AW: Dachgeräusche
Ähhhhm, irgendwie erscheint mir das nicht ganz logisch. Es mag zwar sein, daß ein Gewährleistungsanspruch zunächst dem Verkäufer gegenüber vorzubringen ist, aber was passiert, wenn der Händler dicht macht?
Tjaaa, streng genommen wär's dann Essig mit Ansprüchen im Mangelfall. Tatsächlich gibt bei BMW nur der Händler, nie BMW selbst dem Kunden gegenüber irgendwelche Zusagen für den Mangelfall.
Ausserdem kann ein Gewährleistungsanspruch soweit ich mich erinnere jedenfalls europaweit in jeder Werkstatt geltend gemacht werden. Oftmals ist der Händler weiter entfernt als die Werkstatt, die den Wagen später wartet.
In den "Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge" für Privatkunden (Stand 05.2008, wohl von BMW weitgehend vorgegeben) heißt es dazu (Ziff. VII 3.): "Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. (...)"
Das ist eigentlich eine unzulässige "Klausel zu Lasten Dritter", denn der fremde Betrieb kann nicht alleine durch den Vertrag zwischen Kunde und dessen Händler zur Mangelbeseitigung verpflichtet werden (sonst könnte mein Händler in seine AGB ja auch reinschreiben "Zisback übernimmt gerne die Reparaturen auf eigene Kosten"

).
Die Klausel lebt aber dennoch dadurch, dass zwischen Händler und Kunde zugunsten der sonstigen akkreditierten BMW-Betriebe eine entsprechende Ausgleichsvereinbarung ("Qualitätsbrief") geschlossen wird - der Verkäufer stellt den Kunden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch von den Reparaturkostenansprüchen der fremden, vom Kunden beauftragten Betriebe frei.
Achtung I: Der Qualitätsbrief betrifft nur nur Ansprüche auf "Mangelbeseitigung" - sonstige Mangelansprüche wie Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz können nur gegenüber dem eigenen Händler nach dessen AGB (soweit zulässig vereinbart) geltend gemacht werden.
Achtung II: Im Insolvenzfall des Verkäufers/Händlers sind sowohl die vertraglichen Mangelhaftungsansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer als auch der "Qualitätsbrief" keinen Cent mehr wert, denn alle enthaltenen Ansprüche richten sich nur gegen den ursprünglichen Händler, bei dem dann nach der Insolvenz naturgemäß nichts mehr einklagbar ist. Ob BMW im Hintergrund (für Kunden intransparent) darüber hinaus Ausgleichsansprüche von Händlern im Händlernetz gewährt oder besonders kulant ist, weiß ich nicht. Nach einer Insolvenz des eigenen Händlers sollte man daher keines falls ohne Rücksprache und Kostenzusage von BMW einen fremden Händler beauftragen...
BMW mag zwar Regeln aufstellen können und dürfen, wie Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, ist letzlich aber der Hersteller und somit auch in der Pflicht für sein Produkt die Gewährleistung zu gewähren, sie also auch jederzeit zugänglich zu machen.
Nein, genau das stimmt im Regelfall nicht (klingt komisch, ist aber so). Unmittelbare Ansprüche des Käufers gibts eben nur gegenüber dem Vertragspartner (Händler), nur bei "Verträgen zugunsten Dritter" (evtl. Kostendeckungszusagen von BMW, von denen wir als Kunden nichts wissen) und gegenüber dem Garantiegeber (gibbets hier nicht). Ausnahme: Produkthaftung nach ProdHG mit erheblichem Selbstbehalt bei besonders bedeutenden Folgeschäden oder Körperverletzungen.
Gruß
MK