Vorfahrt missachtet? auch wenn man steht?

Ich bin nicht sicher, meine aber, dass es in manchen hiesigen Bundeländern eine vergleichbare Regelung zur Kostentragung des Polizeieinsatzes gibt. ...
Gibt es (leider) nicht.
Na ja, die heißt nur anders. :D Klar, es ist keine Gebühr für das Rufen. ...

Gibt es nicht, mindestens in manchen Bundeländern, eine Gebührenordnung bzw. -tabelle für Einsätze der Polizei und Notdienste, die hierfür bei Bedarf herangezogen wird? Auf die Schnelle habe ich allerdings im Internet keine ordentlichen Informationen gefunden, weshalb es durchaus sein kann, dass ich mich irre.
 
--final ist das wirklich ein Fall der unglücklich gelaufen ist....für mich da ich der Meinung war dass der LKW eine Lücke zum wechseln gelassen hat.....
Wenn ich Du wäre, würde ich genau darauf aufbauen ... vorderer LKW fährt vor, Du blinkst, fährst schonmal langsam in die Lücke weil der hintere LKW stehen bleibt. Plötzlich fährt der hintere LKW los und Dir langsam in die Seite - Du kannst nicht mehr weg, dachtest er lässt Dich rein.

... mit dieser Argumentation könntest Du vielleicht wirklich um eine Teilschuld herum kommen. :t

(ich hoffe Du hast auch Bilder auf denen das nicht wie eine durchgezogene Linie aussieht ... zumindest das Bild von vorn dann weg lassen und nicht weiter reichen wegen der Missverständlichkeit)
 
Wenn ich Du wäre, würde ich genau darauf aufbauen ... vorderer LKW fährt vor, Du blinkst, fährst schonmal langsam in die Lücke weil der hintere LKW stehen bleibt. Plötzlich fährt der hintere LKW los und Dir langsam in die Seite - Du kannst nicht mehr weg, dachtest er lässt Dich rein.

... mit dieser Argumentation könntest Du vielleicht wirklich um eine Teilschuld herum kommen. :t

(ich hoffe Du hast auch Bilder auf denen das nicht wie eine durchgezogene Linie aussieht ... zumindest das Bild von vorn dann weg lassen und nicht weiter reichen wegen der Missverständlichkeit)

Genau so war es ja auch....
Ebenso gibts Bild wo man sieht dass die Linien nur gestrichelt waren...
und amunteren Schadenbild sieht man auch dass ich gestanden bin als er er in meinen audi reinfuhr...sonst wäre ja auch, wenn ich gefahren wäre, meine vordere Türe und Spiegel zerstört...
 

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Der LKW hat ja ein "L" dran ... war das ein Fahranfänger? :b
steht für Lärmarm....
heute hat schon seine Firma bei mir angerufen...erste Aussage gerichtet an mich:: "sie sind ja schuld"....habe nett mitgeteilt dass man die Schuldfrage dann doch den Rechtsanwälten überlassen sollte....aber der Fahrer hatte natürlich durch die Aussage der Polizei ---ich bekomme Anzeige und Schuld liegt bei mir----für sich nun ein reines Gewissen mitgenommen....
diese Polizeiaussage ärgert mich kolossal.....kommen ...motzen....halten es nicht für nötig Beweisaufnahmen zu machen...dann schnell schnell weg hier...dann Anzeige avisieren ohne den Sachverhalt studiert zu haben....was bilden sich die eigentlich ein?
gut dass ich das obige Foto habe...(unfall-05)...das beweist doch einiges...zumindest dass ich gestanden habe.
 
Ob Du gestanden hast oder nicht, ist anhand der Unfallspuren nachträglich wunderbar ermittelbar. Da mach Dir mal keine Sorgen.
Und ansonsten nimmt die Polizei den Unfall auf. Mehr muss sie nicht tun ... ob die nun noch sagen wer wie schuld war oder nicht ... das ist kein Aufreger wert.

