Nein, es kommt FÜR DEINEN RECHTSANSPRUCH überhaupt nicht auf die Vorbesitzerhistorie an, ebensowenig auf persönliche Meinungen Einzelner über die Bedeutung der Vorbesitzerzahl und es ist auch nicht kleinlich, einen monetären Nachteil (der eindeutig gegeben und deshalb nicht gesondert nachzuweisen ist) in drei- bis vierstelliger Höhe nicht grundlos hinzunehmen.
Selbstverständlich bedeutet der zusätzliche Vorbesitzer bzw. im konkreten Fall die Tatsache, dass der Wagen nicht aus erster Hand ist, rechtlich gesehen das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und damit einen Sachmangel, den du nicht hinnehmen musst. Du kannst deshalb Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufs verlangen.
Für den Fall der Minderung hat ja @HSR gerade einen Ansatz geliefert; da es aber um nicht unerhebliche Beträge geht, würde ich hinsichtlich der dir zustehenden Minderungshöhe auf das Einholen einer Rechtsmeinung nicht verzichten. Möglicherweise kann ja auch der ADAC hier beraten.
Im Falle einer Rückabwicklung würde ich ebenfalls rechtlich prüfen lassen, in welcher Höhe der Verkäufer eine Wertminderung durch deine Nutzung geltend machen kann bzw. ob überhaupt. Sofern sich während der minimalen Dauer deiner Nutzung Zu- und km-Stand nicht nennenswert verändert haben, ist eine Wertminderung durchaus nicht zwangsläufig eingetreten.
In keinem Fall steht es jedenfalls dem Verkäufer zu, die Höhe des jeweils anzusetzen Betrages zu bestimmen.
Angesichts der klaren Rechtslage empfehle ich dringend die Einschaltung eines Anwalts (dessen Kosten m. E. der Verkäufer tragen muss), zumindest wenn der Verkäufer sich gegenüber deinen Forderungen sperrig zeigt.