Haftpflichtschaden - vor Reparatur Anwalt beauftragen?

Du schreibst, dass die gegnerische Versicherung Dir bereits eine Freigabe für die Reparatur erteilt hat. Was bitte soll der von Dir beauftragte Anwalt denn darüber hinaus erreichen?
Geht um „nichts“ zusätzliches.

Der Werkstatt-MA hat halt die Karte gespielt, dass die Versicherung im Nachgang mit Kürzen der Bezahlung anfangen könnte.

Daher die „Empfehlung“ seitens des MA.

Dass die nicht ganz „uneigennützig“ erfolgt ist, könnte man vermuten… zumindest kann man aufgrund des Flyers auf ein in solche Angelegenheiten spezialisierte Kanzlei schließen.
 
Wie bereits erwähnt, könnte es auch an der Werkstatt liegen, dass die Versicherer im Nachgang mit Kürzen anfangen. Denn manche Werkstatt sieht einen Versicherungsschaden als Grund zur "Selbstbedienung" an. Und das zahlt halt keine Versicherung, weil es auch kein "unfallfreier" Kunde machen würde. Ebenso wenig wie die Reparatur bei der Markenwerkstatt (oder gar fiktiven Abrechnung auf deren Kalkulation), obwohl das Auto selbige seit Jahren nicht gesehen hat.

Und auch im Hinblick auf Anwälte kann man durchaus mal auf die Nase fallen. Denn auch da gibt es solche und solche.(*)

Dabei zahlt die gegnerische Versicherung selbigen auch nur und insoweit, wie ein solcher Schadensersatz begründet ist und nur in der Höhe, wie der anderweitige Schadensersatz tatsächlich gegeben ist. Ansonsten geht die (Kosten-) Quote mit einem selbst "heim".

(*) Selbst schon wiederholt erlebt. Zuletzt sogar so, dass auf 100% Haftung geklagt wurde (wobei nicht einmal Anhaltspunkte für den Entfall der eigenen Betriebsgefahr [ca. 20-30%] gegeben bzw. vorgetragen waren), obwohl bereits zu 50% reguliert wurde. Ende vom Lied der ersten Instanz war dann (nach Einholung eines recht kostspieligen Sachverständigengutachtens), dass die Haftungsquote der Klägerseite deutlich über 50% lag bzw. gar eine Alleinhaftung in Betracht gezogen werden konnte. Der "Nutzen" vom Anwalt war also äußerst überschaubar...
 
Was bitte soll der von Dir beauftragte Anwalt denn darüber hinaus erreichen?
Ein paar Sachen könnte(!) es geben: Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Zusatzkosten (Vorreparatur, später entdeckte Schäden), Kostenpauschale (25€), Gutachterkosten, ... .
Übrigens ist es gezieltes Vorgehen einiger Versicherungen erstmal zu kürzen oder abzulehnen.
Jepp, da bin ich bei dir. Bei einigen Versicherungen kann ich es mir gut vorstellen. Aber würde es dann nicht reichen, genau dann erst den Anwalt einzuschalten?
maximal 14 Tage. Ist gedeckelt....
Hab ich auch schon gelesen, allerdings gab es in Sonderfällen wohl auch schon mehr. Die 54 Tage sind wohl illusorisch, aber mal schauen, was dabei herauskommt.
Das schlimmste ist: In den 54 Tagen waren die letzten schönen Tage von 2024 dabei, wo ich nicht mitm Zetti fahren durfte :( . Das kann man mit Geld eh kaum aufwiegen ;) .
 
Bei mir wurden 24 Tage Nutzungsausfall gezahlt.

Bei der Wahl des Anwaltes hab ich aber kein gutes Händchen gehabt.
Ich wollte ursprünglich einen Mietwagen in der Zeit. Zum Glück habe ich mich nochmal belesen und gesehen, dass das bei meinem Fahrprofil wohl ein Problem wäre.
Das hat mir mein Anwalt erst nach expliziter Rückfrage bestätigt. Hab dann das Ausfallentschädigung genommen und bei Bedarf Car Sharing genutzt.
Die Versicherung hat zunächst einen niedrigeren Tagessatz veranschlagt. (Da ging es in der Summe nur um Peanuts, das wäre mir egal gewesen).

