Mit 200 durch den Gotthard

Was sind denn 22 Radarfallen auf 60 Km [emoji6]
Ihr müsst mal ins Remstal, nach Stuttgart oder Ludwigsburg kommen [emoji23][emoji23][emoji23]
Wir haben in Hegnach (6000 Einwohner) auf 1 Km drei [emoji33]
....

.... oder rund um Paris: da gibt es Strecken auf der Autobahn , in denen 4 Blitzer innerhalb von 500m aufgestellt sind: Teststrecken diverser Systeme, die je nach Aufstellungsjahr mit unterschiedlicher Technik 2 - 4 Spuren überwachen, alle scharf! :confused:
 
Was sind denn 22 Radarfallen auf 60 Km [emoji6]
Ihr müsst mal ins Remstal, nach Stuttgart oder Ludwigsburg kommen [emoji23][emoji23][emoji23]
Wir haben in Hegnach (6000 Einwohner) auf 1 Km drei [emoji33]
Ich würde wetten dass ich zwischen Autobahn Ludwigsburg - Hegnach - Waiblingen auch auf 22 Blitzer komme und das sind 20 Km [emoji6]

...ja, BaWü übertreibts langsam mit dem Auffüllen der kommunalen Kassen. Bei Unfallschwerpunkten und vor Schulen/Kindergärten kann man dies ja 100% verstehen - aber wo da überall geblitzt wird und wie
häufig in engem Abstand die Geschwindigkeiten wechseln und exakt dann auch Blitzer stehen? Ein Schelm wer dabei an Böses denkt... Aber Ba-Wü ist ja auch die CH Deutschlands.:p :P
 
Typisch deutsche Justiz, nicht dass ich gegen die Verurteilung von dem Raser wäre aber ich glaube nicht, dass ein anderer Staat ein ebensolches Urteil gegen Raser aus anderen Ländern vollstrecken würde. Da ich nicht allwissend bin hoffe ich, dass ich mich hier irre.

Laut Medienberichten kommen einige Bürger aus Anrainerstaaten auf unsere Autobahnen um Rennen zu fahren. Ich habe hierbei noch nie gelesen, dass einer davon wegen seiner Raserei auf deutschen Autobahnen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Wo bitte bleibt hier der Gleichheitsgrundsatz?
Klar kann man jetzt die Meinung vertreten, dass endlich einmal ein Staat damit beginnt auch solche Vergehen zu ahnden, allerdings bin ich der Auffassung dass dies dann für alle gelten muss.
Freue mich auf Meinungen.
 
Das ist keine Frage von „Meinungen“, sondern schlicht eine Frage der korrekten Anwendung deutschen und internationalen Rechts. Da ist nix „... typisch Justiz ...“, es ist auch keine Frage von „... endlich macht mal einer ...“, sondern es gibt sowohl in unterschiedlichen Staaten divergente Rechtsordnungen (erwartest du etwa, dass alle Staaten legislativ exakt gleich agieren?), als auch bilaterale Abkommen, die eine grenzüberschreitende Strafverfolgung und -vollstreckung erlauben, oder eben auch nicht.
 
Leider sah das deutsche Recht bis zu dem Urteil des OLG kein Haftstrafen für Rasen in anderen Staaten (hier sogar nicht EU-Staat) vor und somit ist deine Interpretation leider in diesem Bezug fehl am Platz!
Nicht falsch verstehen, aber ich bin nun mal gegen jede Art von Ungerechtigkeit. Mir ist durchaus Bewusst das nicht alle Staaten gleich agieren, nur darf man doch zumindest verbal einfordern, dass dann auch Raser aus der Schweiz mit den gleichen Strafen für Rasen und Gefährdung mit ebensolchen Strafen belegt werden wie ein Deutscher Raser in der Schweiz, inklusive Fahrzeugsicherstellung. Außerdem, siehe Bericht des suedkurier, wurde die deutsche Justiz von Seiten der Schweiz aufgefordert die Strafe zu vollstrecken - dies bedeute im Umkehrschluss, dass solch eine Bestrafung eigentlich nach deutschem Gesetz nicht vorgesehen war und erst durch das o.g. Urteil geschaffen wurde.
https://www.suedkurier.de/nachricht...-und-Strafen-im-Nachbarland;art417930,9469878
 
