Ein letzter Versuch meinerseits:
Bitte schaut euch zunächst einmal
§ 19 StVZO an. Dort finden sich in Absatz 3 mehrere Möglichkeiten! Für den hier relevanten Fall (ABE, deren Wirksamkeit von einer Abnahme [Auflage A1A] abhängig ist) ist in Nr. 3 Folgendes geregelt:
"Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen [...] die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b
von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die
Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a,
bestätigt worden ist [...]."
Das Erste ist die Auflage A1A, das Zweite ist selbsterklärend und das Dritte ist die bloße Bestätigung dieser Abnahme (wie auch A1A erfordert) und gerade keine Begutachtung.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigens aus deinem Link,
@AIC-Peter . Auch dort steht explizit drin, dass "
die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen [...] eingehalten werden [müssen]" (2. Anstrich). Liegt laut ABE-Gutachten die Auflage K4 vor, so muss diese erfüllt werden. Anderenfalls kann (und darf) die Bestätigung der Abnahme nicht erfolgen und es ist keine (allgemeine) Betriebserlaubnis mehr gegeben.
Letztlich kann jeder es handhaben, wie er möchte. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass die Auflage K4 nicht fakultativ (freiwillig) ist, sondern obligatorisch (zwingend) für die Gültigkeit der ABE. Auf die tatsächliche Freigängigkeit am Fahrzeug ohne diese Maßnahme kommt es hierbei schlichtweg nicht an. Wer die Auflage K4 nicht will, muss halt auf die ABE verzichten und im Zweifel (für etwas mehr Geld und Aufwand) eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erwirken.