Dach bis 10kmH zu öffnen

AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Kein Problem für mich , da die Sicherheit ja nicht beeinträchtigt wird. Eher umgekehrt, da ich mich beim Losfahren auf den Verkehr konzentrieren kann. Muss man halt abwägen, die Diskussion gab es damals beim E85 ja auch.
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Ich verstehe nicht, wie man das so locker flockig dahinsagen kann! :o

Nochmal: Nicht jedes Zubehörteil für ein Auto benötigt eine ABE. Und nicht jeder Einbau eines Bauteils ohne ABE führt zum Erlöschen derselben für das Fahrzeug. :w

Leider kenne ich mich mit diesem Thema auch nicht wirklich gut aus, ich kann auch kaum etwas zur Lösung beitragen. Es ging mir einfach darum aufzuzeigen, dass das Ganze nicht so trivial ist, wie es hier dargestellt wird.

In diesem Sinne: Allseits eine gute Nacht. :)

Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Macht sich jetzt jeder seine Gesetze selber? :o

In so einem Fall hätte ich auch kein Problem mich über bestehende Verordungen hinwegzusetzen. Nur weil etwas existiert macht es nicht automatisch Sinn und blinder Gehorsam war noch nie der Weisheit letzter Schluß.

Roland
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Wenn sich jemand 'ne Mega-Anlage in sein Fahrzeug einbaut, braucht der dann eine ABE ;) Da interessiert es doch auch keinen, ob die Karre durch den Druck auseinanderfliegt.

Es gibt auch genügend Leute, die mit Motortunings ohne Eintragung herumfahren, dazu wäre ich z.B. nicht bereit.
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Um nochmal ein wenig zu diesem Thema beizutragen:

Meiner Erinnerung nach - die aber Murks sein kann, ich habe es mangels Zeit nicht nachgelesen - ist es so, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt, wenn ungenehmigt sicherheitsrelevante Änderungen durchgeführt werden.

Eine Veränderung am Motor ist natürlich sicherheitsrelevant und dürfte daher, so nicht vom TÜV abgenommen, ohne Weiteres zum Erlöschen der Betriesberlaubnis für das Fahrzeug führen.

Das Gleiche wird m. E. z. B. für Veränderungen an den Bremsen, an den Rädern, an der Gasannahme und an der Beleuchtung gelten. All das sind Bauteile, deren Veränderung zu einer Gefährdung der Sicherheit und ggf. zu einem Unfall führen können.

Ich sehe aber nicht, wo beim Einbau eines korrekt funktionierenden Verdeckmoduls die Sicherheit gefährdet werden sollte:
- Offensichtlich sieht es der Gesetzgeber grundsätzlich als nicht erheblich verkehrsgefährdend an, wenn bei einem langsam fahrenden Auto das Verdeck aktiviert wird, andernfalls das bei Porsche nicht funktionieren dürfte. Auch die kurzzeitig eingeschränkte Sicht nach hinten wird also offenbar nicht beanstandet.
- Das Betätigen eines Knopfes im Auto bei langsamer Fahrt ist nicht verboten (solange sich der Knopft nicht am Handy befindet).
- alle sicherheitsrelevanten Bauteile im Auto funktionieren unverändert.

Das ist natürlich nur meine eigene Argumentation, die vielleicht nicht haltbar ist. So könnte man sich überlegen, ob vielleicht im Einbau eines Moduls (ohne ABE) immer eine Verkehrsgefährdung vorliegt, weil in die Autoelektronik eingegriffen wird. Allerdings passiert das meinem Verständnis nach auch beim Einbau eines Autoradios, was ja bekanntlich nicht genehmigungspflichtig ist.

