Kfz. Kamera- Wer kennt sich aus? Erfahrungen?

  • Ersteller Ersteller Gelöschtes Mitglied 1475
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Was mir übrigens komplett Latte ist. Mit Ansbach würde ich dieses alleine politisch motivierte Thema gerne durchfechten - in letzter Konsequenz hat die Behörde nämlich keine Argumente für die unterschiedliche Behandlung zwischen in der Hand gehaltener Kamera (zulässig) und am Auto befestigter Kamera (angeblich unzulässig) :)

Ich sehe das so wie Du. Es kommt ja auch noch hinzu, dass die Aufnahmen durch die Loop-Funktion nach einer definierten (kurzen) Zeit wieder überschrieben und damit gelöscht werden. Am Beispiel des Raubüberfalls des Juweliers Kuhnle in Fürth kann man gut sehen, dass die Polizei kein Problem damit hat, Aufzeichnungen die den öffentlichen Raum permanent filmen, für die Suche nach den Tätern zu nutzten:

https://www.polizei.bayern.de/mitte...sonen/straftaeter/unbekannt/index.html/196624

Das zweite Foto wurde mit einer Kamera aufgenommen, die regelhaft den kompletten Gehsteig filmt, denn das Foto entstand vor dem Betreten des Geschäfts.
 
Naja, der Fall in Fürth war schon etwas anders. Dort liegt die Anwendbarkeit von § 6b BDSG zur Videoüberwachung auf der Hand. Dabei können das Hausrecht und die Gefährdungslage bei einem Juwelier als Rechtfertigungsgründe zur Videoüberwachung dienen, einen Aufkleber "Kameraüberwachung" gab es sicher auch. Das begangene schwere Raubdelikt ist Rechtfertigungsgrund zur Auswertung und Öffentlichkeitsfahndung (§ 131 Abs.2 StPO).

Bei Dashcams kommt zwar auch § 6b BDSG in Betracht, aber leider ohne derartige glasklare Rechtfertigungsgründe, auch einen Aufkleber "Kameraüberwachung" gibt's im Auto natürlich nicht. Argumentativ sinnvoller ist es daher, schon die Anwendbarkeit von § 6b BDSG zu bestreiten, etwa mit dem Argument, dass die Aufzeichnung subjektiv aus Sicht des Betreibers nicht der "Überwachung" dient, sondern etwa der "Aufzeichnung von Reiseerinnerungen" und deshalb auch nur läuft, wenn man fährt.

Folgt die Behörde bzw. das Gericht diesem Argument nicht, kann mit einer Kontrollüberlegung nachgeholfen werden: Von Hand angefertigte Videoaufnahmen für den privaten Gebrauch (natürlich nicht zur Veröffentlichung) werden allgemein für problemlos zulässig gehalten, etwa auf Reisen, an Geburtstagen etc., und stellen auch keine Verletzung der Rechte aus § 22 KunstUrhG dar. Zufallsaufnahmen von Unfällen, Straftaten etc. sind gerichtlich ebenfalls verwertbar. Verbietet man Dashcams und die Verwertung von Aufnahmen, müssten konsequenterweise auch die Aufzeichnung von Videos beim Halten der Kamera in der Hand und deren Verwertung in Gerichtsverfahren auf den Prüfstand. Denn der Unterschied würde nur noch in der Montage der Kamera im Auto liegen (was wäre bei einem Stativ? Saugnapf? Auflegen auf das Armaturenbrett?), was für die Anwendung von § 6b BDSG eigentlich keinen Unterschied machen kann.

Ich behaupte daher, es kommt nur auf den beabsichtigten Hauptzweck der Aufnahmen an, eine Verwendung für "Reiseerinnerungen" wäre m.E. nur schwer angreifbar :) :-)


Gruß

Mick
 
Naja, der Fall in Fürth war schon etwas anders. Dort liegt die Anwendbarkeit von § 6b BDSG zur Videoüberwachung auf der Hand. Dabei können das Hausrecht und die Gefährdungslage bei einem Juwelier als Rechtfertigungsgründe zur Videoüberwachung dienen, einen Aufkleber "Kameraüberwachung" gab es sicher auch. Das begangene schwere Raubdelikt ist Rechtfertigungsgrund zur Auswertung und Öffentlichkeitsfahndung (§ 131 Abs.2 StPO).

