WARNUNG vor http://www.carmodule.de/

Jokin

Waschverweigerer
Registriert
26 April 2004
Ort
Niedersachsen
Wagen
anderer Wagen
Irgendwann in 2004 oder 2005 bestellte ich bei Carmodule.de - The new dimension of Cartuning ein Modul, welches den rechten Außenspiegel nach unten fahren lässt, wenn der Rückwärtsgang eingelegt wird ("Bordsteinautomatik"). Da sich der Händler lange nicht meldetet und ich es bei näherem Überlegen blöd fand, den Rückwärtsgang zweimal einzulegen, hab ich's mir anders überlegt.

Irgendwann fragte er per Mail an, ob ich noch Interesse an dem Modul hätte. Ich schrieb nett zurück, dass ich das doch nicht haben möchte und somit auch nicht per Vorkasse bezahle.

Damit war das Thema für mich durch - sicher, etwas doof für den Händler, aber da er diese Sachen im scheinbar größeren Stil verkauft, ist der dadurch entstandene Schaden sicherlich überschaubar.

Gestern dann erhielt ich Post von einem Inkassounternehmen - carmodule.de meint doch tatsächlich, die per Vorkasse ausstehenden Beträge eintreiben zu wollen.

Wohlgemerkt, ich habe den Auftrag vor über einem Jahr bereits storniert gehabt und die Ware nie erhalten.

Laut AGB beginnt mit dem Erhalt der Ware eine 14-tägige Rückgabemöglichkeit. Es kann doch nun nicht sein, dass ich das Teil tatsächlich erst kaufen muss, um es dann wieder zurückzuschicken ?!?

Wie seht ihr das - hab ich mich echt grob falsch verhalten?

Der Streitwert liegt bei ca. 40 Euro ...

Im Endeffekt sollte ich da einfach aus dem Inkassokram rauskommen, da dort steht, ich hätte die Bestellung im Oktober 2006 aufgegeben.
Allerdings steht auch in der Inkassorechnung "Adressermittlung" drin - klar, denn seit April 2006 haben wir eine neue Anschrift. ... ich hätte demnach im Oktober mit alter Anschrift bestellen müssen. :j

Da ist doch was faul !?!
 
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Ich würde es so machen:

1. Mitteilung an Inkassounternehmen, dass ich die Rechtmässigkeit dieser Forderung in Abrede stelle. 2. Alle weiteren Drohbriefe (die garantiert kommen werden) ignorieren.

Das ist natürlich keine echte Rechtsberatung, sondern nur ein Tip. Zumindest bei mir hat das immer funktioniert Auch mit BEträgen, die teils deutlich über deinen 40 Euro lagen.

Um welche Inkassobude handelt es sich denn?

Gruß, Hans
 
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Irgendwas schriftlich???
Also das ist zunächst immer die Frage.

Aber ohne Lieferung bei Vorkasse und Nichtzahlung der Vorkasse ein Inkasso einzuschalten find ich schon dreist. (Eigentlich ist Nichtzahlung nichtzustandekommen des Vertrages).
De facto ist m. E. kein Kaufvertrag zustandegekommen. Dies allein dadurch, dass der Händler nachfragte, ob noch Interesse besteht. Ich sehe das so, dass der Kaufvertrag nichtig war (keine Lieferung innerhalb angemessener Zeit), der Händler dies ebenso sah und einen neuen Vetrag eingehen wollte, den du nicht bestätigt hast.

Kaufgeschäft ist im BGB geregelt.
Beispiel Bäcker.
1. Angebot 1 Brötchen, 30ct.
2. Bestellung 1 Brötchen bitte (Einigung für Vertrag).
3. Übergabe der Brötchen.
4. Zahlung
5. Kaufgeschäft abgeschlossen.
 