Mir scheint, dass du da so manches falsch verstehst. ;) Um das mal ein wenig zu erhellen - und, mea culpa, ich vereinfache jetzt sehr stark:

Eine im Ausland per Gerichtsurteil verhängte Strafe kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen vollstreckt werden. Das geht aber nur insoweit, als dass unser deutsches Strafrecht für die abgeurteilte Straftat dasselbe Strafmaß zulässt. Das ist eine ganz wichtige Voraussetzung, denn sonst könnte ja beispielsweise jemand aus irgendeinem Unrechtsstaat daherkommen und dazu auffordern, eine dort verhängte Todesstrafe doch bitte hier in Deutschland zu vollstrecken.

An dieser Stelle lagen im vorliegenden Fall offenbar die Schwierigkeiten: Denn das LG Stuttgart war offenbar der Auffassung, dass es sich bei der Tat des besagten Z4-Kasperles nach hiesiger Bewertung lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Eine OWi ist aber in Deutschland bekanntlich nicht mit einer Gefängnisstrafe zu ahnden. Daher hat das LG die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht das nun offenbar anders. Womöglich - ich kann das nur mutmaßen - bewertet es das Rasen des Fahrers nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Straftat, für die eine Gefängnisstrafe vorgesehen ist (vielleicht § 315b StGB?). Daraus folgt dann (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dass diese Strafe hierzulande vollstreckt werden kann. Denn sie passt dann ja zu unserer Rechtsordnung.

Das Vorstehende ist ohne Gewähr, ich kenne mich mit diesem Krempel nicht sonderlich gut aus. Wer es besser weiß: Nur Mut. :) :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
... nur darf man doch zumindest verbal einfordern, dass dann auch Raser aus der Schweiz mit den gleichen Strafen für Rasen und Gefährdung mit ebensolchen Strafen belegt werden wie ein Deutscher Raser in der Schweiz, inklusive Fahrzeugsicherstellung. ...
Du kannst das „einfordern“, aber es ist Science Fiction, weil jeder souveräne Staat sich selbst überlegen kann und darf, wie er sein Rechtssystem gestaltet, welche Taten er unter Strafe stellt und welches Strafmaß er dann dafür vorsieht. Das macht auch Sinn, weil die Welt nicht überall gleich ist.
 
Du kannst das „einfordern“, aber es ist Science Fiction
sehe ich leider nicht so, alles was die Menschheit sich bisher ausgedacht hat, hat Sie irgend wann in die Realität umgesetzt!

Das macht auch Sinn, weil die Welt nicht überall gleich ist
Die Welt ist überall gleich, nur wir Menschen machen den Unterschied!

Eine im Ausland per Gerichtsurteil verhängte Strafe kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen vollstreckt werden. Das geht aber nur insoweit, als dass unser deutsches Strafrecht für die abgeurteilte Straftat dasselbe Strafmaß zulässt.
Wie du selbst schreibst, sah das deutsche Gesetz bis dato das Rasen als OW und somit als keinen Straftatbestand der eine Haftstrafe für Überhöhte Geschwindigkeit, weder im Inland noch im Ausland, nach sich zieht! Höchstens bei Wiederholungstätern innerhalb bestimmter Fristen.

Ja, mir ist Bewusst, dass ich manchmal der Zeit voraus bin :) :-)!