Das Auto war ein Totalschaden. Nachdem ich den Wagen verkauft habe (an den höchstbietenden aus dem Gutachten), trudelte von der Versicherung ein Brief ein, dass irgendwer in Tschechien 2.500 Euro mehr bot und sie das dann entsprechend gekürzt haben. Gab dann logischerweise Klage. Weil der Gegner nicht reagierte gab es dann ein Säumnisurteil. Bis die Versicherung dann etwas (wohlgemerkt nicht alles) gezahlt hat, hat es noch eine Weile gebraucht.
Für den Rest wurde dann ein Zwangsvollstrecker beauftragt, der dann aber unverrichteter Dinge wiederkam, weil der Fahrer in der Zwischenzeit verstorben war.

Beim Anwalt musste ich hier hinter jedem Scheiß her sein. Aktueller Stand ist, dass auf meinem Konto irgendwas zwischen 100 und 200 fehlen. Dann fehlen noch einmal um die 900 Euro, die meiner Rechtsschutzversicherung zustünden.
Ich hatte kein Bock mehr auf das ganze und habe irgendwann damit abgeschlossen.
 
Bei mir wurden 24 Tage Nutzungsausfall gezahlt.
Danke für die Info. Das wären ja schon mal grob 500€ mehr.
Beim Anwalt musste ich hier hinter jedem Scheiß her sein
Jepp. Ich hab das Gefühl, manche nehmen einen bei so "Kleckerbeträgen" ;) unter 50.000€ nicht wirklich ernst, sondern nehmen das Geld gerne für Standardbriefe und Anwalts-Briefkopf mit. Wobei mein jetziger das hoffentlich etwas gewissenhafter zu machen scheint.

Für den Rest wurde dann ein Zwangsvollstrecker beauftragt, der dann aber unverrichteter Dinge wiederkam, weil der Fahrer in der Zwischenzeit verstorben war.
Oha, ich hätte naiv vermutet, dass die Versicherung dafür "ewig" geradestehen muss, weil der Vorfall ja abgeschlossen war, als er noch lebte. Das heißt, man sollte seinem Unfallgegner eine gute Gesundheit wünschen? Das macht einem ja fast noch mehr Angst.
 
Oha, ich hätte naiv vermutet, dass die Versicherung dafür "ewig" geradestehen muss, weil der Vorfall ja abgeschlossen war, als er noch lebte. Das heißt, man sollte seinem Unfallgegner eine gute Gesundheit wünschen? Das macht einem ja fast noch mehr Angst.
Ich gehe davon aus, dass er die Ansprüche auch ggü. der Versicherung direkt hätte durchsetzen können. Zumal, da Haltern und Fahrer zwei verschiede Personen waren, gilt das Urteil für beide.
Im wesentlichen geht es ja aber nur noch darum, dass eine Versicherung der anderen was zahlen muss. Und da bin ich dann irgendwann raus.
 
Noch kurz zu den weiteren Punkten:

Das Gesetz gibt keine Höchstgrenze für eine Nutzungsausfallentschädigung oder etwaiges Ersatzfahrzeug vor. Und so kann es durchaus vorkommen, dass auch mal ein halbes Jahr Ersatz mit entsprechenden sechsstelligen Kosten fällig werden könnte.

Und bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen muss man halt schauen, wen man alles als "Gegenüber" hat. In aller Regel gibt es einen Halter und einen Haftpflichtversicherer, ggf. noch einen Fahrer. Und die haften als Gesamtschuldner. (Gibt natürlich auch Ausnahmen, wie etwa Behördenfahrzeugen möglich.)
 
Noch kurz zu den weiteren Punkten:

Das Gesetz gibt keine Höchstgrenze für eine Nutzungsausfallentschädigung oder etwaiges Ersatzfahrzeug vor. Und so kann es durchaus vorkommen, dass auch mal ein halbes Jahr Ersatz mit entsprechenden sechsstelligen Kosten fällig werden könnte.

