Hi
Urteil wie im Fall eingangs...ähnliches Urteil fand ich auch beim Reisverschlussverfahren...
Der Sachverhalt
1207
Lkw A lässt im Kolonnenverkehr stehend eine Lücke zum nächsten Kfz. Pkw B fährt in die
Lücke ein. Lkw A fährt wieder an und kollidiert dabei mit B.
OLG-Urteil, Mai 2002
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 40%, B 60%
Prozessbeteiligte: B=Klägerin, A=Beklagter
Gericht: OLG Hamburg
Datum: 08.05.2002
Aktenzeichen: 14 U 122/00
Quelle: OLGR Hamburg 2003, 37
Urteilsgründe
Die Berufung
ist zulässig und zum Teil auch begründet.
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach gem. §§ , ,
StVG, 823, 854 BGB zu 40 % Ersatz ihres unfallbedingten Schadens verlangen.
a) Der Beklagte zu
1) hat als Quasi-Haftpflichtversicherer nicht nur für die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2)
gefahrenen Lkw einzustehen, sondern auch für ein unfallmitursächliches Verschulden des Beklagten zu 2).
Dieser selbst haftet insoweit als Fahrer gem. , 823 BGB.
Zwar ist nach dem eingeholten
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H., auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, davon
auszugehen, dass der Beklagte zu 2) aus seiner Sitzposition auf dem Fahrersitz beim Anfahren den Pkw
der Klägerin nicht sehen konnte, weil dieser sich im „toten Winkel” befand. Den Angriffen der Klägerin
gegen das Gutachten war nicht nachzugehen, insb. war die Zeugin A., seinerzeit Beifahrerin im Pkw der
Klägerin, insoweit nicht zu hören. Diese Zeugin war ursprünglich als Zeugin dafür angeboten, dass die
von der Klägerin eingereichte Skizze vom 1.10.1999 das Unfallgeschehen genau richtig wiedergab. Nach
dieser Skizze betrug die Lücke vor dem Lkw des Beklagten zu 2) zu seinem Vordermann, in die dann der
Geschäftsführer der Klägerin einscherte, lediglich gut eine Pkw-Länge. Auf dieser Grundlage hat auch
der Sachverständige seine Feststellungen getroffen. Wenn nunmehr die Klägerin nach Vorlage des
Gutachtens völlig neu vorträgt, der Abstand des Lkw zu seinem Vordermann habe ca. 2,5 bis 3 Pkw-Längen
betragen, auch zwischen dem Lkw und dem Pkw der Klägerin habe nach dessen Einscheren in die Lücke noch
ein Abstand von 3/4 bis einer Pkw-Länge bestanden, so setzt sie sich damit in eindeutigen Widerspruch
zu ihrem bisherigen Vortrag und zu ihrer eigenen Skizze, in der der Abstand zwischen dem Lkw und dem
Pkw der Klägerin nach dessen Einscheren gleich Null beträgt. Zu diesem widersprüchlichen und damit
unschlüssigen Vortrag brauchte die Zeugin nicht mehr gehört zu werden, weil dieses einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis gleichgekommen wäre. Denn die Klägerin hat keinerlei Erklärungen dazu vorgebracht,
worauf der Wechsel ihres Vortrages beruht und wieso die neue Version nunmehr die richtige sein soll.
Wegen der Widersprüchlichkeit und damit Unerheblichkeit dieses neuen Vorbringens brauchte auch der
Sachverständige dazu nicht mehr gehört zu werden. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der neue
Vortrag der Klägerin auch überhaupt nicht nachvollziehbar ist. Hätte die Lücke eine Länge von 2 1/2 bis
3 Fahrzeuglängen aufgewiesen, hätte ja der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Pkw vollständig in
diese Lücke hineinfahren können, ohne dass sich die verbleibende Schrägstellung des Pkw ergeben hätte,
wie sie die eigene Skizze der Klägerin ausweist.
Gleichwohl ist dem Beklagten zu 2) ein
erheblicher schuldhafter Verkehrsverstoß vorzuwerfen, der mitursächlich für den Unfall geworden ist.
Dieser besteht darin, dass er sich trotz des Abstandes von gut einer Pkw-Länge zum Vordermann vor dem
Anfahren nicht durch Vorbeugen davon überzeugt hat, dass sich im toten Winkel vor seinem Lkw nicht
inzwischen ein anderer Verkehrsteilnehmer befand, der sich dorthin von der rechten Spur aus, wie ja
tatsächlich auch geschehen, begeben haben konnte. Zu einer solchen Vergewisserung ist der Lkw-Fahrer
verpflichtet. Den toten Winkel vor seinem Fahrzeug muss der Lkw-Fahrer berücksichtigen, ehe er nach
verkehrsbedingtem Anhalten weiterfährt. Kann er den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug vom Sitz aus
nicht überblicken, so ist ein Anfahren ohne Vergewisserung oder Einweiser unzulässig (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rz. 36 mit Hinweisen auf die Rspr. u.a. des BGH).
b) Auf der
anderen Seite ist dem LG darin zu folgen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin, für den diese
einzustehen hat, ebenfalls ein unfallursächliches Mitverschulden vorzuwerfen ist. Dieses besteht darin,
dass er sich im Rahmen des von ihm vorgenommenen Fahrstreifenwechsels unmittelbar vor den Lkw in den
„toten Winkel” dessen Fahrers gesetzt hat, ohne zuvor erfolgreich Blickkontakte mit jenem herzustellen.
Es kann hier unterstellt werden, dass er gehupt und geblinkt hat – die Zeugin A. muss deshalb auch
insoweit nicht vernommen werden –, denn unstreitig hat das jedenfalls nicht dazu geführt, dass ein
Blickkontakt mit dem Beklagten zu 2) zustande gekommen wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin durfte
deshalb nicht davon ausgehen, dass dieser ihn bemerkt hätte.
c) Im Rahmen der gebotenen
Abwägung der durch das jeweilige Verschulden gesteigerten Betriebsgefahr gem. und des beiderseitigen
unfallursächlichen Verschuldens gem. wertet das Gericht den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des
Geschäftsführers der Klägerin doch etwas schwerer. Das Verschulden des Beklagten zu 2), der mit seinem
schweren Lkw anfährt, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich unmittelbar vor ihm nicht inzwischen ein
anderer Verkehrsteilnehmer befindet, wiegt zwar erheblich. Dasselbe gilt von dem Verschulden des
Geschäftsführers der Klägerin, der jedoch beim Fahrstreifenwechsel sogar jede Gefährdung auszuschließen
hatte. Deshalb ist eine Verteilung des Schadens gerechtfertigt, wonach die Klägerin 40 % ihres Schadens
ersetzt verlangen kann, während sie ihn i.H.v. 60 % selbst zu tragen hat.
2. Zur Höhe ist der
Schaden der Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugschadens mit netto 20.510,25 DM, hinsichtlich der
Gutachterkosten mit netto 1.329,80 DM und hinsichtlich der Wertminderung mit 2.000 DM unstreitig. Den
geltend gemachten Nutzungsausfall von 10 Tagen à 114 DM mit insgesamt 1.140 DM hat die Klägerin nach
dem Bestreiten der Beklagten mit der Bescheinigung des Autohauses S. vom 29.5.2000 belegt, ohne dass
die Beklagte dem noch entgegengetreten wäre. Als Unkostenpauschale kann die Klägerin statt der
verlangten 50 DM nur 30 DM geltend machen. Ihr ersatzfähiger Gesamtschaden stellt sich danach auf
25.010,05 DM, wovon sie 40 % beanspruchen kann. Das sind 10.004,02 DM oder 5.114,97 Euro.