Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Vergiss es. Die Jacke wurde ordnungsgemäß abgeliefert und der Schaden durch deinen Nachbarn verursacht.
Gruß,
Phil
Das ist eine zumindest kühne Theorie.
Warum sollte ich mir als Adressat die Ablieferung beim Nachbar zurechnen lassen müssen? Vereinbart mit dem Versender war die Zustellung (Erfüllung, § 362 BGB) bei mir, nicht bei meinem Nachbar, den ich evtl. gar nicht kenne, den ich nicht leiden kann oder der mir vielleicht sogar schon öfter meinen Kram geklaut hat. Mit den gleichen Argumenten lehnt das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06) AGB-Klauseln von Paketdiensten als unwirksam ab, die eine Zustellung bei Nachbarn mit Wirkung zulasten des Adressaten vorsehen, derartige Klauseln seien eine unzumutbare Benachteiligung (§ 307 BGB). Auch einen "Erfüllungsvertrag" zwischen DHL und Nachbar, indem letzterer das Paket angenommen hat, kann es nicht geben, denn das wäre ein unzulässiger "Vertrag zulasten Dritter".
Ich sehe daher nicht, weshalb ich mir als Adressat einer Sendung ohne mein Zutun (Zustimmung, Duldung etc.) auch eine Zustellung beim Nachbar als Vertragserfüllung zurechnen lassen müsste.
Demnach wäre der Schaden noch "auf dem Versandweg", nämlich vor der Ablieferung bei mir als vereinbartem Adressat entstanden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf haftet aber stets der Versender für Schäden, die auf dem Transportweg passieren (Umkehrschluss aus § 474 Abs.2 BGB) und natürlich auch für die Fehler seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Zu den Erfüllungsgehilfen gehören auch DHL und auch der Nachbar, den der DHL-Mitarbeiter seinerseits zur Erfüllung (vgl. § 425 HGB) eingeschaltet hat.
Das bedeutet, dass der Verbraucher nach dieser Auffassung vom Verkäufer Schadensersatz verlangen kann, wenn der "Schaden" an der Jacke unstreitig beim Nachbar entstanden ist. Der Versender kann den Schaden je nach gewählter Versandart und Haftungsvereinbarung bei DHL geltend machen, da DHL durch die unerlaubte Ablieferung beim Nachbar eine Vertragspflichtverletzung begangen hat. DHL dürfte aber leer ausgehen, da der Nachbar nur im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses gehandelt und er zudem die eigenübliche Sorgfalt bei der Aufbewahrung beachtet hat.
So würde ich das - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - aus dem Ärmel herleiten.
Oder hast du gute Argumente für deine abweichende Auffassung?
Gruß
Mick
Und die Annahme vom Nachbarn war eine Gefälligkeit. Er hätte die Annahme auch verweigern dürfen. Insofern hast Du recht, wäre nur der Nachbar in Haftung zu nehmen, weil er mit fremdem Eigentum eine größere Sorgfalt hätte wahren müssen
... und aus eigener Erfahrung weiß ich auch, dass ein Schaden, der bei einer reinen Gefälligkeitsleistung entsteht, von keiner Privat-Haftpflichtversicherung übernommen wird!
Da sieht man mal wieder, wie sehr Rechtsempfinden und Rechtswirklichkeit häufig auseinander fallen. Wenn man keine Ahnung hat, sollte man's lieber mit Dieter Nuhr halten, bevor man anderen Leuten auch noch Straftaten unterstellt.
Deine eigene Einschätzung ist so weit entfernt gewesen Sorry, das ist Quatsch. Du selbst gehst keinen Vertrag mit dem Frachtführer ein - nicht einmal mittelbar, wenn du weißt, wer das Zeug transportiert. Und die AGB der Frachtführer werden schon dreimal nicht Vertragsbestandteil deines Vertrags mit dem Versender (§ 305 Abs.2 BGB).
Und völlig unabhängig davon, was in dem Vertrag zwischen Versender und Frachtführer steht - du hast mit dem Versender eine Lieferung zu dir nach Hause und nicht zum Nachbar vereinbart.


Alexander Holt bzw. die Redaktion von Superfirelfanz-RTLSAT sind natürlich DIE Koryphäen im TransportrechtWie es sich so durch den Zufall ergab. Gerade letzte Woche hat "Richter Alexander Hold" zu dem Thema sein Einschätzung abgegeben. Der Postbote und somit die DHL ist in dem Moment raus aus der Nummer, als der Nachbar die Sendung angenommen hatte.
Der Nachbar bleibt nun alleine in der Pflicht. Insofern trifft Jokin mit Post #11 den Nagel voll auf den Kopf. So schätze es auch "Richter Alexander Hold" ein.

Alexander Holt ist natürlich DIE Koryphäe im Transportrecht
I.Ü. hast du meine Beiträge offenbar überhaupt nicht verstanden.
Stimmt... #14 hatte ich falsch verstanden.
Ob der Hold ein Koryphäe ist oder nicht, ist vollkommen irrelevant. Was wichtig an dieser Person ist, er ist von Beruf Richter und müsste solche Fälle schlußendlich entscheiden. Insofern traue ich ihm sehr wohl eine rechtliche Einschätzung zu
der mit dem Holt war gut...der mit dem Holt war gut...

......war das erste Paket seit 3 Jahren was er für mich angenommen hat....Den Nachbarn gibt es ja anscheinend schon länger, auch mit einem guten Verhältnis.
Es ist bekannt, dass er Zigarrenraucher ist.
Es wird nicht das erste Paket sein, welches er angenommen hat.
Warum hast Du den Nachbarn nicht einfach gebeten in Zukunft keine Pakete mehr für Dich anzunehmen??????
Da steckt einiges drin: Grundlagen des Vertragsrechts, Schadensersatzrecht, insbesondere Haftung für Erfüllungsgehilfen, unterschiedliche Verschuldensanteile und Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens, Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsverhältnissen, Einbezug von AGB, Verbrauchsgüterkauf und ein wenig Transportrecht. 
Das ist ja fast schon ein netter Fall für eine kleine BGB-Klausur.Da steckt einiges drin: Grundlagen des Vertragsrechts und des Schadensersatzrechts, unterschiedliche Verschuldensanteile und Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens, Einbezug von AGB, Verbrauchsgüterkauf und ein wenig Transportrecht.
Und eine kleine Prise Karneval ist auch mit drin.![]()






Wenns einfach wäre, hätten die "Rechtsverdreher" ja nix zu tun......![]()


Ist es nun ein Karnevalsschwerz oder muss ich vor meiner nächsten Bestellung erst mal alle 50 Nachbarn abklappern ob da jemand raucht, Haustiere hat..... etc?



Wie lautet in diesem Fall die korrekte Antwort?
Moment, ich hab nix von schwer gesagt.
Aber mit so etwas kann man die armen Studenten schon zur Verzweiflung bringen. Typische Klausurfrage wäre dann: "Wer hat gegen wen welche Ansprüche?"![]()
So ein Blödsinn!... und aus eigener Erfahrung weiß ich auch, dass ein Schaden, der bei einer reinen Gefälligkeitsleistung entsteht, von keiner Privat-Haftpflichtversicherung übernommen wird!

Die Rechtslage sollte doch klar sein: die Zigarrenfirma ist schuld. Ok, sie wird versuchen die Schuld dem Feuerzeug anzulasten![]()