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Ich würde nen Anwalt einschalten. Selbst wenn du den selben Brief schreiben würdest, wie der Anwalt, bei ihm hat das einfach mehr Gewicht. Und das schützt dich davor, von diesen Verbrechern weiter belästigt zu werden.
Gruß,
Thomas
 
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Hallo frank

traurig eigentlich womit man sich heute alles rumschlagen muß, hat man schon genug arbeit und um die ohren, kommt so ein scheiß immer noch obendrauf, für den man nichts kann, aber seine zeit investieren muß um dies zu klären!
es ist wirklich schlimm geworden in den letzten jahren :(

ich kenne sowas nur zu gut :(

hoffe es geht alles im guten auf, viel glück!
 
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Wenn Du die Ware nie bekommen, hast, und er das gegenteil behauptet, solltest Du einen Sendungsnachweiss, von Carmodule Dir zeigen lassen, wo Du angeblich die Ware entgegengenommen hast. Dann bist Du ganz schnell aus dem Schneider
 
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Es geht Jokin nicht darum, dass die Ware als erhalten definiert wurde, siondern der Händler sich auf einen Kaufvetrag und Erfüllung dieses beruft und er daher die Vorkasse verlangt.

Noch eine Frage an Jokin: Hast du irgendeine Rechnung oder Zahlungsaufforderung oder dergleichen erhalten (schriftlich nicht per email)??

Und noch eines: Ignorieren kann gefählich sein. In dem Verfahren geht es nur darum, dass eine Forderung offen ist. Ob diese begründet ist oder nicht ist eine andere Sache....

Mir ist da was ähliches mit Telebing passiert. Haben gemahnt und Inkasso und Gericht. Ohne Vertrag oder sonstwas zu haben. Konnte ich glücklicherweise abschmettern. Aber Nerven hat das gekostet.
 
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Kaufgeschäft ist im BGB geregelt.
Beispiel Bäcker.
1. Angebot 1 Brötchen, 30ct.
2. Bestellung 1 Brötchen bitte (Einigung für Vertrag).
3. Übergabe der Brötchen.
4. Zahlung
5. Kaufgeschäft abgeschlossen.
Kenne ich ein wenig anders, jedoch liegen meine Rechtvorlesungen schon eine Weile zurück. &:
Zu einem Vertrag müssen 2 übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.
1. Brötchen liegen mit Preisangabe in der Auslage (Einladung ein Angebot abzugeben - invitatio ad offerendum)
2. Kunde bestellt ein Brötchen, d.h. er ist bereit 30 ct dafür zu bezahlen (1. Willenserklärung)
3. Bäcker packt das Brötchen ein und gibt es dem Kunden, d.h. er ist mit dem Angebot einverstanden (2. Willenserklärung)
4. Kaufvertrag ist zustandegekommen
5. Kunde leistet Zahlung, d.h. Geschäft abgeschlossen

Man beachte, daß der Bäcker das Brötchen nicht verkaufen muß, wenn ihm meine Nase nicht gefällt.
 
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Jepp. Recht haste.
Nur Nr. 1 nicht verbindlich (Schreiben kann man dan alles). 2 muss heissen, bin bereit 30ct dafür zu zahlen.
Aber ging mir ums Prinzip. Aber is schon wahr, wenn Beispiel, dann korrekt.:s
Hab halt nicht den ganzen BGB im Köppe.
 
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Hmmm..

Mal sehen ob er die Inkassoforderung bis in die Schweiz kommen lässt, denn ich hab damals exakt dasselbe gemacht.....;)

Ich hab die Bestellung storniert, und nach ewiger Zeit (mind. 3-4 Monate später) hat er mir freundlich zurückgeschrieben, es sei kein Problem.

Abwarten und Tee trinken..:T
 
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Hmmm..

Mal sehen ob er die Inkassoforderung bis in die Schweiz kommen lässt, denn ich hab damals exakt dasselbe gemacht.....;)

Ich hab die Bestellung storniert, und nach ewiger Zeit (mind. 3-4 Monate später) hat er mir freundlich zurückgeschrieben, es sei kein Problem.

