… Leider wird es immer wieder Menschen geben, die moralisch fragwürdig aufgestellt sind und leider kann man dagegen recht wenig tun. Selbst wenn man sie im Nachhinein schwer bestraft, das Kind (bzw. in dem Fall das Tier

)ist da ja schon in den Brunnen gefallen.
Das stimmt (leider), kann aber natürlich kein Argument sein gegen eine Regulierung bzw. Sanktionierung. Denn dann wäre ja jede Strafe unsinnig, weil das Kind eh schon im Brunnen ist.
Idealer Weise wirkt eine Strafe vorbeugend, d.h. der Täter sieht von der Tat ab, weil er Sorge vor Bestrafung hat. Es ist im Bereich des (insb.: internationalen) unerlaubten Tierhandels auch durchaus so, dass über die Jahre hinweg Veränderungen in der Strafregulierung zu positiven Veränderungen geführt haben.
Aber klar ist auch, dass man mit Strafen allein die Probleme längst nicht in den Griff bekommt. Deshalb setzen die vorseitigen Vorschläge und Denkansätze ja eher an anderen Stellen an. Für mich ist (nach wie vor) der wichtigste Bestandteil, die Tierhändler - egal ob Züchter oder Zoofachgeschäft -
in eine hohe Verantwortung zu nehmen bei der Frage, ob man das betreffende Tier an den jeweiligen Kaufinteressenten abgeben darf.
Wenn man sich intellektuell etwas streckt, dann lässt sich das an einem
Vergleich mit den Waffengesetzen veranschaulichen: Wer eine Waffe besitzen (oder führen, je nach Rechtsordnung und Anlass) möchte, der muss auf einem sehr hohen Niveau nachweisen, dass er hierzu als geeignet erscheint. Zweck einer solchen Geeignetheitsprüfung ist es natürlich zu vermeiden, dass Waffen in die Hände von Menschen gelangen, die damit dann ggf. andere verletzen. Es geht also um das
Menschenwohl.
Nichts anderes sollte m. E. dem Grunde nach gelten im Bereich des Tierhandels (Kleinsttiere mal ausgenommen):
Der Tierkäufer sollte nachweisen müssen, dass er als geeignet erscheint, sich so um das Tier zu kümmern, dass das Tierwohl nicht gefährdet wird.
Die Pflicht, diesen Nachweis einzuholen und zu prüfen, sollte wie gesagt dem Tierverkäufer auferlegt werden. Genügt er dieser Pflicht nicht, fahrlässig oder gar vorsätzlich, würde er für eine nach dem Tierkauf durch den Käufer begangene Tierwohlgefährdung mitverantwortlich gemacht.