Sind nicht weit voneinander entfernt, nur du bist Realist und ich träumender Visionär :D
 
Achtung - Witz komm raus.....
kennt ihr schon den:
Treffen sich ein Mörder, ein Vergewaltiger, ein Raser und ein GEZ-Verweigerer im Knast......ENDE
kleiner Spaß am Rande....die ersten 2 Gruppen bekommen meist Bewährung :roflmao:
 
... Wie du selbst schreibst, sah das deutsche Gesetz bis dato das Rasen als OW und somit als keinen Straftatbestand der eine Haftstrafe für Überhöhte Geschwindigkeit, weder im Inland noch im Ausland, nach sich zieht! Höchstens bei Wiederholungstätern innerhalb bestimmter Fristen ...
Nochmal: Du verstehst es schlicht falsch: Es ist nicht so, dass es bisher dafür keinen Straftatbestand gab und den das OLG nun auf einmal doch aus dem Hut gezaubert hätte. Sondern es geht darum, wie die Tat des Rasers innerhalb der vorhandenen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände rechtlich zu bewerten ist. Hierzu vertritt das OLG offenbar eine andere Auffassung als das LG.

Kurzum: Es geht nicht um die kreative Schaffung neuer Straftatbestände, sondern schlicht um die korrekte Anwendung vorhandenen Rechts.

Im Übrigen kannst du das alles natürlich gerne in „realistisch“ und „visionär“ unterteilen, wenngleich es für mich eher etwas von sinnig und unsinnig hat. ;) Aber das Träumen von einer vollends heilen und gleichen Welt hat ja noch nie geschadet. :t
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde die Entscheidung des OLG richtig,angesichts der Sachverhaltsangaben erscheint es mir nicht abwegig, dass wir im Bereich von Straftaten sind. Ich suche mal die Begründung raus.
 
Danke für den Hinweis auf den 315c StGB. Mir war nicht so deutlich bewusst, wie schnell auch in Deutschland aus einer vermeintlich nachsehbaren Ordnungswidrigkeit eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftat wird. Denjenigen, die nun die Fürsorgepflicht des deutschen Staates gegenüber seinem von drakonischen
Auslandsstrafen verfolgten Bürger und dessen Grundrechte verletzt sehen, sollten das einfach mal nachlesen. Ganz viele davon toben sich gerade in den Lesermeinungen zum Artikel im "Focus" aus. Ich schwanke bei der Bewertung dieser Volksmeinungen zwischen drollig, traurig und erschreckend.
 
Wer das lange Lesen nicht scheut: Hier die PM des OLG, die Argumentation ist ausreichend erkennbar.

Oberlandesgericht Stuttgart erklärt die Vollstreckung von 12 Monaten Freiheitsstrafe aus einem schweizerischen Strafurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen u. a. im Gotthard-Tunnel für zulässig


Datum: 25.04.2018

Kurzbeschreibung:

Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart unter dem Vorsitz von Joachim Saam die Vollstreckung gegen einen deutschen Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, aus einem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin vom 20. Februar 2017 für zulässig erklärt, soweit der Verurteilte darin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen u. a. im Gotthard-Tunnel nach schweizerischem Strafrecht wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ verurteilt wurde.


Der heute 43 Jahre alte, im Kreis Ludwigsburg wohnhafte Verurteilte wurde in der Schweiz rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Hiervon wurde ein „bedingter Strafvollzug von 18 Monaten in einer Probezeit von drei Jahren gewährt“; der Rest der Strafe ist nach dem schweizerischen Urteil zu verbüßen. Dem in Abwesenheit ergangenen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Juli 2014 war der Verurteilte mit seinem Fahrzeug BMW Z4 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gefahren und hatte dabei zehn Überholmanöver von insgesamt fünfzehn Fahrzeugen durchgeführt; weitere fünf Überholmanöver führte er kurz darauf im Piottino-Tunnel durch. Mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h fuhr er – trotz des Tempolimits von 120 km/h auf schweizerischen Autobahnen - weiter, auch um der Polizei, die seine Verfolgung aufgenommen hatte, zu entkommen. Zu diesem Sachverhalt kamen drei weitere erhebliche Geschwindigkeitsverstöße am 12. Juli 2014 auf schweizerischen Autobahnen hinzu.


Da der Verurteilte seinen Wohnsitz in Deutschland hat, stellte das Schweizerische Bundesamt für Justiz bei den deutschen Behörden den Antrag, die Strafe gegen den deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zu vollstrecken. Das Landgericht Stuttgart hatte dies mit Beschluss vom 15. März 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass ein solches Verhalten in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu werten sei, wegen der nur eine Geldbuße verhängt werden könnte; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sei im Hinblick darauf unverhältnismäßig. Die Vollstreckung des in der Schweiz ergangenen Urteils widerspreche wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.


Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss nun aufgehoben und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig erklärt. Der Vollstreckung stehe nicht entgegen, dass das schweizerische Urteil in Abwesenheit ergangen sei; der Verurteilte habe Kenntnis vom Verfahren gehabt, er habe vom schweizerischen Gericht Ladungen unter Hinweis auf die Folgen seines Nichterscheinens erhalten, dennoch habe er unentschuldigt bei Gericht gefehlt; ein Pflichtverteidiger des Verurteilten habe an den Verhandlungen in der Schweiz teilgenommen und einen Schlussvortrag für den Verurteilten gehalten. Es sei somit nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen worden.



Weiter verweist der Senat auf den eindeutigen Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), wonach auch dann eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden kann, wenn hier aufgrund des geahndeten Verhaltens nur Ordnungswidrigkeiten vorlägen.

Es komme dabei auf die beiderseitige Sanktionierbarkeit, nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit an. Die Vollstreckbarerklärung sei auch nicht unverhältnismäßig, da im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten möglicherweise zwar als hart angesehen werden könne, jedenfalls aber nicht als „unerträglich und in keiner Weise vertretbar“ zu beurteilen sei. Auch liege kein Verstoß gegen den deutschen „Ordre Public“ und die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung vor. Hierfür spreche im Übrigen bereits, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 in Deutschland § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch eingeführt habe, der die Nachstellung eines Autorennens in der Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit durch (auch nur) eine einzelne Person nunmehr ebenfalls unter Strafe stelle.



Die Übernahme der Vollstreckung der vom schweizerischen Gericht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von weiteren achtzehn Monaten hat das Oberlandesgericht hingegen in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart für unzulässig erklärt, da die Übernahme der Bewährungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe vom IRG hier nicht vorgesehen sei.


Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.


OLG Stuttgart: Beschluss vom 25. April 2018 – 1 Ws 23/18

Relevante Normen:

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen



§ 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit (Auszug)

Abs. 1 Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.

ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,

2.

das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,

3.

auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,

a)

eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder …

4. …

5.

die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; …


Strafgesetzbuch



§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Auszug)

Abs. 1 Wer im Straßenverkehr

1.

ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2.

als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3.

sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Also, nicht der § 315 b oder c lässt in diesem Fall die Handschellen klicken, d ist die Musterlösung.:t
 
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen...

Genau um das geht es... Denn - das was der Depp gemacht hat - geht nicht in CH und es geht auch nicht in DE! Überholen im Gotthardtunnel und massive Geschwindigkeitsübertretungen sind wirklich grobfahrläsdiges Verhalten... Und - das gehört - und wird - nun ganz einfach hart bestraft... Und zwar - Hüben wie drüben!

Was aber eigentlich noch viel übler ist und was dem Idioten dann letztlich wohl auch den Hals gekostet hat ist, dass er es nicht beim Rasen belassen konnte... NEIN - Der Vollpfosten musste sich - und wie kurz ist den wohl sein Zündschnürchen - mit seinen Missetaten auch noch im Netz feieren lassen und hat dann auch noch gemeint, dass er den helvetischen Rechtsstaat auch noch verhöhnrn müsse...

Da frage ich mich dann halt schon, wie dumm man eigentlich sein kann... Hätte der Idiot mal einen auf „Low Profile“ gemacht - wäre wahrscheinlich sogar irgendwie Gras über die Sache gewachsen - und er wäre mit seinem Stunt in DE davon gekommen... So aber gilt auch hier folgerichtig: Hochmut kommt vor dem Fall...
 
Theoretisch bleibt ihm nur noch die Flucht nach Russland, Nordkorea oder Südamerika....ich glaube da gibt es kein Auslieferungsabkommen......bin auch froh dass hier mal die Gerechtigkeit siegt, ist viel zu oft leider nicht der Fall.
 
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