naive Frage, warum könnte dies im Einzelfall rechtlich unzulässig sein?
das würde mich genau so interessieren.
Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert, dann muss ich als Autofahrer sie auch beachten. ...
Langsam, bitte wie gesagt nicht zwei unterschiedliche Dinge vermischen.

Heinz fragte nach einem Beispiel für eine unzulässige Geschwindigkeitskontrolle. Du, Gerhard, stellst nun wieder darauf ab, dass man geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen doch beachten müsse. Natürlich muss man das. Es heißt aber, wie gesagt, nicht, dass die Polizei oder Ordnungsbehörde überall ohne Weiteres kontrollieren darf.
Was das Letztere betrifft, so hatte ich auf ein Beispiel bewusst verzichtet, weil ich mich mit meinem diesbezüglichen unsoliden Halbwissen nicht zu weit aus dem Fenster lehnen wollte.

Wenn ich jetzt mal hilfesuchend Google bemühe, dann finde ich beispielsweise - als eine von zahlreichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für Geschwindigkeitskontrollen - den § 48 Abs.3 OBG NW. Dort werden Zuständigkeiten und Anforderungen definiert. Werden diese nicht eingehalten, wäre die Kontrollmaßnahme folglich unzulässig.
Ähnlich ist es mit den anderen Ermächtigungsgrundlagen. Immer gilt: Will die zuständige Behörde eine derartige Handlung anordnen bzw. durchführen, muss sie die relevanten Vorschriften einhalten, andernfalls sie (verwaltungs-) rechtswidrig handelt.
Aber du hattest nach einem
konkreten Beispiel gefragt:
Es findet sich beispielsweise hier
http://www.meinrechtsportal.de/geri...bverfg-urteile-2009/verkehrskontrolle-bab-19/
ein Verweisungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, wo es offenbar um die Zulässigkeit einer bestimmten Geschwindigkeitskontrollmaßnahme geht.
Etwas einfacher erlaube ich mir mal den Verweis auf das folgende Dokument,
http://www.kanzlei-knott.de/artikel/verkehrsrecht/Geschwindigkeitsmessung.pdf.
Unterstellt man, dass sich der Verfasser mit dem Thema "halbwegs" auskennt, dann sind die genannten Beispiele aus meiner Sicht durchaus gut nachvollziehbar:
"... Bei uns hingegen existieren auch Richtlinien, in denen der Polizei vorgeschrieben wird, wo sie Geschwindigkeitsmessungen vornehmen soll. Das „soll“ heißt hier, dass die Polizei im Streitfall begründen muss, warum sie sich nicht an die Vorgaben gehalten hat. Das hat in Bayern schon zu Aufhebungen des Führerscheinentzuges geführt. Es ist beispielsweise für unzulässig befunden worden, wenn die Polizei nur 50-60 Meter vor dem Ortsausgang eine Messung vornahm. In Bayern ist beispielsweise ein Mindestabstand von 200 Meter zum Ortsschild angeordnet. Wenn die Geschwindigkeit „stufenweise“ herabgesetzt wird (also von 100 auf 80 und dann auf 60), darf von dieser Mindestentfernung abgewichen werden. In diesem Fall darf auch unmittelbar am Ortsschild gemessen werden. ..."