Geblitzt mit 26 zu schnell (könnte mir in den Popo beißen)

... ich glaube -erstmal für mich selbst- an einen Messfehler!...
... der Glaube ist gar nicht sooooo unbegründet! Der Bericht aus SternTV ist zwar schon etwas älter, dürfte aber inhaltlich noch sehr richtig sein:
  • 50% aller Bußgeldbescheide sind falsch (= rechtlich unbegründet oder unbeweisbar)
  • da 80-90% aller Bescheide sofort bezahlt werden, "versuchen" es die Behörden erstmal, meistens merkt's ja keiner
Fazit: Mal 4 Wochen ohne Auto ist nicht sooooo schlimm, wenn der Job nicht leidet. Falls doch, muss man eben "gegenhalten". Aber vorsicht: Die wenigen, die gegenhalten, bekommen oft Recht, bleiben aber trotz Rechtsschutzversicherung auf den Kosten des Sachverständigen hängen - weshalb es meist auch klüger ist, nachzugeben.

Hier der verkürzte Bericht, dem ich obige Fakten entnommen habe:


Grüße, Herbert
 
Kann schon sein und bei der Androhung eines Fahrverbotes eine Überlegung wert,aber dem TE DROHT KEIN FAHRVERBOT!!!
Er muss jetzt "nur" 1 Jahr max 25km/h zu schnell fahren,besser noch 2 Jahre max 20km/h damit die Punkte verschwinden.
Jeder Versuch einer Klage führt nur zu einer Verschleppung der Rechtskraft und damit zu einer Verlängerung der "Vorsichtigfahrenzeit". Geh mal von 6-12 Monaten aus,die zu den obengenannten 1+2 Jahren hinzuaddiert werden müssen.
 
War wohl ein Infrarotblitzer, da sieht man höchstens eine klene Reflektion, die bei Tageslicht eigentlich nicht sichtbar ist, hat mich letztens auch erwischt auf der A3 :/ Naja waren am Ende nur 16km/h zu viel. Desweiteren sind Bußgeldbescheide absolut anfechtbar und meistens klappt es auch.
 
Immer diese Raser in der Valznerweiherstraße... :b

Ich glaube das ist einer der wenigen Stellen an denen sie mich in früheren Jahren nicht erwischt haben...:whistle:

.
 
Hallo Harald,

In 2011 hatte ich einen Zeitraum von 4 oder 5 Monaten in denen ich die Strafe antreten konnte. Ich habe die Karte bei unserer örtlichen Dorfpolizei abgegeben und konnte ihn auch dort nach Ablauf wieder abholen.

Cool fand ich den freundlichen Hinweis bei meiner vorherigen Nachfrage nach den Modalitäten, doch bitte daran zu denken, dass ich nach Abgabe des Führerscheins nicht mehr selber nach Hause fahren dürfe.

Zu Recht!
Du glaubst garnet wieviele das machen! ;)
:D
 
Mich haben Sie vor 3 Wochen auch geblitzt... 21km/h zu viel (nach Abzug), €103,50 (inkl. Gebühr) und 1 Punkt.
Hab den Blitz auch nicht gesehen und das war um 00:30h in einer Seitenstraße.. Blitzen die jetzt auch mobil schon mit Schwarzlicht?? O.o
 
Nach dem Telefonat mit dem Anwalt heute wird der Bogen nicht ausgefüllt, auf den Bescheid gewartet und anstandslos bezahlt...

laut Anwalt, kein Fahrverbot


Ein guter Anwalt!

Ich hatte im vergangenen Jahr auch so eine Situation. Ich war fest davon überzeugt, dass es teuer würde und Tacho war m.E. so bei +30km/h zu viel.
Das 70er Schild hatte ich nicht gesehen, bzw. konnte es auch nicht sehen.
Im Bescheid war dann auch plötzlich nur noch die Rede von 18km/h zu viel - habe ich ganz schnell überwiesen.
Ich vermute auch, dass viele Blitzer falsch messen ;)
 
Hallo Harald,

In 2011 hatte ich einen Zeitraum von 4 oder 5 Monaten in denen ich die Strafe antreten konnte. Ich habe die Karte bei unserer örtlichen Dorfpolizei abgegeben und konnte ihn auch dort nach Ablauf wieder abholen.

