Modul Verdeckautomatik

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422i schrieb:
Da reicht wohl so ein Modul allein nicht mehr aus ... da sollte sich dann wohl auch an der Mechanik was ändern. Im übrigen weiss ich eh nicht, ob das 25km/h Modul so gesund für das Z4-Verdeck ist :s .

Ganz zu schweigen von 50 km/h!! :w


http://www.auto-centro.de/shop1/Elek...odule_BMW.html


Modul Verdeck öffnen bis 50km/H Das Verdeck läßt sich während der Faht bis 50km/h öffnen und schließenNur für Fahrzeuge mit vollautomatischer Verdeckbetätigung.EUR 129.00.
 
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Brummm schrieb:
Kannst Du diese Behauptung dann bitte auch mal wasserfest belegen? Diese Diskussion gibt es immer wieder, und so sicher wie Du es behauptest ist es nunmal nicht.

Grüße
Jan

Hallo,

in Deutschland nehmen die Leute es etwas genauer mit dem Eiklemmschutz. Deshalb kannst du (wenn überhaupt) das Verdeck serienmässig auch nur per Schlüssel auf und nicht zu machen. Du kannst auch in jeder eBay Auktion oder auf der Webseite des Herstellers nachlesen, dass die Module keine ABE haben.

Aber mal ehrlich... hast du schon mal einen Polizeibeamten gesehen, der probiert ob dein Verdeckschalter auch gehalten werden muss :d
 
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Brummm schrieb:
Kannst Du diese Behauptung dann bitte auch mal wasserfest belegen? Diese Diskussion gibt es immer wieder, und so sicher wie Du es behauptest ist es nunmal nicht.

Grüße
Jan

Da Du es ja anscheinend besser weißt, kannst Du uns ja mal aufklären%:

Gruß Mike
 
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Hätte ich Zeit und die gesetzlichen Regelung und deren Auslegung zur Hand und könnte die Frage damit sicher und nachweisbar richtig beantworten, würde ich das gerne tun.

Dann hätte ich aber die Frage an Dich gar nicht erst gestellt. Offenbar kannst Du die Antwort auch nicht geben, sondern plapperst nur undezidiert irgendwelches Zeug nach. Sowas ist, offen gesagt, ziemlich überflüssig.

Daher die Bitte: wenn eine Frage gestellt wird, deren Antwort eine erhebliche rechtliche Tragweite hat, sollte man diese Antwort auch so begründen, dann man sich auf sie verlassen kann. Oder es eben sein lassen. Alles andere ist leider wenig hilfreich und kann im Zweifel auch mal negative Folgen für den haben, der sich auf eine solche Antwort verlässt.

Viele Grüße
Jan
 
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powerstevie schrieb:
Hallo,

in Deutschland nehmen die Leute es etwas genauer mit dem Eiklemmschutz. .... Du kannst auch in jeder eBay Auktion oder auf der Webseite des Herstellers nachlesen, dass die Module keine ABE haben.

Mein Wissen über diese Dinge ist nur sehr rudimentär, und wie schon gesagt fehlt mir etwas die Zeit. Die Thematik des Einklemmschutzes hat aber glaube ich nichts mit der ABE-Thematik zu tun (?). Grund dass die Autohersteller es mit dem Einklemmschutz genau nehmen dürfte eher die Haftungsfrage sein. Ich meine mich zu erinnern, dass es auch in der BRD schon Fälle gab, wo ein mangelhafter Einklemmschutz zu Verletzungen bei Kindern geführt hat. In den USA gibt es diesbezüglich einen ganzen Haufen von Gerichtsurteilen. Die dortigen Haftungsgrundätze prägen nicht selten auch das diuesbezügliche Vorgehen der Hersteller in Europa.

Bzgl. der ABE ist es wohl (Vermutung!) so, dass nicht jedes Bauteil eine ABE braucht (mit der Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis des KFZ, wenn diese nicht vorliegt), sondern dies nur für sicherheitsrelevante Bauteile der Fall ist. Ohne Beleg anhand der gesetzlichen Vorschriften ist diese Aussage aber natürlich nicht viel wert. Vielleicht habe ich heute abend Zeit, das nachzusehen. Schwerer zu klären dürfte die Frage sein, ob ein Verdeckmodul ein solches sicherheitsrelevantes Bauteil ist. Dass es dazu gerichtliche Entscheidungen gibt, glaube ich eher nicht.

