlagen vom 21. März 2002 (C-451/99) vorgenommen, indem die österreichischen Unternehmer denjenigen aus dem sonstigen Gemeinschaftsgebiet gleichgestellt wurden. Zunächst ist die Normverbrauchsabgabe zur Gänze abzuführen: Im Falle einer Abmeldung und einer dauernden Verbringung NoVA-belasteter Fahrzeuge aus dem österreichischen Steuergebiet soll eine anteilige NoVA-Vergütung vom Listenpreis (gemeinen Wert) zum Vergütungszeitpunkt erfolgen. Als Nachweis kann die ausländische Zulassung gelten.
Es erfolgte eine weitere Anpassung an das Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2014 (
G 153/2014-7), wodurch die Beschränkung der NoVA-Refundierung auf Unternehmer aufgehoben wurde.
Aufgrund der vorgenommen Anpassung ist nunmehr auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vergütungsfähig.
Seit 1. Jänner 2016 wurde die Möglichkeit der NoVA-Vergütung erweitert, beispielsweise:
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- Veräußerung eines Kraftfahrzeugs in das Ausland durch den Zulassungsbesitzer
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- Verbringung eines Kraftfahrzeugs in das Ausland durch den Zulassungsbesitzer
Es sind geeignete Nachweise (Beweismittel) zu erbringen, die die Feststellung ermöglichen, dass das Fahrzeug ins Ausland geliefert/verbracht wurde.
Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Veräußerungspreis (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.
Voraussetzung ist u.a. die Sperre in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt des Antrages und dass das Fahrzeug nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand für dieses Kraftfahrzeug verwirklicht wurde und zum Zeitpunkt der Lieferung aus dem Steuergebiet mit der NoVA belastet ist.
Im Falle der Lieferung durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet besteht der Anspruch auf Vergütung der NoVA vom Listenpreis (gemeiner Wert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Steuergebiet.
Mit diesen Vorgaben vom Bundesamt für Finanzen scheint es doch möglich zu sein, den entsprechenden Wert zu ermitteln, oder nicht?