Beim E89 gibt es dann noch die zusätzliche Problematik, dass bei Aktivierung des Klappdaches kurzzeitig die dritte Bremsleuchte verdeckt wird. Sollte das tatsächlich unzulässig sein - was ich nicht weiß -, dann würde aber mit vorstehender Argumentation m. E. auch dieser Umstand nicht zu einem Erlöschen der ABE führen, sondern allenfalls die Durchführung des Vorgangs bei langsamer Fahrt könnte unzulässig sein, d. h. eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Wie gesagt: Das ist mein eigener, nicht verifizierter Mist. Ich lasse mich da gerne korrigieren und/oder entkräften. ;)

Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Würde ich nach meinem Verständnis des dazu gehörigen §§ der STVZO so nicht unterschreiben - um das ganze amtlich zu machen: (relevante Stellen ROT markiert)

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die 1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder
2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1.für diese Teilea)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teilea)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teilea)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen 1.des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
ERGO - Keine ABE und/oder Bauartgenehmigung mittels E-Prüfzeichen, erlischt die komplette Betriebserlaubnis des KFZ (dazu paßt auch daß kein TÜV erteilt wird bei An- oder Einbauten ohne Prüfzeichen/ABE => TÜV=Verkehrssicherheit des KFZ)

Um nochmal ein wenig zu diesem Thema beizutragen:

Meiner Erinnerung nach - die aber Murks sein kann, ich habe es mangels Zeit nicht nachgelesen - ist es so, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt, wenn ungenehmigt sicherheitsrelevante Änderungen durchgeführt werden.

Eine Veränderung am Motor ist natürlich sicherheitsrelevant und dürfte daher, so nicht vom TÜV abgenommen, ohne Weiteres zum Erlöschen der Betriesberlaubnis für das Fahrzeug führen.

Das Gleiche wird m. E. z. B. für Veränderungen an den Bremsen, an den Rädern, an der Gasannahme und an der Beleuchtung gelten. All das sind Bauteile, deren Veränderung zu einer Gefährdung der Sicherheit und ggf. zu einem Unfall führen können.

Ich sehe aber nicht, wo beim Einbau eines korrekt funktionierenden Verdeckmoduls die Sicherheit gefährdet werden sollte:
- Offensichtlich sieht es der Gesetzgeber grundsätzlich als nicht erheblich verkehrsgefährdend an, wenn bei einem langsam fahrenden Auto das Verdeck aktiviert wird, andernfalls das bei Porsche nicht funktionieren dürfte. Auch die kurzzeitig eingeschränkte Sicht nach hinten wird also offenbar nicht beanstandet.
- Das Betätigen eines Knopfes im Auto bei langsamer Fahrt ist nicht verboten (solange sich der Knopft nicht am Handy befindet).
- alle sicherheitsrelevanten Bauteile im Auto funktionieren unverändert.

Das ist natürlich nur meine eigene Argumentation, die vielleicht nicht haltbar ist. So könnte man sich überlegen, ob vielleicht im Einbau eines Moduls (ohne ABE) immer eine Verkehrsgefährdung vorliegt, weil in die Autoelektronik eingegriffen wird. Allerdings passiert das meinem Verständnis nach auch beim Einbau eines Autoradios, was ja bekanntlich nicht genehmigungspflichtig ist.

Beim E89 gibt es dann noch die zusätzliche Problematik, dass bei Aktivierung des Klappdaches kurzzeitig die dritte Bremsleuchte verdeckt wird. Sollte das tatsächlich unzulässig sein - was ich nicht weiß -, dann würde aber mit vorstehender Argumentation m. E. auch dieser Umstand nicht zu einem Erlöschen der ABE führen, sondern allenfalls die Durchführung des Vorgangs bei langsamer Fahrt könnte unzulässig sein, d. h. eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Wie gesagt: Das ist mein eigener, nicht verifizierter Mist. Ich lasse mich da gerne korrigieren und/oder entkräften. ;)

Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

He..He.. lauter Juristen hier .. dann ist gut. :d:d
Die nicht Juristen fahren in der Zwischenzeit ein paar Runden um den Block und haben ihren Spaß. :t
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Wir können das Thema ja noch mal aufgreifen, wenn es die ersten Verdeckmodule für den E89 gibt und über den Einbau diskutiert wird. ;)
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

