Das sehe ich nicht so und das deine Sicht ist denke ich auch rechtlich falsch. (Da können ja unsere Forums-Juristen etwas dazu sagen.) Wenn jemand langsamer aber im Rahmen der StVO korrekt unterwegs ist, verstößt er eben nicht gegen die StVO. Und wenn wir uns den Wortlaut der StVO mal anschauen, ist deine Herleitung ziemlich abenteuerlich.
Eine Behinderung oder Belästigung nach § 1 II StVO lässt sich aus dem "Kriechen" auch nicht ableiten.
Laut StVO gibt es keine Möglichkeit jemanden zum schneller fahren zu zwingen. Auch wenn man als dahinter Fahrender Däumchen dreht.
Das ist so leider nicht ganz richtig.
Sicherlich lässt sich über (Rechts-) Ansichten und unterschiedliche Auffassungen trefflich streiten - dem stehe ich auch gerne offen gegenüber. Denn auch ich bin weder unfehlbar, noch halte ich meine Ansichten für allein richtig und allgemeinverbindlich.
Aber es sprechend durchaus Gründe dafür, dass gerade nicht jeder so langsam fahren darf, wie er es gerade möchte, wenn er deswegen andere Verkehrsteilnehmer behindert.
Das für sprechen:
§ 3 II StVO:
"(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Ein trifftiger Grund ist aber gerade nicht gegeben, wenn man gerade selbst halt langsamer fahren möchte (und die Nachfolgenden dann halt sinngemäß halt einfach Pech haben). Da müssen schon tatsächliche objektive oder subjektive Gründe vorliegen, welche die Notwendigkeit zum langsamen Fahren gebieten. Das wäre es aber bereits nicht mehr "unnötig".
§ 5 VI 2 StVO:
"6)
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt,
muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen."
Hier wird sogar vom Gesetzgeber verdeutlicht, dass im Falle des § 3 II StVO der nachfolgende, schnellere Verkehr an geeigneter Stelle vorbeigelassen werden muss! Nicht kann, darf oder sollte - nein - es ist eine Verpflichtung. Eine anderweitige Option besteht hier schlichtweg nicht. Nötigenfalls hat das langsamere Fahrzeug sogar die Weiterfahrt zu unterbrechen ("notfalls warten"), damit es passiert werden kann.
Es wird also de facto niemand zum schnelleren Fahren gezwungen - Wozu auch? -, aber es darf gleichermaßen niemand unnötig gezwungen werden, dauerhaft langsam fahren zu müssen.
Wer dagegen absichtlich gegen diese Vorgaben verstößt, "bestenfalls" sogar noch den Hintermann, der legal mittels Lichthupe oder Hupe (vgl. § 5 V StVO) sein Überholbegehren angekündigt, ausbremst, erreicht sehr schnell den Rahmen des § 240 StGB (Nötigung).
Insofern ist meine Ansicht vielleicht durchaus der Diskussion zugänglich - aber abenteuerlich, also unvertretbar, sicherlich nicht.
