Frage an die Verkehrsrechtsexperten

wolfman

von wegen.
Registriert
10 Mai 2005
Ort
Hannover
Wagen
anderer Wagen
Hi @ all,
meine :K hatte heute nen unverschuleten Crash,
kann sie auf Kostenvoranschlag und/oder Gutachen
(in Vorleistung möchten wir nicht gehen :b) mit der
gegnerischen Versicherung abrechnen, oder muss sie
tatsächlich (wie von denen zunächst mitgeteilt)
Belege einreichen ? Und, um dem vorzubeugen:
nein, wir haben keine Verkehrsrechtsschutzversicherung !

Erläuterung: ist nen 316 Compact, der soll bis "zum Ende" gefahren
werden. Ich würde gern per Voranschlag abrechnen, in der
Werstatt meines Vertrauens reparieren lassen und den Rest-
betrag einstreichen. Ist ja nicht verboten.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

mir ja auch, aber so haben die es erstmal versucht :j

ganz klar widersprechen ... :sq:


hier noch ein Zitat aus einem anderen Forum:

Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Das gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens die Reparatur bei einer von der Beklagten benannten Werkstätten durchführen zu lassen. Auch der BGH führt aus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die in der Regel erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung und der Art der durchgeführten Reparatur einzuholen, was der Fall wäre, wenn ein Geschädigter eine Reparatur nicht in einer ihm bekannten markengebundenen Werkstatt durchführen lässt.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparatur durchführen lassen muss. Unerheblich ist, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten.” AG Reutlingen AZ: 3C 1235/05. Auch der BGH hat diese Sache ja schon eindeutig bewertet: VI ZR 398/02.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Haben wir letztes Jahr bei unserem 1er auch so gemacht. Der Schaden wurde nach Kostenvoranschlag von der Versicherung beglichen, jedoch ohne MwSt., die würdest du nur nach Einreichung der Reparaturrechnung bekommen.

Gruß Ralf
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Haben wir letztes Jahr bei unserem 1er auch so gemacht. Der Schaden wurde nach Kostenvoranschlag von der Versicherung beglichen, jedoch ohne MwSt., die würdest du nur nach Einreichung der Reparaturrechnung bekommen.

Gruß Ralf




genau´so kenne ich das auch...
als geschädigter hast du das recht, dir einen eigenen gutachter / eine eigene rep.-werkstatt auszusuchen.
ebenso hast du das recht, nach gutachten abzurechnen.
jedoch wird dir die zahlende versicherung dann die mehrwertsteuer abziehen, die du jedoch beim nachweiß der reparatur auch nachträglich einfordern kannst.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

ganz klar widersprechen ... :sq:


hier noch ein Zitat aus einem anderen Forum:

Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Das gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens die Reparatur bei einer von der Beklagten benannten Werkstätten durchführen zu lassen. Auch der BGH führt aus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die in der Regel erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung und der Art der durchgeführten Reparatur einzuholen, was der Fall wäre, wenn ein Geschädigter eine Reparatur nicht in einer ihm bekannten markengebundenen Werkstatt durchführen lässt.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparatur durchführen lassen muss. Unerheblich ist, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten.” AG Reutlingen AZ: 3C 1235/05. Auch der BGH hat diese Sache ja schon eindeutig bewertet: VI ZR 398/02.

klar, ist ja auch meine Marschrichtung, meine :K möchte die Karre
beim:) hinstellen, 2/3 Tage nen Leihwagen nehmen und dann weiterfahren
wie bisher. Ich bin da pragmatischer: günstig reparieren, den Überschuss
mitnehmen, netten Urlaub finanzieren und sie darf QP fahren :X ...
Ist ja nicht verboten !
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

und wenn ihr nicht auf den wagen angewiesen seid, würd ich auch auf keinen fall einen leihwegen in anspruch nehmen...
dann lieber den nutzungsausfall von der gegnerischen versicherung in die tasche stecken. ich habe ja keine ahnung was das bei einem compakt bringt, dürfte aber um einiges mehr sein als beim z3qp. das ist nach den typklassen eingruppiert.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