Viele Grüße
Jan
 
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z4owner schrieb:
Du hast recht. Du bist einfach zu schlau für mich.

Nein, ich denke Du redest nur einfach ohne Nachzudenken. Was schade ist, denn ich hätte mich über eine Aussage zum Thema durchaus gefreut. Damit ist dieser smalltalk von meiner Seite beendet.

Grüße
Jan
 
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Wir beide haben keinen small talk!

Du willst also wissen warum ich "richtig" geschrieben habe, na gut. Durch den einbau so eines Moduls werden die Sicherheitsmasnahmen umgangen oder sogar ganz auser Kraft gesetzt. Was erheblichen Schaden bei anderen Personen verurschen kann.

Des zweiten wird in die Elektronik des Fahrzeuges eingegriffen. Diese Module ohne ABE wurden zu keiner Zeit getestet ob und wie sie Einfluss auf die Bordelektonik haben können.

Im schlimmsten Fall wird beim z.B überholen dadurch so die elektonik gestört oder beschädigt, das der Motor abstirbt.

Es kann auch ein Kabelbrand entstehen, welcher z.B dazu führt das ein Haus abbrennt in dem sich noch Menschen befinden.


Mit meiner Aussage "richtig" habe ich die gestellte Frage beantwortet. Es wurde nicht nach dem warum gefragt.

Ich bin mir sicher das man in der Suchfunktion zu dem Thema auch was gefunden hätte! Nur ist es in letzter Zeit Mode einfach was in den Raum zu werfen was schon so oft diskutiert worden ist.

Ich muß jetzt essen gehen.
 
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Öhm, und daher machst Du bei der Mode mit und wirfst ebenfalls fleißig in den Raum? Hmmm... nach dem "warum" hatte erst ich gefragt, stimmt. Darauf hin kam ein ziemlich überflüssiger Kommentar Deinerseite. ;)

Deine Begründung, die Du jetzt nachgereicht hast, klingt durchaus nachvollziehbar. Mir geht es aber darum, die Frage wirklich wasserfest zu klären, und da helfen Vermutungen nicht. Das ist nicht böse gemeint.

Hier ist zumindest mal die grundsätzlich relevante Vorschrift (Auszug) aus der StVZO:

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn ...

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
...

Bzgl. der Verdeckmodule dürfte § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO relevant sein. Und da stellt sich wie schon vermutet die - sicherlich nicht uninteressante - Frage, ob vom Einbau der Verdeckmodule eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Du hast dazu oben schon Argumente geliefert, und ich kann mir durchaus vorstellen, dass Du damit teilweise Recht hast. Dennoch bleiben mir wichtige Fragen offen. Ist z. B. eine Person, die sich bei einem geparkten Fahrzeug am sich bewegenden Verdeck den Finger klemmt, überhaupt ein Verkehrsteilnehmer i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO? &: Die Personen in dem von Dir zitierten brennenden Haus sind es ganz sicher nicht. Stellt weiter ein nicht getestetes Elektronikmodul schon per se eine Gefährdung im Straßenverkehr dar?

Wie Du siehst, ist die Beantwortung der Frage nunmal nicht trivial.

Grüße
Jan
 
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Brummm schrieb:
Öhm, und daher machst Du bei der Mode mit und wirfst ebenfalls fleißig in den Raum? Hmmm... nach dem "warum" hatte erst ich gefragt, stimmt. Darauf hin kam ein ziemlich überflüssiger Kommentar Deinerseite. ;)

Deine Begründung, die Du jetzt nachgereicht hast, klingt durchaus nachvollziehbar. Mir geht es aber darum, die Frage wirklich wasserfest zu klären, und da helfen Vermutungen nicht. Das ist nicht böse gemeint.

Hier ist zumindest mal die grundsätzlich relevante Vorschrift (Auszug) aus der StVZO:

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn ...

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
...