Gruß

Mick

Du willst den § 6b BDSG, es ist der Gehsteig VOR dem Juwelier, der mit einer Kamera, die in der Überdachung des Eingangsbereichs des Juweliers angebracht ist und diesen überwacht, anwenden? Es geht ja nicht um den Juwelier selber, der seine öffentlich zugänglichen Räume überwacht, sondern um den Gehsteig vor dem Laden, der von Allgemeinheit genutzt wird. Genau Diesen Bereich zeigt das zweite Bild, es gab mal ein Foto mit dem Gesamtausschnitt, dort waren drei weitere unbeteiligte Personen, sowie vor dem Juwelier geparkte Fahrzeuge zu sehen.

Es geht mir in dem Beispiel nicht um das Recht zur öffentlichen Fahndung, sondern darum, dass wie selbstverständlich auf Aufnahmen zurückgegriffen wird, die durch permanete Überwachung des öffentlichen Raums (Gehsteig, nicht die Räume des Juweliers!) entstanden sind. Warum gibt es diese Bilder überhaupt und hat der Juwelier den Betrieb der Kamera zur Beobachtung des Gehsteigs nun auch vor dem VG Ansbach zu rechtfertigen? In konsequenter Analogie der Argumentation des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht müsste dies meiner Meinung nach der Fall sein.
 
Du willst den § 6b BDSG, es ist der Gehsteig VOR dem Juwelier, der mit einer Kamera, die in der Überdachung des Eingangsbereichs des Juweliers angebracht ist und diesen überwacht, anwenden?

Bitte unterscheide in meinem Beitrag genau zwischen der Videoüberwachung einerseits und der anschließenden Auswertung aus Anlass eines Delikts gegen Dritte andererseits und schließlich noch der Fahndung.

Und dann passt ja auch alles: Für die Überwachung insgesamt besteht das berechtigte Interesse eines Schutzes vor Überfällen (des Juweliers) bzw. der Verfolgung von Straftaten (zum Nachteil des Juweliers), § 6b Abs.1 Nr.3 BDSG. Auch der mitüberwachte Gehsteig ist öffentlich zugänglicher Raum; die Aufzeichnung ist vom gleichen Überwachungszweck gedeckt wie im Geschäft selbst, da Täter erfahrungsgemäß häufig erst vor der Tür eine Maske anziehen. Diese Bewertung wird häufig über weitere Maßnahmen abgesichert, z.B. eine Auswertung nur auf konkreten Anlass und nur durch Dritte im Vieraugenprinzip ("Interessenabwägung"). Die Auswertung und weitere Verwendung der zufällig aufgezeichneten sonstigen Straftat auf der Straße ist dann über § 6b Abs.3 BDSG zulässig. Erst zum Schluss kommt die Frage, ob über § 131 StPO die öffentliche Fahndung zulässig ist.

Hier wurde (vermutlich) nach dem Gesetz alles richtig gemacht. So einfach ist ein Widerspruch zur Wertung bei Dashcams also m.E. nicht zu konstruieren ;)
 
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Die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums ist sicherlich geeignet Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Für mich stellt sich aber die Frage ob sie erforderlich ist, denn bei dem in Rede stehenden Juwelier kommt man seit Jahr und Tag nur in den Laden, wenn man brav klingelt und einem geöffnet wird. Somit haben wir schon ein milderes Mittel, die Gesichter der Personen, die den Laden betreten, zu erfassen. Aus diesem Grund waren die Täter auch nicht maskiert. Wenn es mir um meine Auslagen in den Schaufenstern geht, so reicht ein schmaler Streifen von vielleicht einem Meter, um meinen Uberwachungszweck zu erreichen. Auch das Argument die Täter könnten mit einem Kfz in den Eingangsbereich fahren, kann hier nicht herangezogen werden, den es gibt engmaschige Stahlpoller am Bordstein, die das verhindern. Somit sind wir wieder bei der Kamera im Inneren des Ladens, da habe ich keine Probleme mit.