oder evtl einfach 2-3 leute die lesen können auch ohne jurastudium....:y:y
aber sicherlich kann man jeden gesetzestext so oder so interpretieren sonst gäbs ja gerechtigkeit vor gericht und nicht nur urteile durch subjektive meinungsbildung - von daher geh ich auch nicht davon aus daß ich das ganze unbedingt richtig interpretiert habe - fakt ist daß die gängige vorgehensweise bei mir und meinen biker-kollegen immer diese war: endtopf ohne prüfziffer oder abe = erloschene betriebserlaubnis unabhängig vom nachweis darüber ob geräusch und/oder abgasvorschriften verletzt wurden => vorführung beim TÜV und wiedereinsetzen der erlaubnis durch ersetzen des "illegalen" bauteils durch ein legales...
unabhängig davon wage ich aber zu bezweifeln ob die rennleitung je auf den trichter kommen würde daß das öffnen/schließen des daches nur im stand funktionieren darf - vom TÜV der "stehend" in der halle prüft ganz zu schweigen...daher läufts wohl eher auf das ding raus - wo kein kläger da kein richter...


He..He.. lauter Juristen hier .. dann ist gut. :d:d
Die nicht Juristen fahren in der Zwischenzeit ein paar Runden um den Block und haben ihren Spaß. :t
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

In so einem Fall hätte ich auch kein Problem mich über bestehende Verordungen hinwegzusetzen. Nur weil etwas existiert macht es nicht automatisch Sinn und blinder Gehorsam war noch nie der Weisheit letzter Schluß.

Roland

aber natürlich.... den konsequenzen bewusst ins auge sehend installiere ich einfach ein dachmodul und fahre rückwarts einfach eine 40 Mann Gruppe "staunender e89 fans" über den haufen.... oder erschlage einfach passanten wenn ich bei 50 sachen versuche das dach zu öffnen.... ABE.... paaaah..... Haftpflicht..... igitt.... wer braucht denn sowas.... bin schliesslich ein mündiger bürger... alles überreguliert hier... hab schliesslich auch keinen führerschein.... fahren habe ich auf dem rübenacker gelernt...

modul gibt es schon video anbei...


munter bleiben

mannix:g
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Super, "vindieselmuc", dass Du Dir die Mühe gemacht hast. :t Ich hab's mal (sehr) schnell überflogen...

Einen aus meiner Sicht maßgeblichen Absatz hast Du nicht markiert, ich hole das mal nach:


Würde ich nach meinem Verständnis des dazu gehörigen §§ der STVZO so nicht unterschreiben - um das ganze amtlich zu machen: (relevante Stellen ROT markiert)

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

...

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

...

Daraus lese ich - wie gesagt nur schnell und oberflächlich -, dass für ein Erlöschen der ABE erstmal eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein muss(!) Erst dann spielen die von Dir markierten Abschnitte überhaupt eine Rolle. :w Andernfalls bleibt die ABE ohne wenn und aber vorhanden.

Genau auf Ziff. 2 - die wohl einzig bei Einbau eines Verdeckmoduls relevant sein könnte - basiert meine Argumentation. :)

Fazit somit auf die Schnelle: Wenn von dem Verdeckmodul keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, gibt es kein Problem.

Das passt dazu, dass es selbstverständlich Einbauteile ohne ABE gibt, die auch keine brauchen. Z. B. ein veränderter Aschenbecher. ;)


Ich konstatiere allerdings, dass auch ich bei dem schönen Wetter nun eher dafür bin, eine Runde durch die Gegend zu fahren, als weiter in Gesetzestexten zu "schmökern". %:

Allseits viele Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Was mich auch noch interessieren würde:
Wie funktioniert der Einklemmschutz bei den Dachmodulen?
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Die Dachmodule ändern nichts am bestehenden Einklemmschutz.
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Was mich auch noch interessieren würde:
Wie funktioniert der Einklemmschutz bei den Dachmodulen?

Vermutlich genau so wie ohne ein Dachmodul. Der "Einklemmschutz" ist ja schon herstellerseitig angelegt, das Dachmodul verändert lediglich den Zeitpunkt, wann sich das Dach in Bewegung setzen kann, und ggf. was man dafür tun muss (Dauer des Drucks auf die Taste).

Mit anderen Worten: wenn das Dach herstellerseitig bei einem Widerstand anhält, so wird es das wohl auch mit einem Dachmodul tun. Das ist eine reine Vermutung.

Im Übrigen - um es zu antizipieren - kann die Frage des Einklemmschutzes wohl nicht ABE-relevant sein, denn die Gefahr des Einklemmens besteht bekanntermaßen auch ohne Verbau eines Dachmoduls.

Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Die Dachmodule ändern nichts am bestehenden Einklemmschutz.

Soweit ich weiss hat das Verdeck des E89 (wie auch des SLK) keinen Einklemmschutz. Das ist denke ich auch der Grund, warum man den Finger während des ganzen Vorgangs drauflassen muss. Ist das beim E85 nicht genauso?
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Soweit ich weiss hat das Verdeck des E89 (wie auch des SLK) keinen Einklemmschutz. Das ist denke ich auch der Grund, warum man den Finger während des ganzen Vorgangs drauflassen muss. Ist das beim E85 nicht genauso?

Ebem drum ändern die Dachmodule ja auch nichts am bestehenden Einklemmschutz. Du kannst die automatische Dachbewegung jederzeit mit einem erneuten Druck auf die Dach öffnen bzw. schließen Tasten anhalten. Ebenso funktioniert das mit der Fernbedienung. Es besteht also kein höheres Risiko als ohne Dachmodul. Man muss den Öffnungs/Schließvorgang eben im Auge behalten und entsprechend reagieren. Dazu sollte ja jeder in der Lage sein der auch in der Lage ist ein Auto mit 306 PS zu bewegen. :D
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Ebem drum ändern die Dachmodule ja auch nichts am bestehenden Einklemmschutz. Du kannst die automatische Dachbewegung jederzeit mit einem erneuten Druck auf die Dach öffnen bzw. schließen Tasten anhalten. Ebenso funktioniert das mit der Fernbedienung. Es besteht also kein höheres Risiko als ohne Dachmodul. Man muss den Öffnungs/Schließvorgang eben im Auge behalten und entsprechend reagieren. Dazu sollte ja jeder in der Lage sein der auch in der Lage ist ein Auto mit 306 PS zu bewegen. :D

Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt einen roten Bewertungspunkt bekomme, muss ich nochmals wiederholen:
Derartige Dachmodule halte ich für gefährlichen und verantwortungslosen Unfug!
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt nochmal einen roten Bewertungspunkt bekomme, muss ich nochmals wiederholen:
Derartige Dachmodule halte ich für gefährlichen und verantwortungslosen Unfug!

Du, jedem seine Meinung.
Ich bin sehr froh über mein Dachmodul, da ich keine Lust habe 20 Sekunden auf diesen Knopf zu drücken. Ich habe kein Geschwindigkeitsmodul, da mir das bei meinem großen Cabriodach, wie auch bei dem schweren e89 Dach auch, zu gefährlich wäre das was kaputt geht oder was davon fliegt. Außerdem kann ich bis 10km/h ebenfalls das Dach bewegen, was ideal ist um z.b. noch aus bzw. in die TG zu fahren und dabei das Dach bewegen zu können. Dies geht dann auch gefahrlos, da ich ja nicht den Knopf gedrückt halten muss und mich daher aufs fahren konzentrieren kann. Um das Dach mit der Fernbedienung zu öffnen brauche ich (e46) anders als die e85 Fahrer kein Modul, das geht ja auch beim e89 serienmäßig.
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht wie man sich derart über Dachmodule aufregen kann, da ist die Gefahr die von einem 1,6 Tonnen schweren Auto mit 306 PS ausgeht jedenfalls höher. Und btw. wenn BMW es vorgesehen hat das man das Dach bis zu 10 km/h bewegen kann, warum sollte man dies dann nicht auch tun. Außerdem möchte ich hier auch nochmal auf die von Jan angeführten Porsches hinweisen, dort kann man bis 50 km/h serienmäßig und ganz ohne Dachmodule das Dach bewegen, ist das jetzt ín Deinen Augen auch "gefährlicher und verantwortungsloser Unfug" von Porsche? Wobei ich eher die Finanztransaktionen von Porsche mit diesen Adjektiven belegen würde, aber das ist ein anderes Thema. ;)
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt einen roten Bewertungspunkt bekomme, muss ich nochmals wiederholen:
Derartige Dachmodule halte ich für gefährlichen und verantwortungslosen Unfug!