Ich würde in dem Fall in die Werkstatt fahren, einen "Reparaturauftrag" (kein "Kostenvoranschlag") mit Termin in zwei Wochen (nicht eher) formulieren. Den würde ich dann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreichen inkl. aussagekräftiger Bilder, dass Du gestanden hast und der Beschreibung, dass der LKW Dich beim Einfädeln übersehen hat.
Schreibe der Versicherung auf gar keinen Fall, dass Du ihn "missverstanden" hast!

Einfach frei raus, dass er schuld ist und den Kram einreichen.

Wenn die Versicherung die Zahlung verweigert, kannst Du Dir immernoch überlegen, was Du tun wirst ... aber auf gaaar keinen Fall eigene Versäumnisse, Schuldeingeständnisse oder Kompromisse eingehen!

Ich würde damit nichtmal zum Anwalt laufen, sondern komplett privat einreichen, die Anwaltkeule kannste im zweiten Aufschlag zärtlich schwingen bei der ersten Verweigerung ... da dann freundlich fragen ob das außergerichtlich regelbar ist oder ob das wirklich das Gericht klären muss. Tut ja nicht not so ein Aufwand bei "sooo einem klaren Fall".

(ich hab bisher noch nie einen Anwalt für sowas gebraucht)
 
Hi

privat würde ich es auch so wie du vorgeschlagen machen....
aber es ist ein Firmenwagen....morgen geht der Wagen schon in die Werkstatt laut Fuhrparkleiter..Gutachter meiner Versicherung kommt Montag...die Anfrage nach der Versicherung des Gegners (ich habe bisher keine Versicherungsnummer des Gegners, nur Halterinfo und Kennzeichen) läuft über eine zuständige Organisation.
Dann geht alles zum Anwalt welcher unsere Forderung nach Reparaturausgleich stellen wird. Ich selbst bin im Urlaub dazwischen.
Mein Fuhrparkleiter will das Auto sofort reparieren....er muss es ja wissen....
Als zuletzt mir jemand in diesen Audi fuhr (einer rammte ´beide Türen links beim zurückfahren, der audi war geparkt, Schuldfrage somit eindeutig) hat man gar keinen Gutachter eingeschaltet...die Werkstatt machte Kostenvoranschlag, unser Fuhrparkleiter fragte die gegnerische VS ob sie den Betrag übernimmt...da kam das ok (waren ca 2500 € für 2 neue Türen) und fertig....
In jetzigen Fall würde ich auch mit der Rparatur warten zumindest bis die gegnerische Versicherung informiert ist und evtl einen Gutachter stellt...aber unser Fuhrparkleiter will schnell die Reparatur durchführen lassen....

na in 14 Tagen wenn ich zurück bin werde ich schlauer sein....
 
Hallo,

sei froh das es nur Dein Auto war.

Wir machen seit zwei Jahren an Grundschulen Projekte, bei denen wir die Schulkinder auf die Gefahren des Toten Winkel bei LKW hinweisen.

http://www.toter-winkel.de

Hiermit möchte ich mich nicht in die Schuldfrage einmischen, allerdings stehst Du aus LKW Fahrersicht nicht gerade günstig. Wenn man mal öfter selber in einem LKW gesessen hat, stellt man sich nicht unbedingt in diese Position.

P.S. Ich bin in der Transportbranche tätig, aber nicht als Fahrer. Habe allerdings den alten Führerschein Klasse 2.

image.jpg
 
Warum werden bei solchen Fragen die Puzzlestücke eigentlich immer nur nach und nach auf den Tisch gelegt? Es geht also nicht nur um ein Leasingfahrzeug, sondern einen Firmenwagen. Damit dürfte die persönliche Betroffenheit hinsichtlich Versicherungseinstufungen und Schadensregulierung am "eigenen Fahrzeug" nicht besonders gravierend sein und es kümmern sich eh Profis um die Angelegenheit. Oder musst du Regressforderungen deines Arbeitgebers befürchten? Bleibt die drohende Verwarnungsgebühr. Aber dafür wurde der Einstieg doch sehr aus dem Blickwinkel vermeintlich persönlicher Betroffenheit geschildert.
 