Und selbst wenn man die Erforderlichkeit mit viel Law-and-Order Geist konstruieren mag, so scheitert man meiner Meinung nach bei der Verhältnismäßigkeit, denn ich filme einen Bereich, wo sich Leute ohne Kenntnis (es gibt keinen Hinweis im Sinne des§ 6b Absatz 2 BDSG auf die Überwachung) der Kamera bewegen.

Edit hat gerade noch was gefunden, auch wenn der Juwelier es offiziell aus dem Netz nehmen musste:

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/fuerth-raubueberfall-juwelier-100.html

Man sieht sehr schön, was für ein großer Bereich hier überflüssigerweise gefilmt wird. Ein Grund mehr sehr rigide bei diesem Thema vorzugehen, denn das Netz vergisst nichts und die Rechte der Betroffenen (damit meine ich hier nicht unbedingt die Täter) lassen sich im Nachhinein nicht mehr schützen:


Ich könnte mir gut vorstellen, dass es diese Kamera so inzwischen gar nicht mehr gibt.
 
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Man sieht sehr schön, was für ein großer Bereich hier überflüssigerweise gefilmt wird. Ein Grund mehr sehr rigide bei diesem Thema vorzugehen, denn das Netz vergisst nichts und die Rechte der Betroffenen (damit meine ich hier nicht unbedingt die Täter) lassen sich im Nachhinein nicht mehr schützen:

Wieso Netz? Demnach wurden Aufnahmen unbeteiligter Dritter auch außerhalb der rechtmäßigen Strafverfolgung ohne die Einwilligung der Betroffenen ins Netz gestellt? Dafür gibt es natürlich keine Rechtsgrundlage und Sanktionen wären wünschenswert. Schon alleine wegen § 22 KUrhG

Wieso überflüssig großer Bereich? Es gibt aus meiner Sicht verschiedene Gründe, weshalb ich bei entsprechender Kennzeichnung der Aufzeichnung eine nicht zu knapp bemessene Überwachungsfläche im öffentlichen Raum vor einem Juwelier, einer Bank etc. für erforderlich und angemessen halte, z.B. zur Aufklärung von möglichen Blitzeinbrüchen. Wie gesagt freilich typischerweise in Verbindung mit zusätzlichen Maßnahmen zur Absicherung der Interessenabwägung gegenüber Unbeteiligten, z.B. einer Einsichtnahmemöglichkeit nur bei konkretem Anlass nur nach dem Vieraugenprinzip und revolvierender Löschung nicht benötigter Aufnahmen.

Das kann man freilich alles auch viel strenger sehen. Dann wäre für Dashcams natürlich erst recht überhaupt kein Raum mehr. Dann sollte aber auch der Verkauf normaler Kameras generell verboten werden, weil ja generell jede Kamera das in praxi täglich abermilionenfach realisierte Risiko birgt, dass unbeteiligte Dritte ohne deren Willen aufgenommen werden (s.o. #452)...
 
Ich bin froh dass dieses Forum immer noch in der Lage ist, sich auf hohem Niveau über schwierige und sogar m.E. uneindeutige Sachverhalte angemessen auszutauschen :t
 
Tolle Beiträge :t aber ganz schön trocken:D
Wie seht ihr Beiden das Ganze jetzt für uns die die Kameras auf den Zetti schnallen? Speziell Österreich und natürlich auch andere Länder. Wie argumentieren im Fall der Fälle oder, gerade in Österreich, erst gar nicht montieren?
 