klar, ist ja auch meine Marschrichtung, meine :K möchte die Karre
beim:) hinstellen, 2/3 Tage nen Leihwagen nehmen und dann weiterfahren
wie bisher. Ich bin da pragmatischer: günstig reparieren, den Überschuss
mitnehmen, netten Urlaub finanzieren und sie darf QP fahren :X ...
Ist ja nicht verboten !
Gegnerische Versicherung nur noch Fragen, ob eine KV mit Fotos ausreicht, oder ob ein Gutachten zur Abrechnung erstellt werden soll. Liegt meist an der Schadenshöhe und den Gutachter müßen sie ja auch bezahlen.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Mein Bruder ist KfZ-Gutachter und aus dessen Erfahrung kann ich nur bestätigen:
es ist gängige Taktik der Versicherungen, es erstmal so zu versuchen. Am besten gleich noch so "nett" sein und ihren eigenen Gutachter anbieten... ("wes Brot ich ess, des Lied ich sing").

Fakt ist, dass Du das Recht hast, selbst zu wählen (ob überhaupt reparieren und wo und wie) und dann fiktiv über Gutachten abzurechnen. Über Kostenvoranschlag wird im Allgemeinen nur bei Kleinschäden akzeptiert (je nach Versicherung so bis ca. EUR 1.000,-- ... 1.500,--). Da spart die Versicherung dann lieber die Gutachter-Kosten.
Ein guter Gutachter schätzt vorher grob mal ab, wie die Schadenhöhe ist und schlägt Dir ggfs. dann schon mal vor, nur einen Kostenvoranschlag an Stelle eines Gutachtens zu machen.
Das verhindert dann das Verweigern der Gutachter-Kosten durch die Versicherung. Als Geschädigter hast Du ja immer die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten und nicht unnötig zu erhöhen. Bei Bagatellschäden würden dann unter Umständen die Gutachterkosten nicht mehr im Verhältnis zum tats. Schaden stehen.

Wenn Du allerdings fiktiv über Gutachten abrechnest und anschließend keinen Reparatur-Nachweis bringst, steht Dir auch kein Nutzungsausfall (Geld bzw. Leihwagen) zu.

@yabat: dass es bestimmte Typklassen-Stufen gibt ist korrekt. Man erhält dann die Kosten für einen Leihwagen einer Kategorie unter seinem eigenen erstattet.
Dass aber der Compakt über dem QP eingestuft wäre, würde mich massiv wundern.


Greetzzzz und nen schönen Urlaub!
Rudi
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Ich würde gern per Voranschlag abrechnen, in der
Werstatt meines Vertrauens reparieren lassen und den Rest-
betrag einstreichen. Ist ja nicht verboten.

Nö, ist erlaubt. Klappt daher (grundsätzlich) auch.

Vorsicht aber mit der Umsatzssteuer: Die kann wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur verlangt werden, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist".

Ganz nett nachzulesen ist das hier: http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/index1.htm?unfall-abrech.htm.

Tipp am Rande: Schadenspauschale (25,00 €) nicht vergessen geltend zu machen!
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Man könnte sich ja ne separate Rechnung für die Teile mit ausgewiesener MwSt geben lassen. &: Für die Arbeitsleistung der günstigen Werkstat wirst du die MwSt wohl nicht wiederbekommen, weil dir sonst die Versicherung natürlich nur diese Rechnung ersetzen wird... Bagatellgrenze für Gutachter ist ein Schaden von 714,35 EUR :s(1.400 DM). Siehe unter anderem hier.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

gestern abend war ein bericht genau zu dem thema im fernsehen.
hab mit einem auge hingeschaut - war glaube ich wiso oder irgend so was.

vielleicht kommt nochmal eine wiederholung davon
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

@yabat: dass es bestimmte Typklassen-Stufen gibt ist korrekt. Man erhält dann die Kosten für einen Leihwagen einer Kategorie unter seinem eigenen erstattet.
Dass aber der Compakt über dem QP eingestuft wäre, würde mich massiv wundern.


Greetzzzz und nen schönen Urlaub!
Rudi


ich bin mir da nich 100%ig sicher, geheaber davon aus, daß es so ist, da das z3qp zumindest in der haftpflicht so spotten billig eingestuft ist ( bei uns hier im hannover /land bereich ist es in typklasse 14 eingruppiert.

weißt du, ob die versicherungen nach der eingruppierung in der haftpflicht , der teilkasko oder der vollkasko den nutzungsausfall bezahlen???
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

ich bin mir da nich 100%ig sicher, geheaber davon aus, daß es so ist, da das z3qp zumindest in der haftpflicht so spotten billig eingestuft ist ( bei uns hier im hannover /land bereich ist es in typklasse 14 eingruppiert.

weißt du, ob die versicherungen nach der eingruppierung in der haftpflicht , der teilkasko oder der vollkasko den nutzungsausfall bezahlen???