Gibt es nicht, mindestens in manchen Bundeländern, eine Gebührenordnung bzw. -tabelle für Einsätze der Polizei und Notdienste, die hierfür bei Bedarf herangezogen wird? Auf die Schnelle habe ich allerdings im Internet keine ordentlichen Informationen gefunden, weshalb es durchaus sein kann, dass ich mich irre.

Die Feuerwehr hat jüngst unserer Firma für einen Fehlalarm durch einen defekten Feuermelder 80,- Euro berechnet (RPf). Nach Hörensagen wurde im Nachbarort (NRW) für einen Fehlalarm der Einbruchmeldeanlage 150,- Euro durch die Polizei verlangt. Aber so etwas meintest Du jetzt nicht, oder?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zur Gebührenordnung der Polizei :
Gibt es, eine detaillierte Beschreibung
würde hier aber den Rahmen sprengen.
Generell kann fast jede Dienstleistung
zum Wohle der jeweiligen Landeskasse
in Rechnung gestellt werden, "normale"
Verkehrsunfälle gehören aber definitiv
nicht dazu.
 
Oje, blöde Situation. Ich erlebe das (nicht den Unfall, sondern den Stau) auch öfter bei der Einmündung der A92 in die A99. Die Rechts- und Versicherungsfragen sind jetzt ja eingehend erörtert worden und ich drücke Dir die Daumen, daß Du ohne Verwarnungsgeld davon kommst.
Was ich aber nicht verstehe: Warum fährst Du (und andere) nicht auf der endenden Autobahn bis zum Ende durch und fädelst Dich dann per Reißverschluß ein? Gerade wenn sowieso schon Stop and Go angesagt ist? Das wäre wesentlich sinnvoller als sich schon einen halben Kilometer vorher in eine Lücke zu quetschen. Das entlastet jetzt den LKW-Fahrer nicht, würde aber generell die Unfallgefahr senken. Ich hoffe auch daß unsere Verkehrsplaner mal mitdenken und an solchen neuralgischen Stellen das LKW-Überholverbot temporär aufheben, zumindest während der Rush-Hour, wenn ohnehin 80er Begrenzung ist. Dann müssten diese nämlich nicht auf der rechten Seite der durchgehenden AB eine lange Schlange bilden, in die man sich dann kaum einfädeln kann. Wobei die Brummifahrer meist entspannter sind als die aus den Büros nach Hause hetzenden Berufspendler. ;)
 
Warum werden bei solchen Fragen die Puzzlestücke eigentlich immer nur nach und nach auf den Tisch gelegt? Es geht also nicht nur um ein Leasingfahrzeug, sondern einen Firmenwagen. Damit dürfte die persönliche Betroffenheit hinsichtlich Versicherungseinstufungen und Schadensregulierung am "eigenen Fahrzeug" nicht besonders gravierend sein und es kümmern sich eh Profis um die Angelegenheit. Oder musst du Regressforderungen deines Arbeitgebers befürchten? Bleibt die drohende Verwarnungsgebühr. Aber dafür wurde der Einstieg doch sehr aus dem Blickwinkel vermeintlich persönlicher Betroffenheit geschildert.

Sorry,
oder geht es gar um ein Punktekonto, wo der ein oder andere Punkt einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen würde? &: :X
 
... Warum fährst Du (und andere) nicht auf der endenden Autobahn bis zum Ende durch und fädelst Dich dann per Reißverschluß ein? Gerade wenn sowieso schon Stop and Go angesagt ist? Das wäre wesentlich sinnvoller als sich schon einen halben Kilometer vorher in eine Lücke zu quetschen. Das entlastet jetzt den LKW-Fahrer nicht, würde aber generell die Unfallgefahr senken. ...