Abwarten und Tee trinken..:T


Genau so war es bei mir auch.......

p.s bei dem Pampas-Bomer mit Memory Sitz ist die Spiegelfunktion Serie:X
 
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Hi Jokin,

in den AGB des Anbieters steht folgendes:

"Zustandekommen des Vertrages
Mit der Autragsbestätigung per E-mail, Fax, Telefon oder Post kommt der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Anbieter (carmodule.de) zustande. carmodule.de hat das ausdrückliche Recht, eine Bestellung ohne Angaben von Gründen abzulehnen,
oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen."

Hast Du die Auftragsbestätigung bekommen, bevor Du lange nichts mehr von dem Typen gehört hast? -Dann sieht´s schlecht aus...

Wenn nicht, ist auch kein Kaufvertrag zustandegekommen.
 
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Der Kaufvertrag ist erst einmal verbindlich. Klar.

Aber der Händer hatte angerufen und gefragt, ob das Modul noch gewollt ist. Darauf kam das NEIN. Der Kaufvertrag war damit aufgelöst.

Nun könnte diese Vertragsauflösung schwer nachzuweisen sein.

Allerdings handelt es sich vorliegend um ein sog. Fernabsatzgeschäft. Da hat der Käufer ein Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht gemäß der AGB. Dieses Recht kann man als Käufer auch ausüben, bevor die Ware eingeht. Alles andere wäre ja auch :j .

Daher mein Tipp: Ein einziges kurzes Schreiben an das Inkassounternehmen senden. Darin mitteilen, dass der Vertrag aufgelöst wurde und die Mail und das Antwortschreiben beifügen. Dazu dann noch mit den Worten das Schreiben schließen: "Hilfsweise nehme ich hiermit von meinem Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht Gebrauch. Ware habe ich noch keine erhalten." Damit sollte die Angelegenheit eigentlich aus der Welt sein.

Wenn das Inkasso trotzdem weitergeht (ist nicht auszuschließen - vor allem wenn ein Inkassounternehmen im Spiel ist :g), verklagen lassen und dann Anwalt aufsuchen. In der Zwischenzeit heißt es sinnlose Mahnschreiben zu sammeln. Wenn dann ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt werden: Nicht lange zögern, da laufen kurze Fristen!
 
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Irgendwann fragte er per Mail an, ob ich noch Interesse an dem Modul hätte. Ich schrieb nett zurück, dass ich das doch nicht haben möchte und somit auch nicht per Vorkasse bezahle.

Da Du die eMail ja sicherlich noch hast, hast Du keine Probleme. Ein KV kann mündlich zustande kommen, und auch mündlich storniert werden (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes). Die Nachfrage ob Du noch interesse hast, bekundet, daß der Verkäufer verstanden hat, daß Du die Ware nicht abnehmen willst, und macht Dir einen Antrag auf abschluß eine KVs (kurz Angebot genannt) :d .

Laut AGB beginnt mit dem Erhalt der Ware eine 14-tägige Rückgabemöglichkeit. Es kann doch nun nicht sein, dass ich das Teil tatsächlich erst kaufen muss, um es dann wieder zurückzuschicken ?!?

Nein, aber irgendwas in der Hand zu haben ist immer recht optimal. Da Dich der Verkäufer auch nicht in Verzug gesetzt hat (Mahnung zur Zahlung), hat er ein weiteres mal zum Ausdruck gebracht, daß er Deine Absicht zum Rücktritt verstanden hat. Verjährt ist seine Forderung (der Regel nach) nach 2 Jahren (Gewerbetreibende).

Wie seht ihr das - hab ich mich echt grob falsch verhalten?

Wenn Du die eMail noch hast, nein. Sonst wird es wohl viel Schriftwechsel geben werden.

Gruß!
 
