Wirtschaftsjurist im 5ten Semester, also Vorsicht! Ist natürlich auch keine Rechtsberatung hier...
2. Haftung
a) Haftung für Unfallschäden
Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer bei einem Unfall, den er mit einen Dienstwagen verursacht, stets eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR zu zahlen hat, sind wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung unwirksam (BAG, Urteil v. 5.2.2004 - 8 AZR 91/03). Denn eine solche Klausel erlegt dem Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit die Haftung auf. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung darf dies nicht der Fall sein.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen zu Lasten des Arbeitnehmers ist auch bei Überlassung eines Dienstwagens nicht möglich, so dass die streitige Klausel im Arbeitsvertrag oder hier die Zusatzvereinbarung unwirksam sein sollte, falls sie unwissend unterschreibt.
Das Urteil sollte sich übrigends unter www.bundesarbeitsgericht.de finden.
Im Internet ein Fall von www.palm-bonn.de :
Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ihm steht ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Die Parteien haben im Dezember 2000 vereinbart, dass der Kläger den vollkaskoversicherten Dienstwagen pfleglich behandeln muss und für jede fahrlässige Beschädigung bis zur Höhe der Selbstkostenbeteiligung von 2.000 DM haftet. Im Jahre 2001 verursachte der Kläger beim Ausparken aus einer Parklücke während einer Dienstfahrt einen Schaden. Die Reparaturkosten am Dienstwagen betrugen rund 3.400 DM. Die beteiligten Versicherungen gingen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher Höhe aus. Die Beklagte erhielt deshalb von der gegnerischen Versicherung die Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den Restbetrag von 1.700 DM zog der Arbeitgeber dem Kläger vom Gehalt ab. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass er den Schaden am Dienstwagen nicht verschuldet habe. Außerdem sei die Vereinbarung über die Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug unwirksam. Das ArbG gab der Klage auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrags statt; das LAG wies sie ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob das BAG (5.2.2004, 8 AZR 91/03) das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Eine abschließende Entscheidung wollte das BAG nicht treffen. Entgegen der Auffassung des LAG ergibt sich aber ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bereits aus der Vereinbarung der Parteien über die Haftung für Schäden am Dienstwagen. Diese Regelung ist unwirksam. Hiernach haftet der Kläger selbst bei leichtester Fahrlässigkeit. Dies betrachtet das BAG als einen Verstoß gegen zwingendes Recht. Die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Streitfall ist die unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht. Die Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers ist selbst dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Eine private Nutzungsmöglichkeit kann allenfalls die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Dienstwagen rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten Fahrten.
Nach den Grundsätzen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers muss dieser nur bei grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Das LAG hat zu dem Verschuldensgrad bislang keine Feststellungen getroffen und muss dies nun nachholen.
Nur wie gesagt: Vorsicht bei Ideen von Studenten...