Bzgl. der Verdeckmodule dürfte § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO relevant sein. Und da stellt sich wie schon vermutet die - sicherlich nicht uninteressante - Frage, ob vom Einbau der Verdeckmodule eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Du hast dazu oben schon Argumente geliefert, und ich kann mir durchaus vorstellen, dass Du damit teilweise Recht hast. Dennoch bleiben mir wichtige Fragen offen. Ist z. B. eine Person, die sich bei einem geparkten Fahrzeug am sich bewegenden Verdeck den Finger klemmt, überhaupt ein Verkehrsteilnehmer i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO? &: Die Personen in dem von Dir zitierten brennenden Haus sind es ganz sicher nicht. Stellt weiter ein nicht getestetes Elektronikmodul schon per se eine Gefährdung im Straßenverkehr dar?

Wie Du siehst, ist die Beantwortung der Frage nunmal nicht trivial.

Grüße
Jan

Ja aber das in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeug ist durch so ein Einbau verändert worden.

Ob ein eine Person als Verkehrsteilnehmer gillt, hängt bestimmt davon ab, wie es ausgelegt wird. Ich sage hier mal ja, da z.B. ein betrunkener Mensch, welcher durch seine unkontrolliertheit andere gefährden kann, auch seinen Führerschein verlieren kann, obwohl er nur zu Fuß unterwegs ist.

Das Beispiel mit dem Haus sehe ich so. Da ich was an dem Wagen verändert habe, erlischt die Betriebserlaubnis. Die Versicherung, welche den Schaden an den Personen oder dem Haus regulieren soll, beruft sich dann auf das nicht genehmigte eingebaute Teil im Auto.

Beispiel: Ein Kollege von mir (der von der: eh alder, bist Du krass, oder was-Sorte) hat sich, weil es cooler ist, in den Fußraum solche Neonleuchten (welche anscheinend bei Computern zur Verschönerung eingeaut werden) angeschlossen. Diese haben dann nachts durch einen Kurzschluss angefangen zu kokeln und das halbe Auto in Brand gesetzt. Der Gutachter hat das festgestellt und die Versicherung hat deswegen nicht gezahlt, weil erlöschen der Betriebserlaubnis.
 
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Mir ist auch noch ein super Beispiel eingefallen, wie schmal oder absurd ein erlöschen der ABE gehandhabt wird. Mein Z4 ist von 02/03. In meinem Schein steht das ich nicht kleiner als 17" Felgen auf das Auto machen darf. Ein Jahr später (glaube ich) wurde von BMW auch eine 16" Felge freigegeben. Ich mir bei ebay einen Satz 16" Winterreifen geschossen, welche genau die von BMW eingetragene größe hat. Ich zum TÜV und wollte die nachtragen lassen. Aussage des TÜVs, Dekra und GTÜ zu der Zeit meiner Fahrzeugabnahme des Herstellers hat das Auto keine Erlaubnis für diese Felgen besessen und kann auch nicht nahgereicht werden. Somit auch keine ABE? Bekloppt, aber was will ich machen.
 
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z4owner schrieb:
Ja aber das in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeug ist durch so ein Einbau verändert worden.

Lies die gesetzlichen Vorschriften, es geht um die Fahrzeugart (siehe § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVZO). ;)

z4owner schrieb:
Ob ein eine Person als Verkehrsteilnehmer gillt, hängt bestimmt davon ab, wie es ausgelegt wird. Ich sage hier mal ja, da z.B. ein betrunkener Mensch, welcher durch seine unkontrolliertheit andere gefährden kann, auch seinen Führerschein verlieren kann, obwohl er nur zu Fuß unterwegs ist.

Ja sicher ist es eine Frage der Auslegung. Daher kommen wir hier auch mit Vermutungen keinen Meter weiter. Der betrunkene Fußgänger ist ein anderer Fall. Nochmal: Viele von uns haben ein Verdeckmodul eingebaut. Da helfen Vermutunge nicht weiter wenn man wissen will, ob man das Fahrzeug im Straßenverkehr noch bewegen darf, oder nicht.

z4owner schrieb:
Das Beispiel mit dem Haus sehe ich so. Da ich was an dem Wagen verändert habe, erlischt die Betriebserlaubnis.

