... Antenne Bayern hatte vor kurzen nen Sendebeitrag zu dem Thema und da hatte deren Rechtsexperte angemerkt, bereits das Mitführen eines Radarwarners stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und dabei ist es sogar völlig unerheblich, ob er eingeschaltet ist oder ausgeschaltet im Handschuhfach rumliegt.
Stimmt m. E., ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext.
Er hat weiter argumentiert, wenn man den Sachverhalt der ich nenns mal Hardware-Radarwarner auf Smartphone-Apps abbildet wäre bereits das Mitführen eines Smartphones mit installierter App eine Ordnungswidrigkeit, selbst bei ausgeschalteten Smartphone. Er hat aber auch angemerkt, es wird (bisher?) nicht kontrolliert.
Dürfte ebenfalls richtig sein.
Jedenfalls wiederspricht dies etwas dem "der Beifahrer hat das Smartphone mit App" ... außer juristisch hat in dem Fall nicht der Fahrer das Gerät mitgeführt, sondern der Beifahrer der gerade ganz zufällig mit im Wagen sitzt und mit dem Wagen ja gar nichts zu tun hat.
Das ist kein Widerspruch, sondern der relevante Unterschied, denn die betreffende Vorschrift der StVO wendet sich allein an den Fahrzeugführer.