Das Problem dabei ist jedoch, dass die "Zeit" aber erst ab Eingang bei der Führerscheinstelle läuft und nicht schon ab Eingang bei der Polizeidienststelle - es ist also kein Zeitgewinn. Dann kann man auch gleich via Einschreiben/Rückschein direkt an die Führerscheinstelle schicken. So machte ich es. Eine Woche vor Ablauf der "Zeit" schickte die Führerscheinstelle ihn an mich zurück - selbstverständlich mit dem Hinweis, dass ich erst ab.... 0.00 Uhr wieder fahren durfte.
War für mich seinerzeit auf dem Dorf mit eigener Postfiliale und ohne Polizeidienststelle deutlich einfacher.
...zumindest in Bayern ist es so, daß der Führerschein auf der Polizeidienststelle verbleibt und eingelagert wird. Ich konnte die Karte bereits am Sonntag ab 12.00h abholen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Frist erst ab Mitternacht abläuft.
In NRW mußte ich den Führerschein auch schonmal vor 22 Jahren abgeben, damals wie von Dir beschrieben mußte er eingeschickt werden.
Im Freistaat ist es etwas anders:
Ordnet die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) ein Fahrverbot an, so wird der Betroffene gleichzeitig darauf hingewiesen, wann er seinen Führerschein bei der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern hat (§ 25 Abs. 2a neue Fassung oder § 25 Abs. 2 StVG).
Die Polizeidienststelle nimmt den
- deutschen Führerschein sowie
- einen Führerschein der Europäischen Union/Europ. Wirtschaftsraum, sofern Betroffene ihren Wohnsitz im Inland haben,
gegen Empfangsbestätigung in amtliche Verwahrung.
In ausländischen Führerscheinen - sofern die Betroffenen nicht im Inland wohnen - kann sie das Fahrverbot in Ausnahmefällen durch einen entsprechenden Eintrag (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG) vermerken (z. B. Betroffene aus Österreich).
Ablieferung des FS bei der zuständigen Polizeidienststelle
Die verwahrende Dienststelle bestätigt dem Betroffenen schriftlich den Empfang des Führerscheines und unterrichtet ihn gleichzeitig über den Beginn und das Ende der Verbotsfrist.
Ablieferung des Führerscheins bei einer anderen Polizeidienststelle/Verwahrung bei
außerbayerischen Dienststellen
Liefert der Betroffene den Führerschein bei einer Polizeidienststelle, die nicht für seinen Wohnsitz zuständig ist, ab, so wird der Führerschein an die Wohnsitz-Polizeidienststelle übersandt. Die Verbotsfrist beginnt - sofern das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist - mit der ursprünglichen Entgegennahme des Führerscheines.
Betroffene mit Wohnsitz außerhalb Bayerns müssen den Führerschein zur amtlichen Verwahrung an die
Zentrale Bußgeldstelle senden, da diese zuständige Vollstreckungsbehörde ist und zudem bei außerbayerischen Behörden nicht sichergestellt ist, daß die Entgegennahme zum Vollzug des von der ZBS verhängten Fahrverbots überhaupt akzeptiert wird. Allerdings bestehen im
Einzelfall keine Bedenken, wenn sich im Wege der Amtshilfe eine außerbayer. Behörde (z. B. Bußgeldstelle oder Führerscheinstelle eines Landkreises) bereit erklärt, die Verwahrung zum Vollzug des Fahrverbots zu übernehmen. Eine schriftliche Unterrichtung seitens dieser Behörde an die Zentrale Bußgeldstelle muß jedoch sichergestellt sein. Etwaige Abgabeverzögerungen, die aufgrund diverser Nachfragen entstehen können bzw. eventuelle Fehler durch diese Fremdverwahrung, gehen zu Lasten des Betroffenen.
Rückgabe des Führerscheins
Die verwahrende Dienststelle verständigt den Betroffenen, wann er seinen Führerschein wieder abholen kann. Auf Wunsch kann dem Betroffenen der Führerschein mit Einschreiben zurückgesandt werden.
Ende der Verwahrungs- (und Fahrverbots-)frist
Die Fahrverbotsfrist bestimmt sich nach Monaten, wobei der Berechnung der Monatsfrist nicht 30 Tage
zugrundezulegen sind, sondern ein Kalendermonat. Zur Berechnung der Frist gelten § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG und § 188 Abs. 2 BGB: "Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht."
Beispiele:
A = Tag der Ablieferung des Führerscheines
E 1 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 1 Monat
E 2 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 2 Monate
E 3 = Ende der Fahrverbotsfrist, Fahrverbot 3 Monate
Die Fahrverbotsfrist endet jeweils mit Ablauf der benannten Tage.
A 01.01. 15.01. 29.01. 30.01. 31.01.
E 1 31.01 14.02. 28.02 28.02 28.02.
E 2 28.02. 14.03. 28.03. 29.03. 30.03.
E 3 31.03. 14.04. 28.04. 29.04. 30.04.
A 01.02. 02.02. 15.06. 15.11. 31.12.
E 1 28.02. 01.03. 14.07. 14.12. 30.01.
E 2 31.03. 01.04. 14.08. 14.01. 28.02.
E 3 30.04. 01.05. 14.09. 14.02. 30.03.