2013 - Jaguar F-Type

Hallo Didi!

Sehr schade, aber manchmal muss der Kopf entscheiden :t aber es wird dir sicher lange weh tun, dass der Bauch nix zu sagen hatte :w
@Didigraz Noch ein kleiner Tipp: Mach dich schlau was du bei einem Export an NOVA zurück bekommst, dann kannst du das gleich einpreisen.
 
Danke für den Tipp!
Ich schaue mal, ob ich dazu etwas im www. finde.

LG
Didi
 
Ja frag dringend den @Rsyed!!!
In bestimmten Konstellationen kann die Rückerstattung der Nova wohl mit erheblichem Aufwand verbunden sein...
 
Nur ein Beispiel:
Ich habe einen BMW 550ix mit vielen km und defekten Ventilschaftdichtungen um 10.000,- ins Ausland verkauft.
Im Vorfeld habe ich geklärt welche Unterlagen ich vorlegen muss und wie der Ablauf nach dem Verkauf ist.
Der Sachbearbeiter beim Finanzamt hat gesagt, den Antrag brauch ich gar nicht ausfüllen, das macht er mit mir, da die eingereichten Anträge sowieso zu 95% falsch sind.
Nach dem Verkauf hab ich einen Termin vereinbart und 1.800,- € NOVA rückerstattet bekommen.
 
Das ist ja in Ordnung so.
Es gibt aber Unterschiede, wenn Halter und Verkäufer zum Beispiel nicht identisch sind. Das kann in gewissen Konstellationen der Fall sein und dann kann es mit der Rückerstattung kompliziert werden. Mehr will ich dazu gar nicht äußern, da es nicht mein Thema ist und ich auch nicht im Detail bin.
 
Es bekommt nur der erste österreichische Besitzer die Nova/CO2 retour.
D.h. wiurde das Auto in Österreich weiterverkauft, gibts für niemanden was retour.
 
Es bekommt nur der erste österreichische Besitzer die Nova/CO2 retour.
D.h. wiurde das Auto in Österreich weiterverkauft, gibts für niemanden was retour.

Echt? Wo steht denn das?
Mein Stand ist, das auf Basis des derzeitigen Zeitwertes die Nova, beim Verkauf ins Ausland, anteilig erstattet wird…
 
Es bekommt nur der erste österreichische Besitzer die Nova/CO2 retour.
D.h. wiurde das Auto in Österreich weiterverkauft, gibts für niemanden was retour.

was meinst du?
der antrag für die nova rückerstattung muss der verkäufer = zulassungsbesitzer machen und der kriegt auch die nova retour, und nicht der erste AT Besitzer...

Mein Stand ist, das auf Basis des derzeitigen Zeitwertes die Nova, beim Verkauf ins Ausland, anteilig erstattet wird…
nicht ganz.
die Rückerstattung ist gedeckelt auf das was für das auto mal nova bezahlt wurde...
 
Zuletzt bearbeitet:
nicht ganz.
die Rückerstattung ist gedeckelt auf das was für das auto mal nova bezahlt wurde...

Logisch! Der Staat verschenkt ja kein Geld!
Danke für die Ergänzung. Beim Z4 hätte ich diesen Effekt ja durchaus auch, da hier der ideelle Wert, bzw. die Wiederbeschaffung gestiegen ist. Nur fraglich welchen Wert der Finanzbeamte bei der Abrechnung ansetzt…
 
Nur fraglich welchen Wert der Finanzbeamte bei der Abrechnung ansetzt…
der macht überhaupt nix :whistle:
bei unseren alten shitboxen (>10 Jahre) muss man eine schätzung mitschicken und diese wird als Bemessungsgrundlage angewendet. Da reicht eine Schätzung von Öamtc für ca. 20€ (man schickt per Email die eckdaten und kriegt innerhalb 4 stunden die schätzung)...
 
was meinst du?
der antrag für die nova rückerstattung muss der verkäufer = zulassungsbesitzer machen und der kriegt auch die nova retour, und nicht der erste AT Besitzer...


nicht ganz.
die Rückerstattung ist gedeckelt auf das was für das auto mal nova bezahlt wurde...
Wenn du das Auto in Österreich weiterverkaufst und dein Käufer es dann ins Ausland verkaufst, bekommst weder du noch der Käufer etwas zurück.
ZB ich importiere aus D, verkaufe es oder mache Zulassungswechsel auf meine Frau und die verkauft wieder nach D. Dann gibts keine Nova back.
 