Es bleibt Jedem selbst überlassen, inwiefern er Tatsachen und Argumente aufnehmen und seiner eigenen Meinung gegenüberstellen möchte. Unverbesserlichkeit ist nunmal nicht strafbar. ;)

Ich selbst halte schlechte Autofahrer für gefährlich. Insbesondere, wenn sie in einem schweren Auto mit viel PS sitzen und damit nicht umgehen können. Das ist völlig allgemein und ohne Bezug auf Anwesende gesagt.

Grüße
Jan
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Es bleibt Jedem selbst überlassen, inwiefern er Tatsachen und Argumente aufnehmen und seiner eigenen Meinung gegenüberstellen möchte. Unverbesserlichkeit ist nunmal nicht strafbar. ;)

Ich selbst halte schlechte Autofahrer für gefährlich. Insbesondere, wenn sie in einem schweren Auto mit viel PS sitzen und damit nicht umgehen können. Das ist völlig allgemein und ohne Bezug auf Anwesende gesagt.

Grüße
Jan

Bin ich etwa paranoid, was die Gefahren eines Dachmoduls + fehlender Einklemmschutz angehen ?

Ich halte mich übrigens für keinen besonders guten Autofahrer.
Daher fahre ich auch nicht mit maximaler Drehzahl in die Kurven. :w
Den 306 PS Biturbo brauche ich nur wegen dem "Brummmm" ;)
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

aber natürlich.... den konsequenzen bewusst ins auge sehend installiere ich einfach ein dachmodul und fahre rückwarts einfach eine 40 Mann Gruppe "staunender e89 fans" über den haufen.... oder erschlage einfach passanten wenn ich bei 50 sachen versuche das dach zu öffnen.... ABE.... paaaah..... Haftpflicht..... igitt.... wer braucht denn sowas.... bin schliesslich ein mündiger bürger... alles überreguliert hier... hab schliesslich auch keinen führerschein.... fahren habe ich auf dem rübenacker gelernt...

Du hast mich durchschaut, es geht mir beim Dachmodul nur darum Passanten erschlagen zu können, insbesonders Forumsteilnehmer die groben Unfug labern.

Der Dachmodulkiller
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Bin ich etwa paranoid, was die Gefahren eines Dachmoduls + fehlender Einklemmschutz angehen ?
Ja, definitiv.

Ich halte mich übrigens für keinen besonders guten Autofahrer.
Wer ist das schon? :+

Daher fahre ich auch nicht mit maximaler Drehzahl in die Kurven. :w
Sehr löblich. Dann würde nämlich Dein DKG auf einmal schalten und Du würdest Dich wundern, was dann passiert. :w

Den 306 PS Biturbo brauche ich nur wegen dem "Brummmm" ;)
Warum kann ich das nur so gut nachvollziehen? :t %:
:)
 
AW: Dach bis 10kmH zu öffnen

Du hast mich durchschaut, es geht mir beim Dachmodul nur darum Passanten erschlagen zu können, insbesonders Forumsteilnehmer die groben Unfug labern.

Der Dachmodulkiller

ohhh.... tschuldigung für den groben unfung.... ich übertreibe doch so gerne....
ich habe noch was in der betriebsanleitung eines dachmoduls für dich gefunden....


Achtung: Der Einbau des Moduls kann zum Erlöschen der ABE und der
Herstellergarantie Ihres Fahrzeugs führen. Betreiben Sie das Verdeck bzw. die
Fenster nicht unbeaufsichtigt – es besteht kein Einklemmschutz. Der Einbau und
Betrieb des Moduls erfolgen auf eigene Gefahr.


viel spass mit dem dachmodul..... bei deinem qp wirst du zwar erst noch ne flex ansetzten müssen.....ich helfe aber gern

grüß gott
die
übertriebener grober unfung labertasche
(freund der überregulierung) :y

p.s.
jetzt bleibt nur die frage warum zum henker strickt der entwickler des fahrzeugs eine sperre.... ist das eine empfundene verordnung ? .... also warten wir ab.... wenn die jungs von der trachtengruppe einen aufgreifen ihm ne owi anhängen und ihn höflichst bitten gegen nachweis das teil wieder auszubauen.... dann wissen wir was es kostet und ob die abe futsch ist....
 
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