sausapia
macht Rennlizenz
Ich habe mich in den letzten Wochen intensiv mit der Grundsteuerreform befassen müssen. Es gibt ein systemimmanentes Problem beim Bundesmodell*, das zu krassen Bewertungsfehlern führt. Man wollte ein extrem einfaches Verfahren (für die Finanzämter, wohl eher nicht für die Bürger. Weil Durchschnitte auch bei stark unterschiedliche Grundstücken gebildet werden, entstehen heftige Fehler.
Erläuterung
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Wert eines Quadratmeters unbebauten Bodens in einem bestimmten Gebiet. Wenn im Gebiet große und kleine Grundstücke sind oder Bauland und Gartenland, treten große Bewertungsfehler auf. Beispiel: Ein Grundstück ohne Baurecht ist pro Quadratmeter 20,-€ wert, mit Baurecht 1.000,-€. Im Durchschnitt beträgt der Bodenrichtwert 510,-€ Euro ((20,-€ + 1.000,-€) / 2= 510,-€). Das Modell differenziert nicht nach Bau-/Hinter- und Gartenland), sondern definiert alle als „unbebaute Grundstücke“.
In meinem konkreten Fall wurde ein Stück Gartenland (kein Baurecht oder Bauerwartungsland) mit einem Wert von ca. 10.000,- Euro im Wohngebiet mit einem Grundsteuerwert von 700.000,- ermittelt. Das ist kein Einzelfall, nur ein krasses Beispiel.
Kleine Grundstücke mit gleichem Baufenster werden zu günstig, große Grundstücke zu hoch bewertet. Man erklärt das Durchschnittsproblem häufig mit der Aussage: „Der Chef und sein Chauffeur sind im Durchschnitt Millionäre“.
Man wollte ein extrem einfaches Verfahren schaffen. Dieses Verfahren entspricht aber nicht dem Hauptziel, für mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit zu sorgen, im Gegenteil. Einige lachen, andere weinen.
Das Problem könnte man durch Gesetzesänderung lösen. Leider sind im Bewertungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer weder Öffnungsklauseln (Nachweis eines geringeren Wertes**) noch Abschläge für unbebaubare Grundstücke beim Bodenrichtwert vorgesehen. Die Finanzämter können nichts tun und halten sich nur an das Gesetz. Es gibt (noch) keine Lobby.
Was kann jeder Einzelne tun:
- Vorsorglich Einspruch gegen seinen Bescheid einlegen.
- Betroffene über das noch wenig bekannte Problem informieren.
- lokalen Gutachterausschuss und Politik sensibilisieren
- Medien aufmerksam machen.
* NRW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen
** Normalerweise (nicht bei der Grundsteuerreform) kann man die Bemessungsgrundlage nach § 198 BewG anfechten und selbst einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Fachkundige Steuerberater schaffen es häufig sogar ohne Einschaltung eines Sachverständigen. Die Finanzämter gehen nach Gesetz vor und dürfen ohne Öffnugsklausel nicht korrigieren. Der Gesetzgeber ist gefordert und das kann dauern.
"Abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG)."
https://www.bundesfinanzministerium...tzwerte-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Erläuterung
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Wert eines Quadratmeters unbebauten Bodens in einem bestimmten Gebiet. Wenn im Gebiet große und kleine Grundstücke sind oder Bauland und Gartenland, treten große Bewertungsfehler auf. Beispiel: Ein Grundstück ohne Baurecht ist pro Quadratmeter 20,-€ wert, mit Baurecht 1.000,-€. Im Durchschnitt beträgt der Bodenrichtwert 510,-€ Euro ((20,-€ + 1.000,-€) / 2= 510,-€). Das Modell differenziert nicht nach Bau-/Hinter- und Gartenland), sondern definiert alle als „unbebaute Grundstücke“.
In meinem konkreten Fall wurde ein Stück Gartenland (kein Baurecht oder Bauerwartungsland) mit einem Wert von ca. 10.000,- Euro im Wohngebiet mit einem Grundsteuerwert von 700.000,- ermittelt. Das ist kein Einzelfall, nur ein krasses Beispiel.
Kleine Grundstücke mit gleichem Baufenster werden zu günstig, große Grundstücke zu hoch bewertet. Man erklärt das Durchschnittsproblem häufig mit der Aussage: „Der Chef und sein Chauffeur sind im Durchschnitt Millionäre“.
Man wollte ein extrem einfaches Verfahren schaffen. Dieses Verfahren entspricht aber nicht dem Hauptziel, für mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit zu sorgen, im Gegenteil. Einige lachen, andere weinen.
Das Problem könnte man durch Gesetzesänderung lösen. Leider sind im Bewertungsverfahren für Zwecke der Grundsteuer weder Öffnungsklauseln (Nachweis eines geringeren Wertes**) noch Abschläge für unbebaubare Grundstücke beim Bodenrichtwert vorgesehen. Die Finanzämter können nichts tun und halten sich nur an das Gesetz. Es gibt (noch) keine Lobby.
Was kann jeder Einzelne tun:
- Vorsorglich Einspruch gegen seinen Bescheid einlegen.
- Betroffene über das noch wenig bekannte Problem informieren.
- lokalen Gutachterausschuss und Politik sensibilisieren
- Medien aufmerksam machen.
* NRW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen
** Normalerweise (nicht bei der Grundsteuerreform) kann man die Bemessungsgrundlage nach § 198 BewG anfechten und selbst einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Fachkundige Steuerberater schaffen es häufig sogar ohne Einschaltung eines Sachverständigen. Die Finanzämter gehen nach Gesetz vor und dürfen ohne Öffnugsklausel nicht korrigieren. Der Gesetzgeber ist gefordert und das kann dauern.
"Abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG)."
https://www.bundesfinanzministerium...tzwerte-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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