Z4 M Coupe schwarz - Österreich

chrislo

macht Rennlizenz
Registriert
21 September 2006
Ort
Wien
Wagen
anderer Wagen
Hallo Leute!

Ich werde mich von meinem Z4M Coupe trennen. Zuerst mal hier inseriert, bevor es in die üblichen Börsen kommt.
Bj. 03/07
116.000km
saphirschwarz/schwarz/Carbonleder
Originalzustand
Serviceheft vollständig. Großes Service (Kosten 1.200€) bei BMW Anfang 2021 erledigt, inkl. §57 Überprüfung (TÜV)
Fahrzeugstandort: nähe Wien
Verkaufspreis: 38.500€ (für Österreich), Deutschlandpreis entsprechend Nova Rückzahlung niedriger (muss mich noch schlau machen, ob und was ich hier retour bekommen kann)

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Näheres bitte via PN.
 
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Verkaufspreis: 38.500€ (für Österreich), Deutschlandpreis entsprechend Nova Rückzahlung niedriger (muss mich noch schlau machen, ob und was ich hier retour bekommen kann)
Weil ich das gerade erlebt habe - es ist ganz wichtig, dass der Verkäufer von dem Fahrzeug auch der letzte Zulassungsbesitzer ist und auch der ist, der den Antrag für die NOVA Rückerstattung stellt... Wenn nicht, geht die Nova verloren aber das Auto wird trotzdem gesperrt... Ist mir leider gerade passiert mit meinem M.. 4 TEUR verlust... :-(

Das Auto wird innerhalb 24 Stunden gesperrt aber der Antrag wird in 2 Monaten bearbeitet - nur zur Info falls du einer bist der täglich nachschaut mit der hoffnung ,dass die Nova überwiesen wurde :) :-)
 
@chrislo Gibt es inzwischen Informationen, wie hoch die Nova Rückerstattung bei einem Verkauf nach Deutschland wäre?
 
Nova Rückzahlung sieht eher schlecht aus, sehr willkürlich das Ganze hier. Und da ich nicht sichergehen kann, dass ich auch wirklich Geld zurück bekomme, kann ich leider für Deutschland auch keinen besseren Preis machen.
 

Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG​


Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA anteilig in folgenden Fällen rückvergütet:


  • die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verbringen oder liefern selbst nachweislich ein Fahrzeug ins Ausland
  • eine Fahrzeughändlerin/ein Fahrzeughändler verbringt oder liefert ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland, bzw. ins übliche Gemeinschaftsgebiet
  • nach der Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland wird ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.

In dieser Bestimmung wurde eine Anpassung an das EuGH-Urteil zur Rs. Cura Anlagen vom 21. März 2002 (C-451/99) vorgenommen, indem die österreichischen Unternehmer denjenigen aus dem sonstigen Gemeinschaftsgebiet gleichgestellt wurden. Zunächst ist die Normverbrauchsabgabe zur Gänze abzuführen: Im Falle einer Abmeldung und einer dauernden Verbringung NoVA-belasteter Fahrzeuge aus dem österreichischen Steuergebiet soll eine anteilige NoVA-Vergütung vom Listenpreis (gemeinen Wert) zum Vergütungszeitpunkt erfolgen. Als Nachweis kann die ausländische Zulassung gelten.


Es erfolgte eine weitere Anpassung an das Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2014 (G 153/2014-7), wodurch die Beschränkung der NoVA-Refundierung auf Unternehmer aufgehoben wurde.


Aufgrund der vorgenommen Anpassung ist nunmehr auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vergütungsfähig.


Seit 1. Jänner 2016 wurde die Möglichkeit der NoVA-Vergütung erweitert, beispielsweise:


  1. Veräußerung eines Kraftfahrzeugs in das Ausland durch den Zulassungsbesitzer
  2. Verbringung eines Kraftfahrzeugs in das Ausland durch den Zulassungsbesitzer

Es sind geeignete Nachweise (Beweismittel) zu erbringen, die die Feststellung ermöglichen, dass das Fahrzeug ins Ausland geliefert/verbracht wurde.


Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Veräußerungspreis (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.


Voraussetzung ist u.a. die Sperre in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt des Antrages und dass das Fahrzeug nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen ist.


Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand für dieses Kraftfahrzeug verwirklicht wurde und zum Zeitpunkt der Lieferung aus dem Steuergebiet mit der NoVA belastet ist.


Im Falle der Lieferung durch eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet besteht der Anspruch auf Vergütung der NoVA vom Listenpreis (gemeiner Wert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Steuergebiet.

Mit diesen Vorgaben vom Bundesamt für Finanzen scheint es doch möglich zu sein, den entsprechenden Wert zu ermitteln, oder nicht? ;)
 
Hallo Uwe,

ich kann Chris schon verstehen. Er reduziert den Preis und geht davon aus, dass er die Differenz vom Finanzamt bekommt (NOVA Rückerstattung). Im Verhältnis zum Preis sagen wir sind es ca. 10%. Würdest du dein Auto mit 10% Nachlass verkaufen mit dem Wissen, dass du irgendwann (2-3 Monate später) vielleicht die 10% bekommen wirst? Ich habe es nämlich gemacht und bin auf die Schnauze gefallen.

In der Praxis ist es in unserem Fall ein tick schwierigerweil unsere Autos so alt sind. Weil es kein Händler Einkaufs- udn Verkaufspreis gibt (Eurotax) für unsere Autos, muss ein Wertgutachten her. Ist nicht so schlimm - man kann es über die ÖAMTC elektronisch machen und kostet nicht die Welt. Dieses Gutachten ist leider willkürlich (habe ich jetzt 3x erlebt: kauf M, verkauf M, kauf neuer M) was der Wert angeht. Also Unsicherheit #1: welcher Wert kommt raus. Wenn man den Wert hat, kann man die Nova berechnen und das Formular ausfüllen und reicht es mit den Unterlagen ein. Und dann wirds spannend. Bei mir ist wegen eines Formalfehlers der Antrag abgewiesen worden. Es reichen einfache Sachen für das Finanzamt den Antrag abzulehen, zb wenn die Rechung der Transportfirma nicht anerkennt wird und man hat so eine Bedingung nicht erfüllt. Und dann on top ist die Rückzahlung gedeckelt mit dem Betrag den man ursprüunglich bei dem Fahrzeug als NOVA abgeführt hat. Heisst wenn der Vor-vorbesitzer das Auto mit 2000€ NOVA günstig importiert hat (weil er es damals günstig gekauft hat), ist deine Rückzahlung auf die 2000€ gedeckelt, auch wenn deine Berechnung 4000€ ergibt. Diese Unsicherheit hast du immer.

Nur um ein weiteres Beispiel zu geben warum der Gesetz ein schwachsinn ist: die Rede ist immer vom Zulassungsbesitzer der das Auto verkaufen soll und den Antrag stellen soll. Was dabei nicht gedacht wird ist, dass der Zulassungsbesitzer nicht zwingend der Eigentümer ist, der das Auto ins Ausland verkaufen kann. Nur finde mal einen Beamten im Finanzamt der das versteht.

LG
 
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Hallo Uwe,

ich kann den Chris schon verstehen. Er reduziert den Preis und geht davon aus, dass er die Differenz vom Finanzamt bekommt (NOVA Rückerstattung). Im Verhältnis zum Preis sagen wir sind es ca. 10%. Würdest du dein Auto mit 10% Nachlass verkaufen mit dem Wissen, dass du irgendwann (2-3 Monate später) vielleicht die 10% bekommen wirst? Ich habe es nämlich gemacht und bin auf die Schnauze gefallen.