D
der macht überhaupt nix :whistle:
bei unseren alten shitboxen (>10 Jahre) muss man eine schätzung mitschicken und diese wird als Bemessungsgrundlage angewendet. Da reicht eine Schätzung von Öamtc für ca. 20€ (man schickt per Email die eckdaten und kriegt innerhalb 4 stunden die schätzung)...
Du bekommst, aber nicht mehr Nova zurück, als Du bezahlt hast, auch wenn der Wert gestiegen ist. Also reicht mM der alte bezahlte Nova Wert, minus Zeitabschlag.
 
Wenn du das Auto in Österreich weiterverkaufst und dein Käufer es dann ins Ausland verkaufst, bekommst weder du noch der Käufer etwas zurück.
ZB ich importiere aus D, verkaufe es oder mache Zulassungswechsel auf meine Frau und die verkauft wieder nach D. Dann gibts keine Nova back.

Klingt hier anders...


NoVA-Vergütung bei Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeuges ins Ausland durch Private ab 1.1.2016 – neuer NoVA-Vergütungstatbestand bei Ausfuhr durch Private nach § 12a NoVAG 1991​


1. Allgemeines​

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2014, G 153/2014-7, festgestellt, dass weder verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens für einen Ausschluss der NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, sprechen. Der VfGH hat einige Wortfolgen des § 12a NoVAG 1991, idF BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufgehoben und entschieden, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt (vgl. BGBl. I Nr. 24/2015).
Die gegenständlichen Erlass-Ausführungen betreffen insbesondere die neu in § 12a NoVAG 1991 eingefügte NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben. Hinsichtlich der bereits bisher in § 12a NoVAG 1991 normierten NoVA-Vergütungstatbestände (nachweisbare Verbringung ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer, nachweisbare Verbringung oder Lieferung ins Ausland durch den Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland, nachweisbare Verbringung oder Lieferung ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler oder durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat) sind weiterhin - soweit durch die vorliegende gesetzliche Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 bzw. die gegenständliche Erlass-Ausführung keine Änderungen eintreten - die NoVAR Rz 921 ff zu beachten.

2. Änderung des § 12a NoVAG 1991 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016​

§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, lauten:
(1) Wird ein Fahrzeug
  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.
Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch das BGBl. I Nr. 118/2015 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass auch nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist. Im Ergebnis kann damit ab 1.1.2016 für alle NoVA-belasteten Fahrzeuge, die dauerhaft vom Inland ins Ausland gelangen (Aufgabe des inländischen dauernden Standortes) eine aliquote NoVA-Vergütung beantragt werden.
Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Übergangsregel 2015/2016: Wurde die inländische Zulassung vor dem 1. Jänner 2016 beendet (Abmeldung zB im November 2015), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 und die Lieferung durch den Privaten (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12.2015 erfolgen.

3. Abgrenzung des vergütungsberechtigten Personenkreises im Fall der gewerblichen Vermietung und im Fall der Veräußerung (Lieferung) von Privaten an Fahrzeughändler

Im Fall der gewerblichen Vermietung ist nicht der Mieter (Leasingnehmer), sondern der gewerbliche Vermieter (in- und ausländisches Leasingunternehmen) als zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges vergütungsberechtigt, wenn das Fahrzeug während oder nach Ablauf der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder veräußert wurde. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Leasingfahrzeug nicht auf den (in- oder ausländischen) Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967) im Inland zum Verkehr zugelassen ist bzw. dieser als Verwender des Fahrzeuges (§ 4 Z 3 NoVAG 1991) die NoVA an sein zuständiges Finanzamt oder an den (in- oder ausländischen) Leasinggeber bezahlt hat (vgl. NoVAR Rz 928).

Wird ein Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert (geliefert), kann der Private grundsätzlich keine NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug nicht "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Für den Fall, dass der inländische Fahrzeughändler das vom Privaten gekaufte Fahrzeug in weiterer Folge seinerseits selbst an einen (ausländischen) Käufer nachweislich ins Ausland liefert, ist der inländische Fahrzeughändler gemäß § 12a NoVAG 1991 NoVA-vergütungsberechtigt (vgl. NoVAR Rz 932).

In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges), wenn sämtliche der in § 12a NoVAG 1991 angeführten Voraussetzungen vorliegen (zB Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, keine inländische Zulassung des abgemeldeten Fahrzeuges) die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Ob der Private das Fahrzeug ins Ausland liefert (befördert oder versendet) oder der ausländische Fahrzeughändler das Fahrzeug in Österreich abholt (befördert oder versendet), macht dabei keinen Unterschied. Der ausländische Fahrzeughändler kann daher keinesfalls eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beanspruchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir wurde von der Finanz gesagt, dass nur der, der die Nova bezahlt hat, diese auch wieder bei Export (anteilig) zurückbekommt. Wie das für Händler ist kann ich nicht sagen.
 