Und bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen muss man halt schauen, wen man alles als "Gegenüber" hat. In aller Regel gibt es einen Halter und einen Haftpflichtversicherer, ggf. noch einen Fahrer. Und die haften als Gesamtschuldner. (Gibt natürlich auch Ausnahmen, wie etwa Behördenfahrzeugen möglich.)
Jeder Geschädigte unterliegt der Schadensminderungpflicht. Bei einem halben Jahr Ausfall und sechsstelligen Kosten wird I.d.R. jede Versicherung mit Verweis darauf und mit Recht die Regulierung verweigern.

Im Regelfall haften die KFZ-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeughalter als Gesamtschuldner. Der Fahrer haftet gegenüber einem Dritten per se nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jeder Geschädigte unterliegt der Schadensminderungpflicht. Bei einem halben Jahr Ausfall und sechsstelligen Kosten wird I.d.R. jede Versicherung mit Verweis darauf und mit Recht die Regulierung verweigern.
Das ist richtig, aber es liegt ja mitunter nicht in deinem Einflussbereich. Es gibt entsprechend auch Urteile dazu, wo für mehrere Monate eine Entschädigung gezahlt werden musste.
 
Das ist richtig, aber es liegt ja mitunter nicht in deinem Einflussbereich. Es gibt entsprechend auch Urteile dazu, wo für mehrere Monate eine Entschädigung gezahlt werden musste.
Es gibt immer Ausnahmen. Die müssen aber gut begründet sein. Deshalb ja auch „in der Regel“. Sechsstellige Kosten allein für den Nutzungsausfall dürften insofern, wenn überhaupt, die absolute Ausnahme sein. Mit ist jedenfalls kein solcher Fall geläufig.
 
..wo für mehrere Monate eine Entschädigung gezahlt werden musste.
Den Fall hatte ich mal, als ein Ersatzteil nicht von BMW geliefert werden konnte und dadurch eine deutliche Reparaturverzögerung eintrat. Das war sicherlich eine dieser eher seltenen Ausnahmen.
 
Jeder Geschädigte unterliegt der Schadensminderungpflicht. Bei einem halben Jahr Ausfall und sechsstelligen Kosten wird I.d.R. jede Versicherung mit Verweis darauf und mit Recht die Regulierung verweigern.

Natürlich versucht eine Versicherung das zu verweigern. Aber was nützt es? Das Werkstatt-/Reparaturrisiko liegt nun einmal beim Schädiger. Da hilft auch ein Verweis auf die Schadensminimierungspflicht wenig.

Und natürlich sind es absolute Ausnahmen. Aber darum geht es doch, um eine vermeintliche Höchstgrenze zu widerlegen.

Gibt schließlich auch Fallgestaltungen, wo es für den Ausfall gar nichts gibt. Deswegen helfen Pauschalaussagen nicht wirklich weiter.

Der Fahrer haftet gegenüber einem Dritten per se nicht.

Die Ersatzpflicht des Fahrers bestimmt sich grds. nach § 18 StVG. Liegen die Voraussetzungen vor, ist er ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Deswegen werden auch nicht selten alle drei (Halter, Versicherer und Fahrer) in Anspruch genommen und ggf. verklagt.
 
aus eigener Erfahrung, besonders wenn die Unfallgegner RENTNER sind, immer Anwalt!!!
Denen ist langweilig, sie haben immer Recht, und null Schuldbewusstsein.
Man kann dir die Vorfahrt nehmen, man sich grob fahrlässig, wider jedem normalen Verhalten eines Verkehrsteilnehmes benehmen, DU WARST zu schnell und hast Mitschuld!!!!!!
Dann kommt noch ein kluger Dr. als Gutachter, der vor Gericht für viel Geld vorrechnet, wie der Bremsweg meines MTBs mit 20km/h statt meiner 25km/h gewesen wäre.... Blöd nur wenn der Uniabsolvent wohl selber noch nie Bike gefahren ist, und ich bei meinem Ing.Studium auch ein paar Physikvorlesungen hatte. Wurde dann richtig lustig...., so von wegen Bereifung, "Rennbremsbeläge"....
Lassen wir das, alles lästig und leider ohne Anwalt nicht zu stemmen
 
Natürlich versucht eine Versicherung das zu verweigern. Aber was nützt es? Das Werkstatt-/Reparaturrisiko liegt nun einmal beim Schädiger. Da hilft auch ein Verweis auf die Schadensminimierungspflicht wenig.

