AW: Leasingrückgabe - Welche Punkte sind zu beachten ?
Mal ein Zitat aus einem anderen Forum:
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Zu diesem Thema gibt es einige Bezugsfälle ("Grundsatzurteile" gibt es nur i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung, bspw. BHG, BVG, BFH o.ä). Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass "Bezugsfälle" keine Präzedenzfälle i.S. des angloamerikanischen Rechtssystems sind - es sind nur Hinweise, wie bestimmte Gerichte über bestimmte Rechtsfälle geurteilt haben.
Als Erstes ist ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Leasinggeber zunächst einmal grds. nicht die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeuges verlangen kann.
Der springende Punkt ist die Abgrenzung von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs entstehender Abnutzung und einem durch "übervertraglichen" Gebrauch entstandenen Schaden, der dann einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.
Zum Schadenersatz hat das LG Frankfurt a. M. (nachzulesen in DAR 98, S. 278) festgestellt, dass der Leasinggeber bei Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges vom Leasingnehmer nur den Minderwert und nicht die Zahlung der zur Behebung der festgestellten Mängel entstehenden Reparaturkosten verlangen kann. Dabei trägt der Leasinggeber (d.h. der Händler oder die Leasingbank) die Beweislast für die übermäßige Abnutzung. Er hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.
Als Schadenersatz begründende Mängel hat das LG München (nachzulesen in DAR 98, S. 19) Kratzer am Dach, an der Motor- und Kofferraumhaube nicht gesehen, da sie durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und am Seitenteil hinten rechts hat es ebenfalls als typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und knappen Parkmöglichkeiten eingestuft und als nicht ersatzpflichtig angesehen.
Das LG Gießen (nachzulesen in NJW RR 95, S. 687) hat eine verbogene Stoßstange vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum sowie leichte Einbeulungen an den Türen links und rechts noch als typische Abnutzung durchgehen lassen und hat sinngemäß festgestellt, dass mit der Benutzung eines Pkw stets bestimmte Lackschäden einhergehen. Deshalb sind leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages als vertragsgemäße Abnutzung aufzufassen und stellen daher keinen Schaden dar.
Auch nach Auffassung des AG Osnabrück (nachzulesen in DAR 99, S. 556) stellen typische Gebrauchsspuren, wie bspw. oberflächliche Lack-und Blechschäden, die schon auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung und damit keinen Schadenersatz begründenden Mangel dar.
Die häufig in den AGB festgehaltenen "neutralen" Gutachten (die in aller Regel von TÜV oder DEKRA gemacht werden, mit denen der Händler bestens bekannt ist ...) sind in keinster Weise bindend, sie werden vor Gericht bestenfalls als Parteibehauptung gewertet, wenn sie nicht gänzlich verworfen werden.
Im Falle eines Falles können die genannten Urteile einen Einstieg in eine qualifizierte Diskussion mit der LEasingbank bilden. Oftmals reicht es schon, wenn die mitbekommen, dass man sich nichts gefallen lässt. Und: bevor Ihr Euch auf einen Vergleich einlaßt, fragt vorher einen Rechtsanwalt!
Ich unterstelle, dass Dein Fahrzeug in einem Zustand ist, wie es die AGB vorsehen und keine Schäden aufweist. In diesem Falle kannst Du das Risiko, von Deinem Händler "ausgezogen" zu werden, verringern, wenn Du ein paar Tips beherzigst:
1. AGB lesen, insb. Ziff XVI: Da ist der Zustand und das Procedere bei der Rückgabe festgelegt.
2. Nimm einen Zeugen mit - hierfür ist ein Freund besser geeignet als die Ehefrau (Würdigung des Zeugenbeweises vor Gericht!)
3. Auf ein Abnahmeprotokoll unmittelbar bei Rückgabe bestehen (Termin vereinbaren für Rückgabe) und das Protokoll mit km-Stand, Datum und Uhrzeit der Rückgabe versehen.
4. Wenn Du mit den Inhalten - angebliche Schäden - nicht einverstanden bist, das Abnahmeprotokoll auf keinen Fall unterschreiben!!. Deine Unterschrift stellt ein Anerkenntnis der festgestellten Schäden dar und wird zur Berechnung des angeblichen Minderwerts gegen Dich verwendet. Das gilt auch, wenn die "Schäden" normale und damit vertragsgemäße Abnutzungsspuren sind. Lass Dich in diesem Falle auch nicht mit einem Gutachten, das die AGB für den Fall der Nicht-Einigung vorsehen, unter Druck setzen. Auf den Kosten für die Gutachten bleibt im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung oder eines Vergleichs in aller Regel der Händler sitzen, egal was in den AGB steht.
5. Angebliche "bald fällige" Ölwechsel, Rost an Bremsscheiben, abgefahrene Reifen (Ausnahme: weniger als 1,6 mm Profil) u.ä. sind keine Mängel, sondern vertragsgemäßer Verschleiss und begründen keinen Schadenersatz!
6. Lass Dir eine Kopie des Rückgabeprotokolls geben - wenn Du nicht unterschreibst, bitte um eine Kopie, um "eine Nacht darüber zu schlafen". Die Kopie ist wichtig, weil alle "Schäden", die nach diesem Protokoll noch festgestellt werden, zu Lasten des Händlers gehen.
7. Einige Tage nach der Protokollerstellung wird Dir der Händler dann eine Abrechnung schicken, in der der angebliche Minderwert berechnet wird. Hierzu dürfen keine Reparaturkosten (Thema: Neuzustand ist bei Rückgabe nicht geschuldet) herangezogen werden, sondern lediglich der merkantile Minderwert (d.h. die Minderung des aktuellen Fahrzeugwerts). Der Unterschied kann einige hundert Euro ausmachen!
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HTH!