So einfach ist es eben nicht, siehe oben. Verstehst Du nun, warum Dein einfaches "richtig" von vorhin einfach zu wenig war? ;)

z4owner schrieb:
Beispiel: Ein Kollege von mir (der von der: eh alder, bist Du krass, oder was-Sorte) hat sich, weil es cooler ist, in den Fußraum solche Neonleuchten (welche anscheinend bei Computern zur Verschönerung eingeaut werden) angeschlossen. Diese haben dann nachts durch einen Kurzschluss angefangen zu kokeln und das halbe Auto in Brand gesetzt. Der Gutachter hat das festgestellt und die Versicherung hat deswegen nicht gezahlt, weil erlöschen der Betriebserlaubnis.

Das gibt einen Anhaltspunkt, weil man Parallelen ziehen kann. Wirklich weiter hilft uns das aber auch nicht, fürchte ich. Zu verbauten Neonleuchten gibt es ja m. E. auch Rechtsprechung. Zu Verdeckmodulen oder vergleichbaren Bauteilen vielleicht auch? Ich kenne bisher leider keine.

Grüße
Jan
 
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z4owner schrieb:
Beispiel: Ein Kollege von mir (der von der: eh alder, bist Du krass, oder was-Sorte) hat sich, weil es cooler ist, in den Fußraum solche Neonleuchten (welche anscheinend bei Computern zur Verschönerung eingeaut werden) angeschlossen. Diese haben dann nachts durch einen Kurzschluss angefangen zu kokeln und das halbe Auto in Brand gesetzt. Der Gutachter hat das festgestellt und die Versicherung hat deswegen nicht gezahlt, weil erlöschen der Betriebserlaubnis.

Ich weiß nicht, ob das die wirkliche Begründung war. Ich gehe eher davon aus, daß der Kollege die Absicherung der Zuleitung nicht ordnungsgemäß angebracht hat. Oder sind diese Leuchten nun auch im Innenraum verboten?&: Keine Ahnung....aber wenn ja, dann stimmt die Begründung schon.

Stand von 2004 war, daß die Versicherung nicht die Zahlung verweigern kann, wenn das "ABE-unkonforme Teil" nicht in Zusammenhang mit der Schadensanbahnung (Unfall, Brand, etc.) stand.
Beispiel:
Hast Du die Vorfahrt missachtet, muß die Versicherung zahlen. Kann sie Dir nachweisen, daß du sie missachtet hast, weil Du durch eine Fehlfunktion des Moduls (Dach geht plötzlich zu) abgelenkt warst, bleibst Du auf dem Schaden sitzen.

Eine Kennfeldoptimierung muß auch eingetragen werden, auch wenn der gleiche Chip eingebaut bleibt. Die Programmierung zählt ebenfalls zu den Zulassungsrichtlinien, ebenso wenn man z.B. wirre Funktionen selbst ins BUS-System einprogrammiert.
 
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WhiteLion73 schrieb:
Ich weiß nicht, ob das die wirkliche Begründung war. Ich gehe eher davon aus, daß der Kollege die Absicherung der Zuleitung nicht ordnungsgemäß angebracht hat. Oder sind diese Leuchten nun auch im Innenraum verboten?&: Keine Ahnung....aber wenn ja, dann stimmt die Begründung schon.

Stand von 2004 war, daß die Versicherung nicht die Zahlung verweigern kann, wenn das "ABE-unkonforme Teil" nicht in Zusammenhang mit der Schadensanbahnung (Unfall, Brand, etc.) stand.
Beispiel:
Hast Du die Vorfahrt missachtet, muß die Versicherung zahlen. Kann sie Dir nachweisen, daß du sie missachtet hast, weil Du durch eine Fehlfunktion des Moduls (Dach geht plötzlich zu) abgelenkt warst, bleibst Du auf dem Schaden sitzen.

Eine Kennfeldoptimierung muß auch eingetragen werden, auch wenn der gleiche Chip eingebaut bleibt. Die Programmierung zählt ebenfalls zu den Zulassungsrichtlinien, ebenso wenn man z.B. wirre Funktionen selbst ins BUS-System einprogrammiert.