Auch der österreichische ADAC (ÖAMTC) kann sich vorstellen, dass eine Dashcam installiert wurde, um sich Reiseerinnerungen zu speichern, nicht um den Verkehr und Uneingeweihte zu filmen. Und gerade Passstraßen sind ja bekannt dafür, besonders schöne Urlaubserinnerungen zu erzeugen.

Auch ist NACH einem Unfall das Filmen zu Beweiszwecken auch in Österreich unproblematisch. Wer also ein gutes Gedächtnis hat (und keine Urlaubserinnerungen braucht bzw. Angst vor Unannehmlichkeiten in Österreich hat) kann seine Dashcam ja auch so konfigurieren, dass sie erst durch einen Schlag, wie er typisch für Unfälle ist, aus ihrem Standby- Schlaf geweckt wird und DANN filmt.

Ich bin gespannt auf das erste Urteil.
Ich kann mir auch vorstellen, dass der Polizist vor (Unfall-) Ort weniger Wert auf die Einhaltung eines recht abstrakten und millionenfach (im Falle der Urlaubsaufnahmen händischer Cams milliardenfach) missachteten Datenschutzrechtes legt als auf die eindeutige Nachweisbarkeit eines Unfallhergangs durch bereitstehende Cams. Ich habe selbst schon erlebt, wie ein österreichischer Polizist froh war, dass eine Cam eindeutig darlegte, dass ich schuldhaft von einem LKW gerammt wurde.

Ich denke das Ganze wird sich entwickeln wie die Dynamopflicht bei Fahrrädern: Da ist das letzte Mal vor 25 Jahren ein Radfahrer verwarnt worden, weil er mit hellen, aber verbotenen, weil mit batteriebetriebenen LED-Fahrradlampen unterwegs war (die Vorschrift ist erst 2013 abgeschaft worden!). Es ist manchmal zu einfach für die Polizei in die andere Richtung zu schauen.
 
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Tolle Beiträge :t aber ganz schön trocken:D
Wie seht ihr Beiden das Ganze jetzt für uns die die Kameras auf den Zetti schnallen? Speziell Österreich und natürlich auch andere Länder. Wie argumentieren im Fall der Fälle oder, gerade in Österreich, erst gar nicht montieren?

Naja, in D würde ich das Risiko für gering halten, jedenfalls bis es erste Urteile gegen Dashcams gibt, in denen auch der Einsatzzweck als Reisedokumentation nicht für legitim gehalten wird. Die Behörden sind hier halt ein bissle feige - da schickt man gerne mal ein Bundesland für ein Musterverfahren los und bis zu endgültiger Rechtssicherheit wird ansonsten nur viel getrommelt und Politik gemacht.

In AT ist die Sache heikler, da sich dort die Datenschutzkommission einerseits in einem Teilbereich schon lautstark festgelegt und Sanktionen angedroht hat und andererseits bekanntermaßen in AT schnell mit Bußgeldern reagiert wird, gegen die man sich dann erst einmal wehren muss. Wie Oliver schon völlig richtig gesagt hat, ist zwar auch in AT natürlich erst einmal die Frage, ob die Dashcam der "Videoüberwachung" oder anderen Zwecken dient - denn nur auf Videoüberwachung ist § 50a DSG-AT überhaupt anwendbar. Eine "systematische" Aufzeichnung hat die ARGE Daten jedoch bei einer dauerhaft betriebenen Dashcam angenommen und daraus nach der Definition im österreichischen Gesetz auf eine Videoüberwachung geschlossen (s. die Definition in § 50a Abs.1 DSG-AT). Ob damit in AT tatsächlich noch Raum für eine andere Beurteilung ist, wenn man nur eine Reise dokumentieren will, kann ich nicht einschätzen. Auf die deutsche Rechtslage sind die Erwägungen jedenfalls nicht übertragbar, da wir keine derartige Defintion im Gesetz haben.
 
