AW: MK-MOTORSPORT Z3
hallo erstmal, ich mag dir und deinem zetti ja nicht zu nahe treten wollen, aber hast du dich VOR dem kauf nicht ausreichend über das fahrzeug informiert ? wenn nein, warum denn nicht ? schliesslich hast du sicherlich ne stange geld immer noch für das fzg bezahlt ? über etwaige risiken betreff motor etc hättest du dich jederzeit u.a. in diesem forum doch informieren können. hättest du einen dvd-player im elektromarkt gekauft, so hättest du dich davor auch kundig gemacht oder ? nur mit der massgabe, dass du hier eine menge (t)euronen ausgegeben hast. für mich unverständlich.
2 tipps; a) wenn du eine rechtschutzversicherung hast, so kontaktiere sie unverzüglich und schalte einen fachanwalt ein b) wenn keine RS vorhanden, schalte trotzdem einen rechtsanwalt ein
massnahme: der rechtsanwalt stellt bei gericht einen antrag auf : ein selbständiges beweisverfahren. was das heisst: das gericht prüft, bei einem nicht anhängigen verfahren sprich>noch aussergerichtlich, den antrag des rechtsanwaltes dahingehend, das ein gutachter bestellt wird UND ein BEWEISVERFAHREN dadurch eröffnet wird. vorteil: nicht DU beauftragst den gutachter, sondern das gericht ! ich hoffe du kannst mir folgen. dadurch kann dir kein dritter nachsagen, du hättest selbständig ein gutachten beauftragt, was für dich positiv ausgefallen wäre.
das ganze natürlich auch in NEUDEUTSCH
ZPO § 485 Zulässigkeit
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder
Sachmangelsfestgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
naja, wer den schaden hat, braucht für den spot nicht zu sorgen.
viel erfolg, was auch immer du vor hast
grüsse, emanuel