Muss man denn nun als Freiberufler Gewährleistung bei Fahrzeugverkauf geben oder nicht? (mal angenommen, man ist freiberuflicher Programmierer oder sonst was, was nix mit Autos zu tun hat)
Hey Jokin, das spielt keine Rolle mehr... Seit 2002.
Ab dem 01.01.2002 tritt die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gild beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher ist dan nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr.
Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war.
Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.
Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.
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Der Umfang der Gewährleistung schließt allerdings keine natürlichen Verschleißteile wei Reifen odere Bremsen ein.
Was heißt das jetzt für den Kunden ?
Er kann bei einem Mangel am gebrauchten KFZ alle Verbraucherrechte geltend machen wie bei einem Neukauf auch. Da wären allerdings noch die AGB des Händlers zu beachten, die vor einer Rückgabe (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreis des Autos erstmal die Nachbesserung also Reparatur bzw. den Reparaturversuch vorschreiben. hier sind i.d.R. zwei Reparaturen bzw. zwei Reparaturversuche seitens des Kunden zu akzeptieren.
Andere Reglungen dubioser Gebrauchtwagenhändler (auch per Vertrag) sind nicht möglich, da diese Klauseln gegen ein Gesetz verstoßen wären sie nichtig und im Streitfall gillt wieder die gesetzliche o.a. Reglung. Die einzige Alternative ist der Verkauf Händler an Händler oder an Firma, da hier weniger strengen die Reglung des Handelsgesetzbuchs (HGB) greifen und nicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (BGB)
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