Hier noch eine zufälligerweise soeben erst bei JurPC veröffentlichte Entscheidung des AG München, das ganz ähnlich argumentiert wie ich und die Aufnahmen einer Dashcam für zulässig und auch nach einem Unfall für verwertbar hält. Datenschutzrechtliche Bezüge sind in der Entscheidung zwar nicht genannt, die Interessenabwägung kann aber auch im Datenschutzrecht angewendet werden.

Genutzt hat es dem Kläger freilich dennoch nichts ;)


PS: BMW selbst springt jetzt auch auf den Carcam Zug auf. Diese Cam ("BMW Advanced Car Eye") ist offizielles Nachrüstprodukt auch für den E89 und schon jetzt bei Leebmann erhältlich, scheint aber trotzdem keinerlei Zusatznutzen im Vergleich zu herkömmlichen Kameras wie CIC Integration o.ä. zu bieten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn so ein verbot von den Dashcams kommen sollte, könnte es sein das die Gerichte danach extrem viel Arbeit bekommen.
Einmal wegen der ganzen Anzeigen von Polizei und Besserwissern, andererseits könnte es mich ja stören das ich ständig Gefahr laufe von zig Millionen Handys, ach die heißen ja jetzt Smartphone oder so, gefilmt oder fotografiert werde. Das müsste ja dann auch verboten werden.
Weil, wo ist der unterschied zwischen einer Dashcam die mit Saugnapf an der Scheibe hängt und einem Fahrer/Beifahrer der mit dem Smartphone filmt??
 
Aber mal zurück zu den Kameras. Habe ja die DVR110 von Rollei. Bin im großen ganzen sehr zufrieden. Bild super, Ton nur solange das Dach zu ist, ist das Dach auf ist der Ton so ab 90 - 100 Km/h nur noch ein unerträgliches Rauschen des Windes zu hören.
Seit neuestem scheint sie auch nicht mehr richtig an ihrer Befestigung zu halten. Bei schneller AB Fahrt fängt die Kamera an zu zittern/wippen. Alle Halterungen sind fest. Jemand das gleiche Problem?? Oder eine Idee was es sein könnte???
 
Nur noch mal zur Klarstellung, ich betreibe selber eine Dashcam und hoffe, dass die Benutzung auch zukünftig möglich ist. Ich finde es aber für eine realistische Einschätzung und seriöse Diskussion immer sehr wichtig, sich mit den Argumente der anderen Seite, die eine solche Nutzung gerne verbieten würde, auseinanderzusetzen und nicht einfach wegzuwischen.

Die wohl herrschende Meinung geht aktuell davon aus, dass Videoaufzeichnungen zum Zweck der späteren Verwendung als Beweismittel (wie im Fall des AG München), nicht für lediglich persönliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3a BDSG erfolgt. Gerade in diesem Punkt bleibt das Urteil des AG München sehr dünn (das Thema wird gar nicht gesehen, bzw. ignoriert) und kann daher aus meiner Sicht nicht verallgemeinert werden. Es sollte jedem einleuchten, dass das ausschnittweise Filmen des gemeinsames Besuchs der Wiesn mit Freunden etwas anderes ist, als das Filmen des täglichen Wegs in die Arbeit. Ich glaube auch nicht, dass man es einem halbwegs intelligenten Richter vermitteln kann, dass die regelhafte Aufzeichnung jeder Autofahrt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Somit käme man also zur Anwendung des BDSG und der dann irgendwann erforderlichen Interessenabwägung, die ich oben ja bereits einmal am Fall des Juweliers beispielhaft vorgenommen habe. Dort findet eine Abwägung der kollidierenden Interessen im Einzelfall statt und die hängt meiner Meinung nach stark davon ab, wie man diese jeweils gewichtet.
 
mit den Argumente der anderen Seite, die eine solche Nutzung gerne verbieten würde, auseinanderzusetzen und nicht einfach wegzuwischen.

.... Ich glaube auch nicht, dass man es einem halbwegs intelligenten Richter vermitteln kann, dass die regelhafte Aufzeichnung jeder Autofahrt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. ....

