... dann kauft man offenbar die Katze im Sack (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) mit dem Versuch, die Kosten bis zum Schluss geheim zu halten ...
Moment mal - das ist ja wirklich interessant!
Angesichts deiner Beschreibung war mein erster Gedanke derjenige, dass auf diese Weise ein Kaufvertrag gar nicht zustande kommen kann, weil für einen wirksamen (Kauf-) Vertragsschluss zwingend Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestandteile bestehen muss - einschließlich des Kaufpreises.
Das hat mich dann ebenfalls zu einem schnellen Blick in die AGB veranlasst. Schauen wir doch einmal gemeinsam:
"... 4.2. Auf der Grundlage der persönlichen Daten ... wählt OUTFITTERY verschiedene Waren aus und sendet diese dem Kunden zum jeweiligen aktuellen Warenpreis zu. Die Auswahl der Waren steht allein im Ermessen von OUTFITTERY. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Zusendung einer bestimmten Ware. ...Der Kunde räumt OUTFITTERY somit ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ... ein. ..."
Das ist erst einmal in Ordnung - hier geht es ja nur um die Frage, was der Kunde zugesandt bekommt.
"... 4.3. Die Zusendung der Ware nach Einverständniserklärung des Kunden mit der Zusendung stellt dabei das Angebot von Outfittery zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich der übersandten Modeartikel zum jeweils angegebenen Preis ... dar. ..."
Auch das ist in Ordnung. OUTFITTERY bietet dem Kunden also den Erwerb bestimmter Kleidungsstücke an. Unter der Rechtsbrille ist das, wie beschrieben, als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewerten. Der Kunde kann dieses Angebot bei Gutbefund annehmen - und zwar entweder ausdrücklich, oder durch ein sog. schlüssiges Verhalten.
"... Mit der Entgegennahme des Warenpaketes oder von diesem Bevollmächtigen oder geduldeten Dritten gilt das Angebot als angenommen. ..."
Wie bitte?

Der Kunde kauft die Waren also "automatisch" mit Annahme des Paketes?

Er hat also gar nicht die Wahl, was er erwerben möchte, sondern er "zwangskauft" das, was ihm OUTFITTERY zusendet?
Geht das rechtlich überhaupt? Wie gesagt kann ein Vertrag nur zustande kommen, wenn der Kunde überhaupt weiß, was ihm angeboten wurde und was es kostet. Weiß er das aber vorliegend bei Erhalt der Waren überhaupt? Die Klausel
"... 9.1. Mit Zusendung der Waren erhält der Kunde einen Lieferschein mit einer Preisliste für die sämtliche zugesandten Waren. ..."
hilft da nicht, denn im Moment der Warenannahme kennt der Kunde den Lieferschein noch gar nicht. Vollständiger Unsinn ist es natürlich, dem Kunden erst "im Nachhinein" zu verraten, was das Gekaufte denn kosten soll:
"... 9.2. Nach Wirksamkeit des Kaufvertrages gemäß § 4 teilt die OUTFITTERY GmbH dem Kunden den zu zahlenden Gesamtkaufpreis für die gebilligte Ware per E-Mail mit. ..."
Ist das also alles Nonsense? Schauen wir nochmal in die AGB - und zwar wiederum in Ziff. 4.2:
"... Der Kunde erhält nach seinem Bestellungswunsch eine Bestätigung bezüglich der Übersendung der Ware entweder per E-Mail oder schriftlich durch OUTFITTERY. ..."
Aha! OUTFITTERY teilt mit Versand der Waren also offenbar auf einem anderen Kommunikationskanal mit, was versendet wurde und was es kostet. Sobald der Kunde daraufhin das Paket annimmt, ist er "am Haken". Dann hat er tatsächlich die Waren erworben.

Möchte er das nicht, müsste er die Annahme des Paketes verweigern.
Aus meiner Sicht ist das ebenso originell, wie fragwürdig. Allzu tragisch ist es vielleicht nicht, weil der Kunde ja ohnehin ein Widerrufsrecht hat. Allerdings frage ich mich, ob die gesetzlichen Anforderungen der "Button-Lösung" erfüllt werden, wonach der Online-Lieferant dem Verbraucher vor dem Abschluss der Bestellung klar und eindeutig mitteilen (und sich "per Button" bestätigen lassen) muss, was der Verbraucher bestellt, was es kostet und wodurch die kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird.
Leider fehlt mir gerade die Zeit, mir das Thema etwas eingehender anzuschauen. Ich hab's auch, zugegeben, noch nicht wirklich durchdacht, sondern hier nur auf die Schnelle ein paar Zeilen losgelassen.