... und entspräche "nebenher" sogar exakt dem, was die Straßenverkehrsordnung für diese Situationen vorschreibt, mithin man auch im Falle eines Unfalles die entsprechend besseren Karten hätte. :) :-)
 
... und entspräche "nebenher" sogar exakt dem, was die Straßenverkehrsordnung für diese Situationen vorschreibt, mithin man auch im Falle eines Unfalles die entsprechend besseren Karten hätte. :) :-)

Da ist was dran!! Ich wünschte nur, das wüssten auch all diejenigen, die einem beim Einfädeln mit bösem Blick und kräftigem Tritt aufs Gas die Lücke zu machen... Eine mir als Elbtunnel-Vielnutzer ebenso bekannte wie verhasste Spielart der allgemeinen Verkehrserziehung durch "Besser"wisser.
 
Solcherart Aufforderungen (oder soll ich sagen: Anstiftungen ) irritieren mich immer ein wenig... :uhoh:

Frank formuliert aus meiner Sicht lediglich den Vorschlag, das Schreiben an die Versicherung sachlich und ohne höchstpersönliche Wahrnehmungsbekundungen zu gestalten. Das ist angemessen, weil es für die Bewertung der Sachlage eher wenig bringt, ob und wie sich die Parteien (miss-)verstanden fühlen. :) :-)
 
Selbstverständlich "interessiert" es die Versicherung, welche (höchstpersönlichen) Wahrnehmungen Zeugen oder Parteien von den Umständen und Ursachen des eingetretenen Versicherungsfalls gemacht haben. Es ging ja auch nicht um die Frage, ob man sich "missverstanden gefühlt" hat, sondern darum, dass man ein bestimmtes Verhalten eines Unfallbeteiligten missverstandem hat, was wiederum ereignisursächlich gewesen ist oder sein könnte.

Aber sei´s drum, es sollte ganz offenbar nur ein Vorschlag sein. ;)
 
Selbstverständlich "interessiert" es die Versicherung, welche (höchstpersönlichen) Wahrnehmungen Zeugen oder Parteien von den Umständen und Ursachen des eingetretenen Versicherungsfalls gemacht haben. Es ging ja auch nicht um die Frage, ob man sich "missverstanden gefühlt" hat, sondern darum, dass man ein bestimmtes Verhalten eines Unfallbeteiligten missverstandem hat, was wiederum ereignisursächlich gewesen ist oder sein könnte. ...

Das ist ganz einfach: Es hat die Versicherung nicht zu interessieren. Denn niemand muss sich selbst belasten, indem er gegenüber der Versicherung einräumt, dass er sich seiner Meinung nach geirrt, fehlverhalten oder sonstwas hat. Ohnehin sind das, wie gesagt, persönliche Wahrnehmungen, die unzutreffend sein können.

Jedenfalls sehe ich unter dieser Prämisse nichts Unredliches an Frank's Tipps. :) :-)
 
Da ist was dran!! Ich wünschte nur, das wüssten auch all diejenigen, die einem beim Einfädeln mit bösem Blick und kräftigem Tritt aufs Gas die Lücke zu machen... Eine mir als Elbtunnel-Vielnutzer ebenso bekannte wie verhasste Spielart der allgemeinen Verkehrserziehung durch "Besser"wisser.
Da scheint es ein Süd-Nord-Gefälle zu geben, denn das funktioniert hier in Oberbayern mittlerweile immer besser, wenngleich der von Dir beschriebene Typus auch hier (leider) noch nicht ganz ausgestorben ist. Schlimm wird's wieder während der Ski- und Urlaubssaison, wenn sich unter die Berufspendler und -fahrer wieder diverse Urlauber aus anderen Ländern und Regionen mischen, die vom Reißverschlußsystem noch nie was gehört haben - geschweige denn, daß es Vorschrift ist und das "Lücke zufahren" sogar als Nötigung aufgefasst werden kann. Die Autobahndirektionen sollten vielleicht vorsorglich für jeden Autobahnkilometer entsprechende Hinweisschilder aufstellen. :D
 
Hi

Urteil wie im Fall eingangs...ähnliches Urteil fand ich auch beim Reisverschlussverfahren...

