wie in meinem Schreiben vom 27.11.2013 mitgeteilt, habe ich die BMW AG in der vorgenannten Angelegenheit angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
In der mir nunmehr vorliegenden Stellungnahme teilt die BMW AG mir sinngemäß Folgendes mit:
Die Modellreihe E89 ist serienmäßig mit Runflat-Reifen (RFT.- bzw. RSC-Reifen) und einer elektronischen Reifendruckwarnung ausgestattet. Die Runflat-Reifen verfügen über Notlaufeigenschaften, wodurch das Fahrzeug bei einem plötzlichen oder schleichenden Reifenfülldruckverlust richtungsstabil weiter fährt und sich weiter einwandfrei steuern lässt. Die Reifendruckwarnung warnt den Fahrer bei einer Reifenpanne oder bei einem größeren Reifenfülldruckverlust. Die Warnung erfolgt mittels einer Warnleuchte in der Instrumentenkombination sowie einem akustischen Signal und einer Check-Control-Meldung im Control-Display.
In Deutschland sind uns einige wenige vergleichbare Felgenrisse an einem hinteren Leichtmetallrad beim E89 mit der Sonderausstattung 2KW bekannt. Die Risse wurden durch einen Reifendruckverlust oder beim Reifenwechsel festgestellt. Durchgeführte Analysen haben ergeben, dass an den gerissenen Leichtmetallrädern das Innenhorn mechanisch verformt war. Die Verformung hat teilweise unmittelbar, als auch über die Zeit zur Rissbildung geführt. Die Verformung ist durch das Überfahren von Hindernissen oder Schlaglöchern mit erhöhter Geschwindigkeit oder zu geringem Reifenfülldruck entstanden. Für einen erhöhten Missbrauchsschutz wurde ab November 2011 in Serie und im Ersatz das hintere Leichtmetallrad konstruktiv geändert.
Grundsätzlich ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die zuständige Behörde für alle Produkte im Sinne von § 3 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), soweit sie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterliegen. Der vom KBA zu betrachtende Produktbereich des ProdSG umfasst alle Fahrzeuge und Fahrzeugteile (ausgenommen schienengebundene Fahrzeuge), die zum Betrieb auf öffentlichen Verkehrswegen zweckbestimmt sind. In seiner Zuständigkeit untersucht das KBA Mängel an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und damit Maßnahmen nach dem ProdSG nach sich ziehen. Auf der Grundlage des ProdSG kann das KBA dann Maßnahmen ergreifen, wie das Veranlassen von Warnungen und/oder Rückrufen.
Eine Gefahr ist insbesondere dann als erheblich einzuschätzen, wenn Mängel plötzlich, unerwartet und damit für den Fahrer vorher nicht erkennbar auftreten und unabwendbar eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern hervorrufen.
Der beschriebene Mangel stellt keine erhebliche Gefahr im Sinne des ProdSG dar, da eine Gefährdung nicht unerwartet und unabwendbar auftreten wird. Zwischen anfänglicher Haarrisse und ggf. eintretender Schwächung der Felgenstruktur liegt ein nicht unerheblicher Zeitraum, in dem ein betroffenes Fahrzeug zum Zwecke der Wartung und der Durchführung der Hauptuntersuchung auf das Vorhandensein eben dieser Mängel überprüft wird. Die von Ihnen angeführte Präsenz der beschriebenen Mängel in Presse und Internet sorgt zudem für eine hohe Sensibilität bei Werkstätten und Prüforganisationen, so dass bei den betroffenen Felgen die neuralgischen Stellen mit besonderem Augenmerk untersucht werden.
Ich kann Ihren Unmut aufgrund des Mangels an Ihrem Fahrzeug nachvollziehen, ich muss aber darauf hinweisen, dass das KBA Sie bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Hersteller auf der Basis des Produkthaftungsgesetzes oder bei der Durchsetzung von Kulanz- oder Garantieansprüchen nicht unterstützen darf. Das KBA untersucht Mängel an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen ausschließlich im öffentlich-rechtlichen Interesse.
Ich bitte um Verständnis, dass das KBA aus den oben genannten Gründen in dieser Angelegenheit nicht weiter tätig werden kann und schließe den Vorgang ab.