Wenn du das Auto in Österreich weiterverkaufst und dein Käufer es dann ins Ausland verkaufst, bekommst weder du noch der Käufer etwas zurück.
ZB ich importiere aus D, verkaufe es oder mache Zulassungswechsel auf meine Frau und die verkauft wieder nach D. Dann gibts keine Nova back.
Das stimmt nicht so. Habe mich vor 2 Jahren intensiv mit dem NovaG beschäftigt und das wäre mir definitiv aufgefallen.

D

Du bekommst, aber nicht mehr Nova zurück, als Du bezahlt hast, auch wenn der Wert gestiegen ist. Also reicht mM der alte bezahlte Nova Wert, minus Zeitabschlag.
Und wie soll das Finanzamt wissen ob der Wert gestiegen ist? Dafür braucht man die Schätzung. Und falls die Berechnung eine höhere Nova ergibt als das was mal einbezahlt wurde dann kriegt man den einbezahlten Betrag zurück.

Einen Zeitabschlag gibt es nicht. Hatte ich zb beim zweiten z4M nicht wo in 2022 die Schätzung marginal höher war als anfang 2021 als ich das Auto geholt habe.
 
Mir wurde von der Finanz gesagt, dass nur der, der die Nova bezahlt hat, diese auch wieder bei Export zurückbekommt. Wie das für Händler ist kann ich nicht sagen.

In dem von mir verlinkten Text sind private und gewerbliche Händler erwähnt... Habe die vermutlich relevanten Passagen mal rot gekennzeichnet.
 
Das stimmt nicht so. Habe mich vor 2 Jahren intensiv mit dem NovaG beschäftigt und das wäre mir definitiv aufgefallen.


Und wie soll das Finanzamt wissen ob der Wert gestiegen ist? Dafür braucht man die Schätzung. Und falls die Berechnung eine höhere Nova ergibt als das was mal einbezahlt wurde dann kriegt man den einbezahlten Betrag zurück.

Einen Zeitabschlag gibt es nicht. Hatte ich zb beim zweiten z4M nicht wo in 2022 die Schätzung marginal höher war als anfang 2021 als ich das Auto geholt habe.
Richtig, also bekommst maximal den bezahlten Nova Betrag zurück. Dann ist der Abschlag halt Null.
 
Deutsch ist nicht meine Muttersprache aber das hat nichts mit einem abschlag zu tun. Du hast eine Bemessungsgrundlage und ein formel wie man die nova Gutschrift berechnet, eben gedeckelt auf dem einbezahlten Betrag. Wäre der Betrag weniger, dann kriegt man den Betrag. Aber einen abschlag gibt's nicht. Es wird strikt nach der Bemessungsgrundlage bzw die einbezahlte Nova.
 
Deutsch ist nicht meine Muttersprache aber das hat nichts mit einem abschlag zu tun. Du hast eine Bemessungsgrundlage und ein formel wie man die nova Gutschrift berechnet, eben gedeckelt auf dem einbezahlten Betrag. Wäre der Betrag weniger, dann kriegt man den Betrag. Aber einen abschlag gibt's nicht. Es wird strikt nach der Bemessungsgrundlage bzw die einbezahlte Nova.
Ich denke wir reden im Kreis.🙂
Mit Abschlag ist der Wertverlust nach x Jahren gemeint. Kein Wertverlust, dann gleicher Nova Betrag.
 
@Rsyed hat recht, JEDER Besitzer eines Fahrzeugs welches ins Ausland verkauft wird bekommt den anteiligen NOVA-Betrag rückerstattet.
Egal ob er 1-, 2- oder 3-Besitzer ist.
Ich hatte den 550ix auch gebraucht beim BMW-Händler in Ö gekauft.
 
Das w
@Rsyed hat recht, JEDER Besitzer eines Fahrzeugs welches ins Ausland verkauft wird bekommt den anteiligen NOVA-Betrag rückerstattet.
Egal ob er 1-, 2- oder 3-Besitzer ist.
Ich hatte den 550ix auch gebraucht beim BMW-Händler in Ö gekauft.
Das ist eine gute Nachricht.
Meine Finanzauskunft war damals, dass nur der, der die Nova bezahlt hat, eine Nova Rückerstattung bekommt.
 
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