Der Sachverhalt
1207
Lkw A lässt im Kolonnenverkehr stehend eine Lücke zum nächsten Kfz. Pkw B fährt in die

Lücke ein. Lkw A fährt wieder an und kollidiert dabei mit B.

OLG-Urteil, Mai 2002
Haftungsverteilung

Haftungsverteilung: A 40%, B 60%

Prozessbeteiligte: B=Klägerin, A=Beklagter
Gericht: OLG Hamburg
Datum: 08.05.2002
Aktenzeichen: 14 U 122/00
Quelle: OLGR Hamburg 2003, 37

Urteilsgründe

Die Berufung

ist zulässig und zum Teil auch begründet.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach gem. §§ , ,

StVG, 823, 854 BGB zu 40 % Ersatz ihres unfallbedingten Schadens verlangen.

a) Der Beklagte zu

1) hat als Quasi-Haftpflichtversicherer nicht nur für die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2)

gefahrenen Lkw einzustehen, sondern auch für ein unfallmitursächliches Verschulden des Beklagten zu 2).

Dieser selbst haftet insoweit als Fahrer gem. , 823 BGB.

Zwar ist nach dem eingeholten

überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H., auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, davon

auszugehen, dass der Beklagte zu 2) aus seiner Sitzposition auf dem Fahrersitz beim Anfahren den Pkw

der Klägerin nicht sehen konnte, weil dieser sich im „toten Winkel” befand. Den Angriffen der Klägerin

gegen das Gutachten war nicht nachzugehen, insb. war die Zeugin A., seinerzeit Beifahrerin im Pkw der

Klägerin, insoweit nicht zu hören. Diese Zeugin war ursprünglich als Zeugin dafür angeboten, dass die

von der Klägerin eingereichte Skizze vom 1.10.1999 das Unfallgeschehen genau richtig wiedergab. Nach

dieser Skizze betrug die Lücke vor dem Lkw des Beklagten zu 2) zu seinem Vordermann, in die dann der

Geschäftsführer der Klägerin einscherte, lediglich gut eine Pkw-Länge. Auf dieser Grundlage hat auch

der Sachverständige seine Feststellungen getroffen. Wenn nunmehr die Klägerin nach Vorlage des

Gutachtens völlig neu vorträgt, der Abstand des Lkw zu seinem Vordermann habe ca. 2,5 bis 3 Pkw-Längen

betragen, auch zwischen dem Lkw und dem Pkw der Klägerin habe nach dessen Einscheren in die Lücke noch

ein Abstand von 3/4 bis einer Pkw-Länge bestanden, so setzt sie sich damit in eindeutigen Widerspruch

zu ihrem bisherigen Vortrag und zu ihrer eigenen Skizze, in der der Abstand zwischen dem Lkw und dem

Pkw der Klägerin nach dessen Einscheren gleich Null beträgt. Zu diesem widersprüchlichen und damit

unschlüssigen Vortrag brauchte die Zeugin nicht mehr gehört zu werden, weil dieses einem unzulässigen

Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre. Denn die Klägerin hat keinerlei Erklärungen dazu vorgebracht,

worauf der Wechsel ihres Vortrages beruht und wieso die neue Version nunmehr die richtige sein soll.

Wegen der Widersprüchlichkeit und damit Unerheblichkeit dieses neuen Vorbringens brauchte auch der

Sachverständige dazu nicht mehr gehört zu werden. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der neue

Vortrag der Klägerin auch überhaupt nicht nachvollziehbar ist. Hätte die Lücke eine Länge von 2 1/2 bis

3 Fahrzeuglängen aufgewiesen, hätte ja der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Pkw vollständig in

diese Lücke hineinfahren können, ohne dass sich die verbleibende Schrägstellung des Pkw ergeben hätte,

wie sie die eigene Skizze der Klägerin ausweist.

Gleichwohl ist dem Beklagten zu 2) ein

erheblicher schuldhafter Verkehrsverstoß vorzuwerfen, der mitursächlich für den Unfall geworden ist.