Die Fahrzeug-Kategorie für den Leihwagen hat nichts mit der Versicherungs-Einstufung nach Typklassen zu tun. Das sind 2 Paar Stiefel.

Die Typklassen für die Versicherungseinstufung gehen danach, wie viele Schäden mit einem bestimmten Fahrzeugtyp in der Vergangenheit waren und wie hoch diese im Mittel waren. Also daraus: zu erwartende Schadenhäufigkeit und -Höhe für den jeweiligen Fahrzeugtyp.

Die Fahrzeug-Kategorie für den Leihwagen geht nach Fahrzeugklasse - also "Kleinwagen", "untere Mittelklasse", "Luxus" etc., etc. - nur dass das nicht so genannt wird, sondern eben wieder in "Ziffern". Dabei spielt v.a. der Fahrzeugwert eine Rolle.

So gibt es z.B. Autos, die sehr hohe Versicherungs-Typklassen haben (z.B. weil sie häufig von sehr jungen und unfallträchtigen Fahranfängern gefahren werden - z.B. "GTI", "GSI" "XRI" und Co.), die aber bezüglich ihres "Wertes" für den zu bezahlenden Leihwagen sehr niedrig gestuft sind.

Unsere Zettis sind dagegen das ziemliche Gegenteil: relativ geringe Schadenhäufigkeit und daher rel. günstige Typklassen-Einstufung - dafür aber rel. hohe Kategorie für die Leihwägen.

Greetzzzz,
Rudi
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Die Fahrzeug-Kategorie für den Leihwagen hat nichts mit der Versicherungs-Einstufung nach Typklassen zu tun. Das sind 2 Paar Stiefel.

Die Typklassen für die Versicherungseinstufung gehen danach, wie viele Schäden mit einem bestimmten Fahrzeugtyp in der Vergangenheit waren und wie hoch diese im Mittel waren. Also daraus: zu erwartende Schadenhäufigkeit und -Höhe für den jeweiligen Fahrzeugtyp.

Die Fahrzeug-Kategorie für den Leihwagen geht nach Fahrzeugklasse - also "Kleinwagen", "untere Mittelklasse", "Luxus" etc., etc. - nur dass das nicht so genannt wird, sondern eben wieder in "Ziffern". Dabei spielt v.a. der Fahrzeugwert eine Rolle.

So gibt es z.B. Autos, die sehr hohe Versicherungs-Typklassen haben (z.B. weil sie häufig von sehr jungen und unfallträchtigen Fahranfängern gefahren werden - z.B. "GTI", "GSI" "XRI" und Co.), die aber bezüglich ihres "Wertes" für den zu bezahlenden Leihwagen sehr niedrig gestuft sind.

Unsere Zettis sind dagegen das ziemliche Gegenteil: relativ geringe Schadenhäufigkeit und daher rel. günstige Typklassen-Einstufung - dafür aber rel. hohe Kategorie für die Leihwägen.

Greetzzzz,
Rudi
Genau so stimmt es:t:t bei Autovermietern und Versicherungen,
sowie ADAC liegen dementsprechende Listen auf in der die Kategorie der Fahrzeuge aufgelistet ist. Eine Kategorie unter seinem eigenen Fahrzeug wählen und dies wird i.d.R. auch bezahlt.
Vorher evtl. mit der Versicherung abklären.
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

&: er will doch gar keinen Leihwagen, er will über Gutachten abrechnen. B;
 
AW: Frage an die Verkehrsrechtsexperten

Danke @ all, hat sich jetzt erledigt,
da ich meine :K nicht überzeugen kann.
Sie war heute beim :) , wird den Wagen
da reparieren lassen und 3 Tage mal den
1er (oder so) ausprobieren. Als ich den
(unverbindlichen) Kostenvoranschlag für die
Reparatur gesehen habe, sind mir die Tränen
in die Augen gestiegen...
 
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