In der Praxis ist es in unserem Fall ein tick schwierigerweil unsere Autos so alt sind. Weil es kein Händler Einkaufs- udn Verkaufspreis gibt (Eurotax) für unsere Autos, muss ein Wertgutachten her. Ist nicht so schlimm - man kann es über die ÖAMTC elektronisch machen und kostet nicht die Welt. Dieses Gutachten ist leider willkürlich (habe ich jetzt 3x erlebt: kauf M, verkauf M, kauf neuer M) was der Wert angeht. Also Unsicherheit #1: welcher Wert kommt raus. Wenn man den Wert hat, kann man die Nova berechnen und das Formular ausfüllen und reicht es mit den Unterlagen ein. Und dann wirds spannend. Bei mir ist wegen eines Formalfehlers der Antrag abgewiesen worden. Es reichen einfache Sachen für das Finanzamt den Antrag abzulehen, zb wenn die Rechung der Transportfirma nicht anerkennt wird und man hat so eine Bedingung nicht erfüllt. Und dann on top ist die Rückzahlung gedeckelt mit dem Betrag den man ursprüunglich bei dem Fahrzeug als NOVA abgeführt hat. Heisst wenn der Vor-vorbesitzer das Auto mit 2000€ NOVA günstig importiert hat (weil er es damals günstig gekauft hat), ist deine Rückzahlung auf die 2000€ gedeckelt, auch wenn deine Berechnung 4000€ ergibt. Diese Unsicherheit hast du immer.

Nur um ein weiteres Beispiel zu geben warum der Gesetz ein schwachsinn ist: die Rede ist immer vom Zulassungsbesitzer der das Auto verkaufen soll und den Antrag stellen soll. Was dabei nicht gedacht wird ist, dass der Zulassungsbesitzer nicht zwingend der Eigentümer ist, der das Auto ins Ausland verkaufen kann. Nur finde mal einen Beamten im Finanzamt der das versteht.

LG
Ich bin ja auch nicht tiefer in die Materie eingestiegen und nöchte auch nicht diesen Verkaufsthread vollspammen. Deshalb alles gut (obwohl geiles Teil;)).
 
@przg du beschreibst die Theorie. @Rsyed beschreibt erlebte Realität! 🤪

Das einzige das sicher ist: bei der Einfuhr NACH Österreich wird zu 100% die Nova fällig! Danach hilft nur noch der liebe Gott...
...in jeglicher Angelegenheit bezüglich einem Fahrzeug.
 
@przg du beschreibst die Theorie. @Rsyed beschreibt erlebte Realität! 🤪

Das einzige das sicher ist: bei der Einfuhr NACH Österreich wird zu 100% die Nova fällig! Danach hilft nur noch der liebe Gott...
...in jeglicher Angelegenheit bezüglich einem Fahrzeug.
Ich weiß Theorie und Praxis. Universen prallen aufeinander. Und nun Schluss. :laugh4:
 
Von Rsyed und STP2 ganz gut auf dem Punkt gebracht!
Ich habe halt einen österreichischen, besteuerten Preis bezahlt, wenn ich jetzt um einen "deutschen" Preis verkaufe und die Nova nicht zurückbekomme, mache ich fettes Minus. Deshalb versuche ich es am, sicher kleineren, österreichischen Markt.

Hier noch ein paar schönere Bilder, mal im Freien:

P1060569.JPG
P1060579.JPG
P1060603.JPG
P1060585.JPGP1060500.JPGP1060486.JPGP1060595.JPG
 
Man könnte ja Folgendes vereinbaren:

Der DE-Käufer zahlt den AT-Preis. Sofern der AT-Verkäufer im Nachhinein die NOVA anteilig zurückbekommt, gibts eine Überweisung an den DE-Käufer.
Vertraglich muss es so gestaltet sein, dass eine Überweisung nur zustande kommt, sofern die NOVA auch wirklich dem AT-Verkäufer anteilig erstattet wird.
Eine Garantie für den DE-Käufer gibt es nicht, nur eine gewissen Chance.

Ich habe übrigens gerade ein ähnliches Problem mit einem CH-Verkäufer und der CH-Mwst. Ich muss wohl oder übel die 7,7% zahlen und werde Sie nicht zurückbekommen.

Viele Grüße
Patrick
 
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