Dieser besteht darin, dass er sich trotz des Abstandes von gut einer Pkw-Länge zum Vordermann vor dem

Anfahren nicht durch Vorbeugen davon überzeugt hat, dass sich im toten Winkel vor seinem Lkw nicht

inzwischen ein anderer Verkehrsteilnehmer befand, der sich dorthin von der rechten Spur aus, wie ja

tatsächlich auch geschehen, begeben haben konnte. Zu einer solchen Vergewisserung ist der Lkw-Fahrer

verpflichtet. Den toten Winkel vor seinem Fahrzeug muss der Lkw-Fahrer berücksichtigen, ehe er nach

verkehrsbedingtem Anhalten weiterfährt. Kann er den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug vom Sitz aus

nicht überblicken, so ist ein Anfahren ohne Vergewisserung oder Einweiser unzulässig (vgl. Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rz. 36 mit Hinweisen auf die Rspr. u.a. des BGH).

b) Auf der

anderen Seite ist dem LG darin zu folgen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin, für den diese

einzustehen hat, ebenfalls ein unfallursächliches Mitverschulden vorzuwerfen ist. Dieses besteht darin,

dass er sich im Rahmen des von ihm vorgenommenen Fahrstreifenwechsels unmittelbar vor den Lkw in den

„toten Winkel” dessen Fahrers gesetzt hat, ohne zuvor erfolgreich Blickkontakte mit jenem herzustellen.

Es kann hier unterstellt werden, dass er gehupt und geblinkt hat – die Zeugin A. muss deshalb auch

insoweit nicht vernommen werden –, denn unstreitig hat das jedenfalls nicht dazu geführt, dass ein

Blickkontakt mit dem Beklagten zu 2) zustande gekommen wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin durfte

deshalb nicht davon ausgehen, dass dieser ihn bemerkt hätte.

c) Im Rahmen der gebotenen

Abwägung der durch das jeweilige Verschulden gesteigerten Betriebsgefahr gem. und des beiderseitigen

unfallursächlichen Verschuldens gem. wertet das Gericht den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des

Geschäftsführers der Klägerin doch etwas schwerer. Das Verschulden des Beklagten zu 2), der mit seinem

schweren Lkw anfährt, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich unmittelbar vor ihm nicht inzwischen ein

anderer Verkehrsteilnehmer befindet, wiegt zwar erheblich. Dasselbe gilt von dem Verschulden des

Geschäftsführers der Klägerin, der jedoch beim Fahrstreifenwechsel sogar jede Gefährdung auszuschließen

hatte. Deshalb ist eine Verteilung des Schadens gerechtfertigt, wonach die Klägerin 40 % ihres Schadens

ersetzt verlangen kann, während sie ihn i.H.v. 60 % selbst zu tragen hat.

2. Zur Höhe ist der

Schaden der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugschadens mit netto 20.510,25 DM, hinsichtlich der

Gutachterkosten mit netto 1.329,80 DM und hinsichtlich der Wertminderung mit 2.000 DM unstreitig. Den

geltend gemachten Nutzungsausfall von 10 Tagen à 114 DM mit insgesamt 1.140 DM hat die Klägerin nach

dem Bestreiten der Beklagten mit der Bescheinigung des Autohauses S. vom 29.5.2000 belegt, ohne dass

die Beklagte dem noch entgegengetreten wäre. Als Unkostenpauschale kann die Klägerin statt der

verlangten 50 DM nur 30 DM geltend machen. Ihr ersatzfähiger Gesamtschaden stellt sich danach auf

25.010,05 DM, wovon sie 40 % beanspruchen kann. Das sind 10.004,02 DM oder 5.114,97 Euro.
 
Es ist (in der Tat) ganz einfach: Die Tatsache, ob man in der fraglichen Situation etwas missverstanden hat, ist eine persönliche Wahrnehmung (also genau das, was man von einem Zeugen (oder der Partei) hören will und zu hören erwarten kann, aber keine Frage der Wertung.
Und nemo-tenetur* im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer???


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*nachträglich korrigiert, hatte mich zunächst vertippt, wurde aber freundlich darauf hingewiesen.
 
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