Ich würde mich deshalb schon einmal darauf vorbereiten, von jemanden (gegen Beleg) so eine Kamera zwei Tage vor dem fraglichen Ereignis erworben zu haben. Die komplexe Bedienung will ja im routinierten Alltagsbetrieb (vor dem Urlaub) erlernt werden.

Auch wenn es schon ein paar Mal gesagt wurde, aber den mittlerweile 19 seitigen Thread hat bestimmt nicht jeder mit gleicher Aufmerksamkeit verfolgt:
Der Hauptvorteil der Dashcam liegt meiner Meinung darin, dass man Vorwürfe der Nötigung, Beleidigung oder Gafährdung abwehren kann, bevor Behörden sich damit auseinandersetzen müssen- am besten vor Ort. In 90% aller Fälle würde dafür wahrscheinlich die billigste, die kaputteste Cam reichen, die bestimmt billiger als eine Attrappe wäre.
Sollte tatsächlich ein UNFALL passiert sein, kann man anhand von Bremsspurenlängen, Blechschäden etc. AUCH Rückschlüsse ziehen.
 
Die wohl herrschende Meinung geht aktuell davon aus, dass Videoaufzeichnungen zum Zweck der späteren Verwendung als Beweismittel (wie im Fall des AG München), nicht für lediglich persönliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3a BDSG erfolgt. Gerade in diesem Punkt bleibt das Urteil des AG München sehr dünn (das Thema wird gar nicht gesehen, bzw. ignoriert) und kann daher aus meiner Sicht nicht verallgemeinert werden.

Ich würde dem Sachverhalt beim AG München nicht einmal entnehmen, dass die Kamera gerade zum Zweck der späteren Verwendung als Beweismittel eingesetzt worden ist. Viel mehr heißt es zu Beginn der Entscheidungsgründe, dass der Aufzeichnende zunächst "noch keinen bestimmten Zweck" mit der Aufzeichnung verfolgt. Vllt. wurde eine "persönliche Tätigkeit" zum Ausschluss des BDSG inzidenter auch deshalb unterstellt, weil im konkreten Fall die Kamera nicht im Auto, sondern vom Fahrradfahrer verwendet wurde?

Ich glaube auch nicht, dass man es einem halbwegs intelligenten Richter vermitteln kann, dass die regelhafte Aufzeichnung jeder Autofahrt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.

Drum ist aus meiner Sicht ja der Zweck der Aufzeichnung so wichtig und die Indizien, mit denen sich der gewünschte Zweck ggf. unterlegen lässt ;)
 
Ich würde dem Sachverhalt beim AG München nicht einmal entnehmen, dass die Kamera gerade zum Zweck der späteren Verwendung als Beweismittel eingesetzt worden ist. Viel mehr heißt es zu Beginn der Entscheidungsgründe, dass der Aufzeichnende zunächst "noch keinen bestimmten Zweck" mit der Aufzeichnung verfolgt. Vllt. wurde eine "persönliche Tätigkeit" zum Ausschluss des BDSG inzidenter auch deshalb unterstellt, weil im konkreten Fall die Kamera nicht im Auto, sondern vom Fahrradfahrer verwendet wurde?

Ja, das könnte ich mir gut vorstellen. Insbesondere weil man dem Radfahrer gut abnehmen kann, dass er ein Actionvideo aus interessanter Perspektive drehen wollte, ähnlich wie bei Skifahrern.

Drum ist aus meiner Sicht ja der Zweck der Aufzeichnung so wichtig und die Indizien, mit denen sich der gewünschte Zweck ggf. unterlegen lässt ;)

Ich denke auch, dass man bei Zweck des Betriebes von Dashcams unbedingt eine Begründung suchen sollte, die eine freizeitmäßige Nutzung nahelegt, um gar nicht in den Anwendungsbereich des BDSG zu kommen. Mir kommt gerade in den Sinn, dass ich schon immer mal ein privates, innerfamiliäres Kunstprojekt (Art. 5 Abs. 3 GG) ins Leben rufen wollte, bei dem die Monotonie des täglichen Wegs zur Arbeit im Verlauf der Jahreszeiten und in Abhängigkeit zum Wetter in bewegten Bildern dargestellt wird.
 
privates, innerfamiliäres Kunstprojekt (Art. 5 Abs. 3 GG) (...), bei dem die Monotonie des täglichen Wegs zur Arbeit im Verlauf der Jahreszeiten und in Abhängigkeit zum Wetter in bewegten Bildern (...)

