Ich erinnere mich noch an meinen "Vertrag" (2009) - obwohl der Wagen auf dem Hof stand, war das eigentlich nur eine für mich verbindliche Bestellung ("Angebot"), die der Händler dann immer noch nach Belieben annehmen ("Annahme") oder ablehnen konnte (§§ 145 ff BGB). Die Bestellung - immerhin hübsch mit BMW-Briefpapier und allem pipapo - musste man freilich schon recht genau lesen, um das erkennen zu können. Ein für beide Seiten verbindlicher Vertrag kam erst mit Aushändigung des Wagens (fünf Tage später) und Aushändigung einer Kaufvertragsurkunde zustande. Bei Bestellfahrzeugen hätte es dann vermutlich eine Auftragsbestätigung vom Händler gegeben.
Wenn's bei dir genauso war und hat dein Händler dein Vertragsangebot nicht bereits angenommen, hättest du also keinen Anspruch auf den Wagen zu den in der Bestellung genannten Konditionen. Mit einer Verschlechterung der Konditionen (z.B. Tageszulassung statt Neuwagen) müsstet ihr dann also rechnen - ich würde mir daher in diesem Fall schon vorher überlegen, zu welchen Konditionen Ihr den Wagen gerade noch eben so abnehmen würdet...
Gruß
Mick
Wenn's bei dir genauso war und hat dein Händler dein Vertragsangebot nicht bereits angenommen, hättest du also keinen Anspruch auf den Wagen zu den in der Bestellung genannten Konditionen. Mit einer Verschlechterung der Konditionen (z.B. Tageszulassung statt Neuwagen) müsstet ihr dann also rechnen - ich würde mir daher in diesem Fall schon vorher überlegen, zu welchen Konditionen Ihr den Wagen gerade noch eben so abnehmen würdet...
Gruß
Mick

: Dann liegt man "etwas" höher
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