AW: WARNUNG vor http://www.carmodule.de/
Ok, die Verkehrssitten des Versandhandels sind mir nun wirklich nicht bekannt, dann zieh ich mich besser aus dem Thema zurück, da dies meine rudimentären Jura-Kenntnisse wesentlich übersteigt.
Interessanter Aspekt!Du könntest u.U. sogar Recht haben.
Jeder Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Die erste stammt von Jokin - die Bestellung. Das ist der Antrag. (Nicht das Angebot auf der Homepage, die ist nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.)
Die Annahme durch den Händler kann trotzdem erfolgt sein, etwa durch eine interne Buchung beim Verkäufer. Sie muss gemäß § 151 S. 1 BGB nicht erklärt worden sein. Die "Verkehrssitte" sieht eine Annahmeerklärung im Versandhandel als entbehrlich an. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den Online-Handel sind mittlerweile die meisten Shop-Systeme so ausgelegt, dass sie den Vertragsschluss mit einer E-Mail bestätigen. Damit wäre die Annahme auf jeden Fall erfolgt - und somit ein Kaufvertrag geschlossen.
Nicht geschlossen wäre er daher nur, wenn keine Bestärtigung erfolgte (fraglich - Jokin hat ja nichts mehr vorliegen) und wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass es vorliegend nicht der Verkehrssitte entspricht, dass die Annahme nicht erklärt wird. Äußerst ungewiss - aber nicht unmöglich.
Mir wäre die Argumentation etwas zu gewagt, zumal es ja einfachere Wege gibt, die Angelegenheit "tot zu machen".
Ok, die Verkehrssitten des Versandhandels sind mir nun wirklich nicht bekannt, dann zieh ich mich besser aus dem Thema zurück, da dies meine rudimentären Jura-Kenntnisse wesentlich übersteigt.