Cool fand ich den freundlichen Hinweis bei meiner vorherigen Nachfrage nach den Modalitäten, doch bitte daran zu denken, dass ich nach Abgabe des Führerscheins nicht mehr selber nach Hause fahren dürfe.

Das Problem dabei ist jedoch, dass die "Zeit" aber erst ab Eingang bei der Führerscheinstelle läuft und nicht schon ab Eingang bei der Polizeidienststelle - es ist also kein Zeitgewinn. Dann kann man auch gleich via Einschreiben/Rückschein direkt an die Führerscheinstelle schicken. So machte ich es. Eine Woche vor Ablauf der "Zeit" schickte die Führerscheinstelle ihn an mich zurück - selbstverständlich mit dem Hinweis, dass ich erst ab.... 0.00 Uhr wieder fahren durfte.

War für mich seinerzeit auf dem Dorf mit eigener Postfiliale und ohne Polizeidienststelle deutlich einfacher.
 
Das Problem dabei ist jedoch, dass die "Zeit" aber erst ab Eingang bei der Führerscheinstelle läuft und nicht schon ab Eingang bei der Polizeidienststelle - es ist also kein Zeitgewinn. Dann kann man auch gleich via Einschreiben/Rückschein direkt an die Führerscheinstelle schicken. So machte ich es. Eine Woche vor Ablauf der "Zeit" schickte die Führerscheinstelle ihn an mich zurück - selbstverständlich mit dem Hinweis, dass ich erst ab.... 0.00 Uhr wieder fahren durfte.

War für mich seinerzeit auf dem Dorf mit eigener Postfiliale und ohne Polizeidienststelle deutlich einfacher.

...zumindest in Bayern ist es so, daß der Führerschein auf der Polizeidienststelle verbleibt und eingelagert wird. Ich konnte die Karte bereits am Sonntag ab 12.00h abholen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Frist erst ab Mitternacht abläuft.

In NRW mußte ich den Führerschein auch schonmal vor 22 Jahren abgeben, damals wie von Dir beschrieben mußte er eingeschickt werden.

Im Freistaat ist es etwas anders:

Ordnet die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) ein Fahrverbot an, so wird der Betroffene gleichzeitig darauf hingewiesen, wann er seinen Führerschein bei der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern hat (§ 25 Abs. 2a neue Fassung oder § 25 Abs. 2 StVG).

Die Polizeidienststelle nimmt den
- deutschen Führerschein sowie
- einen Führerschein der Europäischen Union/Europ. Wirtschaftsraum, sofern Betroffene ihren Wohnsitz im Inland haben,
gegen Empfangsbestätigung in amtliche Verwahrung.

In ausländischen Führerscheinen - sofern die Betroffenen nicht im Inland wohnen - kann sie das Fahrverbot in Ausnahmefällen durch einen entsprechenden Eintrag (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG) vermerken (z. B. Betroffene aus Österreich).

Ablieferung des FS bei der zuständigen Polizeidienststelle

Die verwahrende Dienststelle bestätigt dem Betroffenen schriftlich den Empfang des Führerscheines und unterrichtet ihn gleichzeitig über den Beginn und das Ende der Verbotsfrist.

Ablieferung des Führerscheins bei einer anderen Polizeidienststelle/Verwahrung bei
außerbayerischen Dienststellen

Liefert der Betroffene den Führerschein bei einer Polizeidienststelle, die nicht für seinen Wohnsitz zuständig ist, ab, so wird der Führerschein an die Wohnsitz-Polizeidienststelle übersandt. Die Verbotsfrist beginnt - sofern das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist - mit der ursprünglichen Entgegennahme des Führerscheines.