Und natürlich sind es absolute Ausnahmen. Aber darum geht es doch, um eine vermeintliche Höchstgrenze zu widerlegen.

Gibt schließlich auch Fallgestaltungen, wo es für den Ausfall gar nichts gibt. Deswegen helfen Pauschalaussagen nicht wirklich weiter.
Die „Höchstgrenze“ endet genau da, wo die Schadensminderungspflicht beginnt. Das ist kein fester in Zeit oder in Euro bemessener Wert, sondern immer einzelfallbezogen.
Die Ersatzpflicht des Fahrers bestimmt sich grds. nach § 18 StVG. Liegen die Voraussetzungen vor, ist er ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.
Genau, und zwar in den Fällen des § 7 (Schwarzfahrt). Wohl hier nicht relevant und auch nicht die Regel.
Deswegen werden auch nicht selten alle drei (Halter, Versicherer und Fahrer) in Anspruch genommen und ggf. verklagt.
Was ist nicht selten? In absoluten Zahlen sicher zu viele, prozentual wohl eher zu vernachlässigen. Aber lassen wir das. Es wird sich zu jedem Deiner Argumente eine Beispiel finden lassen. Die Frage ist, was ist Regel, was Ausnahme. Geschenkt.
 
Die „Höchstgrenze“ endet genau da, wo die Schadensminderungspflicht beginnt. Das ist kein fester in Zeit oder in Euro bemessener Wert, sondern immer einzelfallbezogen.

Und wo genau habe ich nun etwas Gegenteiliges ausgeführt?!

Genau, und zwar in den Fällen des § 7 (Schwarzfahrt). Wohl hier nicht relevant und auch nicht die Regel.

Ähm... dann haben wohl die Amts-, Land-, Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof und die vorherrschende Literatur eine etwas abweichende Auffassung. Denn nach deren Auffassung(en) haftet ein Fahrzeugführer nach §§ 18 I, 7 I StVG durchaus neben dem Halter. :X (Zur Schwarzfahrt regelt indes § 7 III StVG.)

Was ist nicht selten? In absoluten Zahlen sicher zu viele, prozentual wohl eher zu vernachlässigen.

Das ist genauso "selten", wie ein Fahrzeugführer einen Unfall verursacht, ohne Halter dieses Kraftfahrzeugs zu sein. Ob man dies nun als vernachlässigbar erachtet, ist dann wohl jedem selbst überlassen.

Aber lassen wir das. Es wird sich zu jedem Deiner Argumente eine Beispiel finden lassen. Die Frage ist, was ist Regel, was Ausnahme. Geschenkt.

"Geschenkt" ist wohl wieder einmal, hier überhaupt etwas beigetragen zu haben... :(

Belassen wir es also lieber wieder bei den allgemeinen Phrasen und Irrungen des Internets. Verkehrsunfallsachen hab ich schließlich mehr als genug auf dem Schreibtisch liegen...
 
Und wo genau habe ich nun etwas Gegenteiliges ausgeführt?!



Ähm... dann haben wohl die Amts-, Land-, Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof und die vorherrschende Literatur eine etwas abweichende Auffassung. Denn nach deren Auffassung(en) haftet ein Fahrzeugführer nach §§ 18 I, 7 I StVG durchaus neben dem Halter. :X (Zur Schwarzfahrt regelt indes § 7 III StVG.)



