Und es geht schon wieder los...
Wofür denn Geschichten schreiben, wenn ein einfacher Blick ins entsprechende Gesetz genügt. Und siehe da:
§ 19 II 2 StVZO regelt es ausdrücklich ("Sie [die Betriebserlaubnis] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen wurden, durch die ..."). Da muss nichts festgestellt werden. Die gesetzliche Fiktion tritt in derselben Sekunde mit der Änderung ein.
Wie ich bereits schrieb...
Jedenfalls sollte aber der weitere Fortgang einer entsprechenden Diskussion auf rechtliche Grundlagen gestützt werden. Alles andere bringt leider nicht wirklich etwas.
Edit hat sich noch etwas Mühe gemacht (wofür Bereitschaftsdienste doch gut sind), für den Fall, dass das "Argument" kommen könnte, dass das "Zurückrüsten" auf Serie allein genügen könnte:
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Die erloschene Betriebserlaubnis lebte nicht dadurch erneut auf, dass die Bekl. den Chip später wieder ausbaute. (...)", OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.03.2006 - 1 U 181/05
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War ein serienmäßig eingebautes Fahrzeugteil durch ein anderes ersetzt und hierfür auf Grund eines Antrags des Halters nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO eine neue Betriebserlaubnis erteilt worden, so lebt die ursprüngliche allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO nicht wieder auf, wenn der Halter das ersetzte Fahrzeugteil nunmehr gegen ein anderes austauscht, das dem früher serienmäßig eingebauten Teil entspricht." KG v. 10.10.1984 - 3 Ws 105/84, zit. n. FHZivR 31 Nr. 3955, beck-online.