Betroffene mit Wohnsitz außerhalb Bayerns müssen den Führerschein zur amtlichen Verwahrung an die
Zentrale Bußgeldstelle senden, da diese zuständige Vollstreckungsbehörde ist und zudem bei außerbayerischen Behörden nicht sichergestellt ist, daß die Entgegennahme zum Vollzug des von der ZBS verhängten Fahrverbots überhaupt akzeptiert wird. Allerdings bestehen im
Einzelfall keine Bedenken, wenn sich im Wege der Amtshilfe eine außerbayer. Behörde (z. B. Bußgeldstelle oder Führerscheinstelle eines Landkreises) bereit erklärt, die Verwahrung zum Vollzug des Fahrverbots zu übernehmen. Eine schriftliche Unterrichtung seitens dieser Behörde an die Zentrale Bußgeldstelle muß jedoch sichergestellt sein. Etwaige Abgabeverzögerungen, die aufgrund diverser Nachfragen entstehen können bzw. eventuelle Fehler durch diese Fremdverwahrung, gehen zu Lasten des Betroffenen.

Rückgabe des Führerscheins

Die verwahrende Dienststelle verständigt den Betroffenen, wann er seinen Führerschein wieder abholen kann. Auf Wunsch kann dem Betroffenen der Führerschein mit Einschreiben zurückgesandt werden.

Ende der Verwahrungs- (und Fahrverbots-)frist

Die Fahrverbotsfrist bestimmt sich nach Monaten, wobei der Berechnung der Monatsfrist nicht 30 Tage
zugrundezulegen sind, sondern ein Kalendermonat. Zur Berechnung der Frist gelten § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG und § 188 Abs. 2 BGB: "Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht."
Beispiele:
A = Tag der Ablieferung des Führerscheines
E 1 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 1 Monat
E 2 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 2 Monate
E 3 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 3 Monate

Die Fahrverbotsfrist endet jeweils mit Ablauf der benannten Tage.
A 01.01. 15.01. 29.01. 30.01. 31.01.
E 1 31.01 14.02. 28.02 28.02 28.02.
E 2 28.02. 14.03. 28.03. 29.03. 30.03.
E 3 31.03. 14.04. 28.04. 29.04. 30.04.

A 01.02. 02.02. 15.06. 15.11. 31.12.
E 1 28.02. 01.03. 14.07. 14.12. 30.01.
E 2 31.03. 01.04. 14.08. 14.01. 28.02.
E 3 30.04. 01.05. 14.09. 14.02. 30.03.
 
Ich hoffe, dass ich nie in die "Verlegenheit" komme und meinen 1971 mühsam erworbenen "Lappen" :b an, egal welche Behörde, abgeben oder senden muß.
Datt Dingen hat mich damals 300,- Mark gekostet (ein Monatsgehalt in der Beamtenausbildung) und ist mir heute noch "heilig", somal ich ihn 1 Tag vor Weihnachten gemacht habe.
Der bekommt mir keiner!!
 
Meiner hat auch ein lustiges Datum:
29.Februar :D

Den will ich auch nicht hergeben, dann meld ich lieber als verloren/gestohlen und häng mir das Original hinter Glas an die Wand ;)
 
Nette Preise wenn ich bedenke, dass mein CE-Lappen letztes Jahr über 4k€ gekostet hat. (Gut das der von ner Bundesbehörde finanziert wurde) :)
 
Mich haben sie auch am 1.Mai mit 31 zuviel auf dem Weg nach Berlin geblitzt... Bin 134 gefahren, da vorher 120 war... Das 100 habe ich nicht gesehen... Gestern auf dem Weg nach Wolfsburg... Nach 5 Stunden Vollsperrung und ner ganzen anderer Latte von passierten Mist hat mich der selbe Blitzer mit ca. 142 bekommen... Zumindest nach Tacho.... :( das ist wohl auch der Lappen) alles naturlich Autobahn...
 
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