Das ist genauso "selten", wie ein Fahrzeugführer einen Unfall verursacht, ohne Halter dieses Kraftfahrzeugs zu sein. Ob man dies nun als vernachlässigbar erachtet, ist dann wohl jedem selbst überlassen.



"Geschenkt" ist wohl wieder einmal, hier überhaupt etwas beigetragen zu haben... :(

Belassen wir es also lieber wieder bei den allgemeinen Phrasen und Irrungen des Internets. Verkehrsunfallsachen hab ich schließlich mehr als genug auf dem Schreibtisch liegen...
Ich stimme dir zu, lassen wir es einfach.
 
Da kann ich mich ja richtig glücklich schätzen, dass ich kein Anwalt bin. :whistle:
 
Mit Anwalt dauert es länger und es wird insgesamt teurer.
Wenn die Rechtslage klar ist und Du eine Freigabe zur Reparatur durch die gegnerische Versicherung lt. Gutachten hast, mach es ohne Anwalt.

Was soll da passieren ?
Die Freigabe musst du aber erstmal kriegen. Bei mir hat sich nach 11 Tagen seit dem Unfall die gegnerische Versicherung noch nicht mal gemeldet und ich hab meinen ZZZZ seit gestern repariert wieder. Macht alles der Anwalt, find ich extrem angenehm als nicht-Unfallverursacher.
 
Übrigens ist es gezieltes Vorgehen einiger Versicherungen erstmal zu kürzen oder abzulehnen.
Hat mir mein Anwalt auch gesagt, dass das mitlerweile gängige Praxis sei aber ich soll mich entspannt zurücklehnen und mir keine Sorgen machen, die würden das kennen und direkt nachfordern...der erste Brief vom Anwalt an die gegnerische Versicherung war schon gut böse, weil die sich nach 11 Tagen noch nicht gemeldet haben, find ich gut... :D
 
Wenn die Rechtslage klar ist und Du eine Freigabe zur Reparatur durch die gegnerische Versicherung lt. Gutachten hast, mach es ohne Anwalt.
Was soll da passieren ?
Ganz einfach:
die zahlungspflichtige Versicherung zahlt nicht.

Bei meinem unverschuldeten Z4-Crash vor 2 Jahren hat es 4 Fristsetzungsrunden meines Anwalts erfordert, bis alle offenen Rechnugnsbeträge ausgeglichen waren. Die Versicherungen fahren diese Verzögerungstaktik systematisch, weil die meisten Forderungberechtigten irgendwann einknicken und auf die letzten paar Hundert Euro verzichten. Das summiert sich zugunsten der Versicherer übers Jahr.
 
Zuletzt bearbeitet:
In meinem Fall will die gegnerische Versicherung nun keine 400€ Wertminderung zahlen... zu altes Auto :D . Mal schauen, was wird.
 
Ganz einfach:
die zahlungspflichtige Versicherung zahlt nicht.

Bei meinem unverschuldeten Z4-Crash vor 2 Jahren hat es 4 Fristsetzungsrunden meines Anwalts erfordert, bis alle offenen Rechnugnsbeträge ausgeglichen waren. Die Versicherungen fahren diese Verzögerungstaktik systematisch, weil die meisten Forderungberechtigten irgendwann einknicken und auf die letzten paar Hundert Euro verzichten. Das summiert sich zugunsten der Versicherer übers Jahr.

Nein @RobbiZ4, da gebe ich Dir nicht recht.
Das ist ganz sicher keine allgemein angewandte Verzögerungstatik der Versicherer wie Du vermutest.

Ganz im Gegenteil, Versicherer sind bestrebt Schäden, bei eindeutig klarer Rechtslage, so schnell wie möglich zu erledigen. Das spart Kosten, wenn ein Fall nicht x-mal bearbeitet werden muss.

Da spreche ich aus Erfahrung, meine Frau war etliche Jahre in der KFZ-Schadenabteilung beschäftigt und kann ein Lied davon singen, was das Einschalten von Anwälten angeht.

Bei unklarer Rechtslage und widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten ist das natürlich wieder eine andere Sache.
 
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