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Wenn Du die Ware nie bekommen, hast, und er das gegenteil behauptet, solltest Du einen Sendungsnachweiss, von Carmodule Dir zeigen lassen, wo Du angeblich die Ware entgegengenommen hast. Dann bist Du ganz schnell aus dem Schneider

... das ist vollkommen korrekt, die Ware muß ja per UPS od. DPD od. ähnlichem zugestellt worden sein. Da muß man ja immer unterschreib - meistens auf jeden Fall. Der Hinweis ist sehr gut:t

Gruß
 
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Mein Hauptproblem ist, dass ich nix Schriftliches habe - keine Mails, kein gar nix. Denn zwischendurch hab ich das Mailprogramm gewechselt gehabt und somit sind die Mails futsch ...

*grübel* .... *altes Outlook starte und durchsuch*

Das Problem des Inkassos ist, dass deren Auftraggeber falsche Angaben gemacht hat. Von daher gute Karten für mich.

Bevor ich mir einen Anwalt nehme, schaue ich mal, was kommt.

Ich hab gerade so ein Inkassoglück - von 1&1 wird mir auch mit Inkasso gedroht ... nur weil die ein von mir gekündigten Vertrag nach der Kündigung auf einen neuen Tarif umstellen und für die Restlaufzeit wollen die nun nochmal Kohle sehen ... die spinnen ja wohl ...

Schade - auch in den alten Mails bis Mitte 2005 zurück keinerlei Mails dazu ... es war also schon in 2004 und dazu gibt's keine Mails mehr.
 
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Mein Hauptproblem ist, dass ich nix Schriftliches habe - keine Mails, kein gar nix. Denn zwischendurch hab ich das Mailprogramm gewechselt gehabt und somit sind die Mails futsch ...

*grübel* .... *altes Outlook starte und durchsuch*


Ts, ts, ts. :+

Ich sach nur: IMAP... :b

Das Problem des Inkassos ist, dass deren Auftraggeber falsche Angaben gemacht hat. Von daher gute Karten für mich.

Richtig, denn die Beweislast liegt beim Verkäufer. Aber der braucht nur die versandte Nachfrage - sagen wir mal - ausversehen gelöscht und vergessen zu haben...

Schade - auch in den alten Mails bis Mitte 2005 zurück keinerlei Mails dazu ... es war also schon in 2004 und dazu gibt's keine Mails mehr.

Brauchst Du nur genug Speicher und IMAP... :b

@ Mob.Andy &
@ Life246

Sorry, irrelevant. Wenn man einen Kaufvertrag mit Vorkasse eingeht, ist die Geldschuld vorrangig - also unabhängig von der Lieferung. :X
 
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Verjährt ist seine Forderung (der Regel nach) nach 2 Jahren (Gewerbetreibende). quote]

Ach so? &:
Dann schau mal in §195 BGB.

Nach Absatz "9. Verjährungsrecht" schätze ich dann mal drei Jahre, oder? :+

Wußte gar nicht daß das geändert wurde.

However für Jokin wäre hier "5. Kodifiziertes Richterrecht, (3)" interessant, respektive § 313 an sich.

Inwiefern dies zutrifft - das doppelte Einlegen des Rückwärtsganges sollte hier eine gewollte Eigenschaft des Gegenstandes sein, um die Anwendbarkeit des §313 zu verhindern - vermag ich jedoch nicht zu beurteilen. Es könnte auch argumentiert werden, daß Jokin sich nicht korrekt informiert hat. Hier wäre die Einrede der "Irrung" dann evtl. fraglich.

Nett wäre es von Dir gewesen, dieses gleich heraus zu suchen, anstatt zu "provozieren". Ich bin kein Jurist, und aktualisiere nicht jeden Tag mein Wissen diesbezüglich. Wir sind hier in einem Forum und wollen Diskutieren...
 