:laugh4: Sehr geil :D... Die Tonaufnahme würde ich dann halt abschalten, weil man die für den Zeitraffer net braucht.

Wir haben aber hier doch zum Glück alle Autos, bei denen der Fahrspaß erkennbar im Vordergrund steht. Da lässt sich doch gut argumentieren, dass man die Kamera für die Doku wild-romantischer Fahrten im Gebirge/ in den Urlaub/ auf dem Track gekauft hat hat und die Kamera samt Halterung halt noch von der letzten Ausfahrt/ schon für die nächste Ausfahrt/ nur seit einer Woche zum Testen im Wagen ist. Auch die Tonaufnahme ist damit glaubwürdig, denn natürlich will man ja auch Regieanweisungen für den Film/ Kommentare zur Fahrtstrecke/ auf ner Rallye die Schaltpunktansagen aufzeichnen. Wer's perfekt machen will, zeigt dem zweifelnden Kontrolleur dann noch begeistert einen Zusammenschnitt von der letzten Ausfahrt auf dem Smartphone.

Bei nem alten MB Sprinter mit "Gas Wasser Sch..." Aufdruck wäre so eine Argumentation natürlich wenig glaubwürdig :D...

Gruß

Mick
 
Ich sehe schon, wir sind alle kreativ genug. :t

Sollte es einen von uns mal bei einer Kontrolle erwischen, dann können wir die verschiedenen Agrumentationsansätze ja auf ihre Balstbarkeit hin überprüfen. Ich hoffe der Tag kommt nie. :#
 
Ich hoffe der Tag kommt nie. :#

Och, ich würde das wirklich gerne gerichtlich durchziehen. Wer weiß, welche dünnen Argumente in dem aktuellen Verfahren der bayerischen Aufsichtsbehörde gewechselt werden, nur damit der Düsseldorfer Kreis daraus wieder einmal vermeintlich allgemeingültige Anwendungshinweise für alle Fälle von Dashcams formulieren kann, wo es auf den Aufnahmezweck gar nicht mehr ankommt (ähnlich wie in AT). Da muss man dann erst wieder rudern, bis so ein Mist aus der Welt ist. :(.

Gruß

Mick
 
Es gibt Apps, die Ihr Smartphone in eine dashcam ändern, wie "Torque-App", "Autoguard", etc.

Es ist auch möglich, eine dashcam für diesen Zweck verwenden, wie s.will...
 
Es gibt Apps, die Ihr Smartphone in eine dashcam ändern, wie "Torque-App", "Autoguard", etc.

..
Ach so, die gleichen die permanenten Schwingungen eines fahrenden Autos aus?!

Muss ich mal ausprobieren, weil ohne Ausgleichs Programm, so wie ich es schon mal ausprobierte, sieht man nämlich kaum was auf dem Film.

Daneben glaube ich allerdings, dass so ein Gefummel vor jeder Fahrt nicht als Alltags tauglich durchgeht. Für zwischendurch, wenn man zum Beispiel ahnt: "heute kommt es zu einem unklaren Unfall" ist das Gold wert.

Falls du das Thema noch nicht so lange verfolgst: die schönste Technik nützt nix, wenn sie so umständlich ist, dass man sie gar nicht benutzen mag.
Beispielsweise gibt es bis heute noch kein einziges Video (Passstraßen, Wüsten, NYC by night, Waldstrecken, Autobahn...) von der sammelbestellten Action hero- zumindest keines von dem ich wüsste.
 
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