mellowman
macht Rennlizenz
- Registriert
- 18 Oktober 2006
- Wagen
- BMW Z4 e85 roadster 3,0i
M.E. sind hier ein paar falsche Annahmen im Umlauf.
Es ist es nicht die Idee, das "Tatfahrzeug" dem Raser zu entziehen, um den Wert als Strafe einzubehalten, sondern es geht vielmehr darum, dass das Fahrzeug als "Tatwerkzeug" dem Täter entzogen werden soll. Ausserdem soll sichergestellt werden, dass er nicht wieder an das Fahrzeug kommen kann, was ihn davon abhalten soll, zum Wiederholungstäter zu werden:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#a90a
Der Richter kann im Einzelfall entscheiden, was mit dem Erlös bei einer Verwertung passieren soll, es könnte sogar dem Raser zukommen.
Gemäss Rechtsprechung kann das Fahrzeug auch dann verwertet werden, wenn der Täter nicht Eigentümer war, allerdings nur, wenn anderweitig nicht sichergestellt ist, dass ihm das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Ich würde einmal ohne weitere Prüfung behaupten, dass sich die Leasinggesellschaften dagegen mittlerweile abgesichert haben.
http://www.lawblogswitzerland.ch/2014/06/bger-1b4062013-auch-geleastes-fahrzeug.html
Wie so oft, stellt sich auch hier der Sachverhalt bei genauerer Betrachtung etwas anders dar, als in der allgemeinen Diskussion.
Meiner ganz persönlichen Meinung nach ist die Sanktionierung von Geschwindigkeitsdelikten in der Schweiz aber mittlerweile völlig aus dem Ruder gelaufen. Populistisch aufgehängt an ein paar wenigen Vorfällen in einer emotionsgeladenen Volksabstimmung. Wenn ich mir anschaue, was z.B. an Fussgängerüberwegen ständig passiert, ist der Fokus völlig falsch gesetzt.
Es ist es nicht die Idee, das "Tatfahrzeug" dem Raser zu entziehen, um den Wert als Strafe einzubehalten, sondern es geht vielmehr darum, dass das Fahrzeug als "Tatwerkzeug" dem Täter entzogen werden soll. Ausserdem soll sichergestellt werden, dass er nicht wieder an das Fahrzeug kommen kann, was ihn davon abhalten soll, zum Wiederholungstäter zu werden:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#a90a
Der Richter kann im Einzelfall entscheiden, was mit dem Erlös bei einer Verwertung passieren soll, es könnte sogar dem Raser zukommen.
Gemäss Rechtsprechung kann das Fahrzeug auch dann verwertet werden, wenn der Täter nicht Eigentümer war, allerdings nur, wenn anderweitig nicht sichergestellt ist, dass ihm das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Ich würde einmal ohne weitere Prüfung behaupten, dass sich die Leasinggesellschaften dagegen mittlerweile abgesichert haben.
http://www.lawblogswitzerland.ch/2014/06/bger-1b4062013-auch-geleastes-fahrzeug.html
Wie so oft, stellt sich auch hier der Sachverhalt bei genauerer Betrachtung etwas anders dar, als in der allgemeinen Diskussion.
Meiner ganz persönlichen Meinung nach ist die Sanktionierung von Geschwindigkeitsdelikten in der Schweiz aber mittlerweile völlig aus dem Ruder gelaufen. Populistisch aufgehängt an ein paar wenigen Vorfällen in einer emotionsgeladenen Volksabstimmung. Wenn ich mir anschaue, was z.B. an Fussgängerüberwegen ständig passiert, ist der Fokus völlig falsch gesetzt.