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Nach Absatz "9. Verjährungsrecht" schätze ich dann mal drei Jahre, oder? :+

Wußte gar nicht daß das geändert wurde.

Stimmt. Das hat sich geändert. Lang ist's her (Inkrafttreten: 01.01.2002). Früher gab's die Unterscheidung 4 Jahre / 2 Jahre bei Gewerbetreibenden. Jetzt gilt für alle 3 Jahre, so wie früher beginnend mit dem Schluss des Jahres (mit kleiner Abweichung).

Interessant für Jokin ist das, was früher im Fernabsatzgesetz geregelt war und jetzt (zum 01.01.2002) ins BGB übernommen wurde: § 312b und 312d BGB, §§ 355 ff BGB. Verkäufer haben's damit recht schwer.

O.T.: Andererseits meinen Käufer häufig, sie hätten immer ein Widerrufts- oder Rücktrittsrecht. Das ist falsch. Das gibt es nur in Ausnahmefällen wie z.B. dem Fernabsatzgeschäft oder dem Haustürgeschäft (§312 BGB).

Was die Vertragsauflösung angeht: Für den Abschluss dieses Vertrages ist natürlich Jokin beweispflichtig. Auf einen Beweis kommt es aber nur dann an, wenn die nachträgliche Vertragsauflösung streitig ist. Bestätigt der Händler, dass er Jokin gefragt hat und dieser die Ware ablehnte, so ist der Kaufvertrag m.E. als einvernehmlich aufgelöst anzusehen. Da käme es auch auf einen Widerruf nicht mehr an. Das wäre natürlich die einfachste Lösung des Ganzen.
 
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Interessant...alle gehen davon aus das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Dieser Meinung bin ich nicht. Für mich ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da der Verkäufer nicht reagiert hat und irgendwann nach Nachfrage Frank NEIN sagte. Demanch kann auch nicht von der Nichtigkeit des Kaufvertrages gesprochen werden, da es keinen gibt.

Ergo folgt daraus, dass der Aufforderung des Inkassounternehmens kein Kaufvertrag und somit keine Rechtsgrundlage zugrundeliegt, was eine Zahlung des Kaufpreises rechtfertigten würde.

Ich würde es zunächst mit der Verbraucherzentrale probieren, bevor ich einen teuren Anwalt einschalten würde, zumal die Adressengeschichte sehr konfus ist.
 
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Interessant...alle gehen davon aus das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Dieser Meinung bin ich nicht. Für mich ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da der Verkäufer nicht reagiert hat und irgendwann nach Nachfrage Frank NEIN sagte. Demanch kann auch nicht von der Nichtigkeit des Kaufvertrages gesprochen werden, da es keinen gibt.

Interessanter Aspekt! :t Du könntest u.U. sogar Recht haben.

Jeder Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Die erste stammt von Jokin - die Bestellung. Das ist der Antrag. (Nicht das Angebot auf der Homepage, die ist nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.)

Die Annahme durch den Händler kann trotzdem erfolgt sein, etwa durch eine interne Buchung beim Verkäufer. Sie muss gemäß § 151 S. 1 BGB nicht erklärt worden sein. Die "Verkehrssitte" sieht eine Annahmeerklärung im Versandhandel als entbehrlich an. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den Online-Handel sind mittlerweile die meisten Shop-Systeme so ausgelegt, dass sie den Vertragsschluss mit einer E-Mail bestätigen. Damit wäre die Annahme auf jeden Fall erfolgt - und somit ein Kaufvertrag geschlossen.

Nicht geschlossen wäre er daher nur, wenn keine Bestärtigung erfolgte (fraglich - Jokin hat ja nichts mehr vorliegen) und wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass es vorliegend nicht der Verkehrssitte entspricht, dass die Annahme nicht erklärt wird. Äußerst ungewiss - aber nicht unmöglich.

