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AG Düsseldorf schrieb:Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.
Gerade im law blog gelesen:
Wenn man nach dem Flugausfall essen geht, kann man sich den Champagner auch erstatten lassen. Zitat aus dem Urteil
Naja, Berliner Richter hätten da wohl anders entschieden. Düsseldorf ist halt wohl doch ein spezielles Pflaster.