So kenne ich das auch. Die Frage ist ob es grunsätlich verboten ist. Die von mir genannten Beispiele beziehen sich ja auch immer auf das Teil. Soweit ich weiß muß ein elektrisches Bauteil einer Prüfung unterzogen werden. Wenn das Teil die Prüfung besteht bekommt es einen Stempel. Ich glaube das Prüfzeichen ist E1. Sollte ein Teil ohne dieses Prüfzeichen eingebaut werden und ist dieses noch fest mit dem Fahrzeug verbunden, erlischt die Betriebserlaubnis. Wenn ich einen Unfall habe, in dem ich jemand die Vorfahrt nehme, wird niemand nach so einem Modul suchen-Klar.

Noch hinzufüg- solche Leuchten sind wegen ihrer Eigenblendung (und somit gefährdung anderer) und der meist Fehlenden E1 Kennzeichung grundsätlich verboten.
 
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Ich halte die Ausführungen von WhiteLion ebenfalls für richtig. Was die Geschichte mit dem elektron. Bauteil betrifft, fehlt mir immer noch der entsprechende Nachweis. Denn aus dem Gesetz kann ich das bisher nicht ersehen.

Ich will nicht pedantisch wirken, aber das Problem ist eben, dass alle, die ein solches Modul verbauen wollen oder es bereits getan haben, eine absolut wasserfeste Aussage benötigen, wenn es mal im Ernstfall Probleme geben sollte (was ja vielleicht durchaus unwahrscheinlich ist). Ggf. könnte ein einfacher Anruf beim TÜV oder bei der DEKRA helfen.

Grüße
Jan
 
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Wie gesagt müßen/sollen diese Teile ein E1 Prüfzeichen besitzen. Wenn Du etwas googelst findest Du zig hinweise bezüglich dieses Prüfzeichens. Irgendwo steht bestimmt explizit wie dies gesetzlich gehandhabt werden kann/muß.

Ich bin nächsten Mittwoch beim TÜV, da kann ich ja mal fragen was die dazu meinen.
 
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Hallo

lese ich das richtig, das die Fernbedienungsfunktion sich nur auf das öffnen bezieht?
Da meine alte Karre die Funktion nicht hat weiß ich dies leider nicht genau.

Ähm, mal was zu Einklemmschutz bei Opel ist das schließen auch mit der Fernbedienung möglich.&:
 
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So ich habe jetzt auch ne Ferbedienung bei 3 - 2 - 1 für 115 Euro plus 5 Euro versandt ersteigert!

Hoffe mal der Einbau wird nicht zu schwierig....

Freu.....auf den Sommer....:-)
 
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ulli 2122 schrieb:
Hallo

lese ich das richtig, das die Fernbedienungsfunktion sich nur auf das öffnen bezieht?
Da meine alte Karre die Funktion nicht hat weiß ich dies leider nicht genau.

Ähm, mal was zu Einklemmschutz bei Opel ist das schließen auch mit der Fernbedienung möglich.&:

Das schiessen mit der serienmässigen FFB ist nicht möglich. Mit dem Modul schon :t
 
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Jungerstar schrieb:
So ich habe jetzt auch ne Ferbedienung bei 3 - 2 - 1 für 115 Euro plus 5 Euro versandt ersteigert!

Hoffe mal der Einbau wird nicht zu schwierig....

Freu.....auf den Sommer....:-)

Hallo

bei Probleme melde dich bin ja nicht weit weg, aus RE.
 
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wer bietet denn noch alles auf die Module?
Eventuell können wir uns absprechen, um nicht gegenseitig die Preise in die Höhe zu treiben.
 
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ich jetzt nicht mehr...:-) habe auch nur einmal Geboten und Glück gehabt!

Obwohl ich glaube das die immer so bei getürkten 120 Euro enden so lange es so schlechtes Wetter hat!
 
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Unter 100 bekommst Du die nicht. Meist gehen sie für 120 weg. Er will sich halt sein Wissen bezahlen lassen.
 
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ja ja wissen ist Macht und nix wissen Macht nix......habe es zwar auch ersteigert aber trotzdem schon komisch das die bei Ebay immer für gut 120 weggehen sieht ein bißchen wie "getürkt" aus oder?

na egal.....hauptsache es fkt...........
 
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Du musst es so sehen. Man bekommt es für ca. die hälfte wie in seinem Laden und hat genauso Garantie.
 
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