AW: Private Getränke im Fitness-Studio?
Ich erinnere mich .....
Soweit ich die Rechtssprechung verfolgt habe kann aus Sicherheitsgründen das Mitbringen von Glasbehältnissen verboten werden.
Pet Flaschen jedoch zählen nicht dazu =)
Wenn es so anfängt kündigen, hat dann eh keinen Sinn mehr mit dem Laden.
Zitat Jurawelt:
Wie entscheiden die Gerichte?
Da das LG Stade diverse Klauseln aus AGB zu untersuchen hatte, finden sich in den Entscheidungsgründen zu jeder Klausel nur kurze Ausführungen. Das Gericht stellt fest, dass das generelle Verbot eigener Getränke eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 AGBG (heute: § 307 I, II BGB5) darstellt.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 307 – Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Ohne näher auf den Normtext einzugehen, führt das LG Stade aus, dass es dem Kunden unzumutbar ist, "den erhöhten notwendigen Flüssigkeitsbedarf im Rahmen sportlicher Betätigung nur durch vom Verwender veräußerte Getränke stillen zu können.", denn diese seien üblicherweise erheblich teurer als mitgebrachte Getränke.
Auch das OLG Brandenburg entschied gegen die Wirksamkeit der "Getränke-Klausel" und verurteilte den Betreiber des betreffenden Fitness-Studios, die Verwendung der Klausel "Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet." in Zukunft zu unterlassen. Jedoch differenziert das Gericht in seiner Argumentation den Sachverhalt deutlicher als das LG Stade. Das OLG Brandenburg führt aus, dass weder die Klausel selbst noch der Vertrag zwischen Fitness-Studio-Betreiber und Kunde Regelungen vorsehen, die den Betreiber dazu verpflichten, dem Kunden den Erwerb von Getränken zu angemessenen Preisen zu ermöglichen. Legt man die Klausel kundenfeindlich aus, müsse der Kunde also auch dann seine Getränke ausschließlich beim Studio-Betreiber kaufen, wenn dieser die Getränke zu überhöhten Preisen anbietet. Auch das OLG Brandenburg stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass "mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig zu stillender Flüssigkeitsbedarf" einher geht. Somit sei der "Getränkekonsum unumgänglich", so dass die Kunden zwangsläufig ihre Getränke beim Betreiber erwerben müssten. Aus diesen Gründen entschied das OLG Brandenburg, dass die genannte Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden beinhaltet und gemäß § 307 I BGB6 unwirksam ist.
http://www.jurawelt.com/aufsaetze/zivr/8263