keulejr
junger Oldie-Cruiser
- Registriert
- 2 Februar 2014
- Wagen
- BMW Z4 e85 roadster 3,0i
...Nämlich um Vorsatz in Bezug auf das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit! (Der bei Überschreitung um 100 % völlig unstreitig ist.) ...
Wie kommst du darauf, dass das völlig unstreitig ist?
Es wird zwar regelmäßig angenommen oder als Indiz herangezogen, aber der Vorsatz wird nicht "indiziert". Das OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2012, Az. III-1 RBs 166/12, fasste es wohl treffend zusammen:
"2. Allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht auf vorsätzliches Verhalten geschlossen werden. Zwar kann das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für vorsätzliches Verhalten sein, jedoch ist hierbei auch die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen."
Das vorsätzliche Handeln muss demnach auch bei Bußgeldverfahren begründet werden. Anderenfalls würde jeder vorsätzlich handeln, der lediglich fahrlässig bspw. eine einmalige Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem zuvor freigegebenen Streckenabschnitt übersehen hat.
Da bereits der Vorsatz für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dargelegt werden muss, kann hieran durchaus auch ein darüber hinausgehender Vorsatzvorwurf angeknüpft und weiterführend begründet werden.