Mir wäre die Argumentation etwas zu gewagt, zumal es ja einfachere Wege gibt, die Angelegenheit "tot zu machen".
 
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Interessant...alle gehen davon aus das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Dieser Meinung bin ich nicht. Für mich ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, da der Verkäufer nicht reagiert hat und irgendwann nach Nachfrage Frank NEIN sagte. Demanch kann auch nicht von der Nichtigkeit des Kaufvertrages gesprochen werden, da es keinen gibt.
...

Sorry, Jokin schreibt:

> Irgendwann in 2004 oder 2005 bestellte ich bei Carmodule.de - ... - ein Modul,

Somit ist ganz klar ein Vertrag zustande gekommen.
Da in diesem Vertrag Vorkasse vereinbart wurde

> ... auch nicht per Vorkasse bezahle.

Hat Jokin seinen Teil des KVs leider nicht eingehalten.
 
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Interessanter Aspekt! :t Du könntest u.U. sogar Recht haben.

Jeder Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Die erste stammt von Jokin - die Bestellung. Das ist der Antrag. (Nicht das Angebot auf der Homepage, die ist nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.)

Dies hat Jokin getan, indem er bestellt hat.

Die Annahme durch den Händler kann trotzdem erfolgt sein, etwa durch eine interne Buchung beim Verkäufer. Sie muss gemäß § 151 S. 1 BGB nicht erklärt worden sein. Die "Verkehrssitte" sieht eine Annahmeerklärung im Versandhandel als entbehrlich an. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den Online-Handel sind mittlerweile die meisten Shop-Systeme so ausgelegt, dass sie den Vertragsschluss mit einer E-Mail bestätigen. Damit wäre die Annahme auf jeden Fall erfolgt - und somit ein Kaufvertrag geschlossen.

Und das ist Jokins "Glück". Wenn der Verkäufer aber nun behauptet, telefonisch das Angebot Jokins angenommen zu haben... Ich meine, ich traue denen das zu.

Nicht geschlossen wäre er daher nur, wenn keine Bestärtigung erfolgte (fraglich - Jokin hat ja nichts mehr vorliegen) und wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass es vorliegend nicht der Verkehrssitte entspricht, dass die Annahme nicht erklärt wird. Äußerst ungewiss - aber nicht unmöglich.

Mir wäre die Argumentation etwas zu gewagt, zumal es ja einfachere Wege gibt, die Angelegenheit "tot zu machen".

Ein Aspekt wurde noch gar nicht beleuchtet. Vielleicht sollte man dem Verkäufer einfach mal einen Brief schreiben (eMail geht auch), und ihm mitteilen, daß hier ein Irrtum vorliegt, und daß er den Inkasso bitte stonieren soll...
 
AW: WARNUNG vor http://www.carmodule.de/

Sorry, Jokin schreibt:

> Irgendwann in 2004 oder 2005 bestellte ich bei Carmodule.de - ... - ein Modul,

Somit ist ganz klar ein Vertrag zustande gekommen.
Da in diesem Vertrag Vorkasse vereinbart wurde

> ... auch nicht per Vorkasse bezahle.

Hat Jokin seinen Teil des KVs leider nicht eingehalten.

Kein Sorry notwendig:t

Aber Frank schreibt auch: Bestellt, lange Zeit nichts gehört und irgendwann kam der Anruf, ob die Lieferung noch geschehen soll.

Demnach hat Frank zunächst seine Willenserklärung abgegeben (das Teil möchte ich haben), die nicht in einer annehmbaren Zeit erwidert wurde und irgendwann nachgefragt wurde, ob diese erneuert wird (wollen Sie noch die Lieferung), was nicht der Fall war, da dies verneint wurde.

Demnach gibt es für mich keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die einen Kaufvertrag begründen.

Ach ja, das liebe Rechtsempfinden lässt viel Spielraum für verschiedene Meinungen, ansonsten würde es auch nicht so viele Anwälte geben :w
 
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