XRobsX
Dahoam is dahoam
Diesen Ausführungen folgend, bräuchten wir zumindest bei Zroadster.com keine Lizenzanfrage starten, weil Zroadster.com ja keine T-Shirts verkauft, und wir auch eindeutig nicht den Eindruck erwecken wollen, der Hersteller des Shirts sei "zroadster.com". Außerdem habe ich schnell beim deutschen Patentamt nachgesehen. Zroadster.com ist keine eingetragene Marke. Weder als Zroadster noch als Zroadster.com.
Beim Nürburgring ist die Art der Grafik die geschützt ist, überschaubar: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/trefferliste
Ich habe mal schnell eine Grafik gesucht, die zur "nicht kommerziellen Nutzung" freigegeben ist. Hänge ich hier an.
Evtl. mag uns @Brummm hier helfen?
Hier der Text mit Urteilen:
Beim Verkauf von selbst bedruckten T-Shirts stellt sich die Frage, ob bekannte Logos als Motiv benutzt werden dürfen.
Die Logos bekannter Firmen sind in aller Regel als Marke geschützt. Dem Inhaber einer Marke steht jedoch die Verwendung des Kennzeichens ausschließlich selbst zu.
Dies gilt im geschäftlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn das Logo markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren genutzt wird.
1. Markenmäßige Benutzung
Die Abbildung des geschützten Logos auf einem T-Shirt ist jedoch nicht ohne weiteres eine markenmäßige Nutzung.
Erforderlich ist, dass das Logo im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 – Arsenal Football Club). Dies reicht als markenmäßige Benutzung aus.
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen (deshalb markenmäßigen) Herkunftshinweis.
Oder hier noch zu zroadster.com:
Dies gilt im geschäftlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn das Logo markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren genutzt wird.
1. Markenmäßige Benutzung
Die Abbildung des geschützten Logos auf einem T-Shirt ist jedoch nicht ohne weiteres eine markenmäßige Nutzung.
Erforderlich ist, dass das Logo im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 – Arsenal Football Club). Dies reicht als markenmäßige Benutzung aus.
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen (deshalb markenmäßigen) Herkunftshinweis.
In der Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 07.06.2011, Az.: 5 W 127/11 T-Shirt-Aufdruck: Held der Arbeit)hatte der Hersteller von T-Shirts den Spruch „Held der Arbeit“ zusammen mit einer grafischen Darstellung eines Händedrucks auf dem auf der Vorderseite des T-Shirts platziert. Diese Wort-Grafik-Kombination war jedoch bereits als Wort-Bildmarke geschützt.
Es kam also darauf an, ob der angesprochene Kundenkreis die Verwendung des Logos als Kennzeichnung des T-Shirts als einem bestimmten Unternehmen zugehörig ansieht oder als Teil des Produktes selbst, nämlich dessen Dekoration.
1. Wie ist ein Logo/(Werbe)Grafik geschützt?
Logos und (Werbe)Grafiken genießen nur selten urheberrechtlichen Schutz, denn sie sind Werke der sogenannten angewandten Kunst, d.h. sie dienen auch einem Gebrauchszweck. Im Gegensatz zu den Werken der reinen bildenden Kunst werden im Bereich der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt. Die Leistung muss über den Bereich der lediglich alltäglichen Durchschnittsgestaltung hinausgehen (vgl. Beschluss Laufendes Auge). Nachtrag: Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst aufgegeben, s. BGH, Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Logos und Grafiken können allerdings als Geschmacksmuster eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen für den Geschmacksmusterschutz vorliegen (siehe Einführung Geschmacksmuster). Das Geschmacksmuster schützt die ästhetische Wirkung/Form des Logos bzw. der Grafik. Sollen diese zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, kommt auch ein Markenschutz in Betracht. Denkbar ist auch ein Nachahmungsschutz nach dem Wettbewerbsrecht, sofern eine wettbewerbliche Eigenart vorliegt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Einführung Wettbewerbsrecht).
Beim Nürburgring ist die Art der Grafik die geschützt ist, überschaubar: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/trefferliste
Ich habe mal schnell eine Grafik gesucht, die zur "nicht kommerziellen Nutzung" freigegeben ist. Hänge ich hier an.
Evtl. mag uns @Brummm hier helfen?
Hier der Text mit Urteilen:
Beim Verkauf von selbst bedruckten T-Shirts stellt sich die Frage, ob bekannte Logos als Motiv benutzt werden dürfen.
Die Logos bekannter Firmen sind in aller Regel als Marke geschützt. Dem Inhaber einer Marke steht jedoch die Verwendung des Kennzeichens ausschließlich selbst zu.
Dies gilt im geschäftlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn das Logo markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren genutzt wird.
1. Markenmäßige Benutzung
Die Abbildung des geschützten Logos auf einem T-Shirt ist jedoch nicht ohne weiteres eine markenmäßige Nutzung.
Erforderlich ist, dass das Logo im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 – Arsenal Football Club). Dies reicht als markenmäßige Benutzung aus.
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen (deshalb markenmäßigen) Herkunftshinweis.
Oder hier noch zu zroadster.com:
Dies gilt im geschäftlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn das Logo markenmäßig, d.h. zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren genutzt wird.
1. Markenmäßige Benutzung
Die Abbildung des geschützten Logos auf einem T-Shirt ist jedoch nicht ohne weiteres eine markenmäßige Nutzung.
Erforderlich ist, dass das Logo im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH, GRUR 2003, 55, TZ. 56 – Arsenal Football Club). Dies reicht als markenmäßige Benutzung aus.
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen (deshalb markenmäßigen) Herkunftshinweis.
In der Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 07.06.2011, Az.: 5 W 127/11 T-Shirt-Aufdruck: Held der Arbeit)hatte der Hersteller von T-Shirts den Spruch „Held der Arbeit“ zusammen mit einer grafischen Darstellung eines Händedrucks auf dem auf der Vorderseite des T-Shirts platziert. Diese Wort-Grafik-Kombination war jedoch bereits als Wort-Bildmarke geschützt.
Es kam also darauf an, ob der angesprochene Kundenkreis die Verwendung des Logos als Kennzeichnung des T-Shirts als einem bestimmten Unternehmen zugehörig ansieht oder als Teil des Produktes selbst, nämlich dessen Dekoration.
1. Wie ist ein Logo/(Werbe)Grafik geschützt?
Logos und (Werbe)Grafiken genießen nur selten urheberrechtlichen Schutz, denn sie sind Werke der sogenannten angewandten Kunst, d.h. sie dienen auch einem Gebrauchszweck. Im Gegensatz zu den Werken der reinen bildenden Kunst werden im Bereich der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt. Die Leistung muss über den Bereich der lediglich alltäglichen Durchschnittsgestaltung hinausgehen (vgl. Beschluss Laufendes Auge). Nachtrag: Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst aufgegeben, s. BGH, Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Logos und Grafiken können allerdings als Geschmacksmuster eingetragen werden, sofern die Voraussetzungen für den Geschmacksmusterschutz vorliegen (siehe Einführung Geschmacksmuster). Das Geschmacksmuster schützt die ästhetische Wirkung/Form des Logos bzw. der Grafik. Sollen diese zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, kommt auch ein Markenschutz in Betracht. Denkbar ist auch ein Nachahmungsschutz nach dem Wettbewerbsrecht, sofern eine wettbewerbliche Eigenart vorliegt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Einführung Wettbewerbsrecht).