Retoure nach Wiederruf angeblich leer beim Händler angekommen

Z3bastian

macht Rennlizenz
Registriert
22 Juli 2017
Ort
Frankfurt
Wagen
BMW Z3 roadster 3,0i
Hallo,
ich habe vor einigen Tagen meinen 49" Monitor zurückgeschickt über ein DHL Retoure Label vom Händler. Der Versand dauerte verdächtig lange dafür, dass es nur wenige Kilometer Transportweg waren. Am Montag dann die nicht so schöne Nachricht vom Händler, das Paket wäre leer angekommen. Ich habe es natürlich nicht leer abgeschickt, das habe ich dem Händler so geantwortet, seitdem kam nichts mehr. Habe eben dann noch eine Email hinterher geschickt wie jetzt das weitere Vorgehen aussieht.
Gemäß meiner kurzen Google Recherche habe ich schlechte Karten. Wäre blöd wenn ich den Schaden von >1000 EUR unnötigerweise selber tragen würde. Das Paketgewicht wird bei DHL Retouren angeblich nicht erfasst, auf dem Einlieferungsbeleg stand auch nix, darüber könnte ich dann leider nicht argumentieren. Hat jemand einen Tipp wie ich da am cleversten vorgehe? Zeugen gibt es nicht. Würde hier denn der PayPal Käuferschutz helfen? Im vorliegenden Fall wurde per Überweisung bezahlt, hatte da keine Bedenken.
 
Da dein Anliegen an sich auf eine Rechtsberatung hinausläuft, wird hier wohl nur bedingt Hilfe geleistet werden können.

Aber zu einem möglichen Vorgehen:

DHL den Schaden unverzüglich melden - egal ob du als Absender oder der Verkäufer als Empfänger.

Bei der Einlieferstelle nachfragen, ob sich noch jemand zufällig an dich und das Paket erinnert. Ein leerer Karton ist schließlich deutlich leichter als einer mit Monitor. Dann irgendwie das entsprechende Zeugnis sichern.

Und zudem - davor oder danach - könnte man mal die §§ 355 ff. BGB lesen. Da könnte man beispielsweise auf Regelungen wie § 355 Abs. 3 S. 4 BGB oder § 357 Abs. 4 BGB stoßen. Ob diese dann allerdings konkret Anwendung fänden, führte dann jedoch wieder direkt zum Einleitungssatz.
 
Würde erwarten, dass sich DHL aus der Affäre zieht indem sie sagen das Paket wurde ausgeliefert und angenommen, Thema erledigt. Wo/wie melde ich sowas denn ordnungsgemäß? Problem ist, ich hab das Paket unterwegs aufgegeben, sprich mal eben kurz bei der Einlieferungsstelle vorbei zu schauen ist nicht.

Edit:
BGB § 355 (3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Klingt nach meinem Laienverständnis erstmal nicht so schlecht für mich.

Edit2: Passt das Formular zu dem Fall? https://www.dhl.de/content/dam/dhlde/external/ks/pdf/dhl-schadensanzeige-0715.pdf
 
Online bei DHL.de habe ich einen Punkt "Lösungen zu Problemen mit meinem Paket" und da "Der Inhalt meiner Sendung ist beschädigt oder fehlt" gefunden.
Da gibt es auch ein Formular für die Schadensanzeige.

Das war jetzt einfach ;)

EDIT sagt, die Frist beträgt 7 Tage!
 
Zuletzt bearbeitet:
Einfach mal "DHL Schadensmeldung" googeln.

Das Problem ist, dass es bei der Beurteilung der Rechtslage auf Details ankommen kann. Daher ist es für einen Laien nur bedingt selbst beurteilbar. Denn im Zweifel obliegt dir durchaus auch eine Nachweispflicht.

Ansonsten gilt es halt zu überlegen, wie man rechtlich agieren möchte. Denn hier gäbe es mehrere Ansatzpunkte. Aber das lässt sich alles nicht "nebenbei" zutreffend beantworten.
 
Das Formular oben ist nur für Teilverlust zu verwenden, wenn ich es richtig verstehe. Hier liegt ja ein Komplettverlust vor, oder weil die Verpackung ankam doch nur ein Teilverlust? Zudem brauchen sie die Sendung dazu, die liegt mir ja nicht vor.
 
Hast du denn das Dokument, was du selbst verlinkt hast, durchgelesen? @geronimo hat diesbezüglich auf einen wichtigen Aspekt hingewiesen.

Wenn man es rein juristisch betrachtete, ist die Abgrenzung zwischen Teil- und Totalverlust nicht ohne Weiteres und pauschal zu beantworten, da es auf die Detail des Einzelfalls ankommt.

Das wird sich in einem Forum - noch dazu für Autos - nicht einfach so beantworten lassen. Bei vielen wird es bereits an entsprechender juristischer Detailkenntnis mangeln, da das Fracht-/Transportrecht bereits für viele Juristen weitestgehend unbekanntes Terrain ist. Und diejenigen, die die hinreichende Expertise haben, werden sich wohl in einem Forum mit allenfalls angerissenen Beschreibungen nicht festlegend dazu äußern. Das würde ich selbst auch nicht machen. (Abgesehen davon, dass halt auch schlichtweg eine Rechtsberatung vorliegen könnte.)
 
Soweit ich sehe ist es das gleiche Formular wie ich oben verlinkt habe und dort wird explizit das Paket dazu gefordert, das kann ich aber logischerweise nicht liefern, da es ja beim Händler leer ankam. Ich werde erstmal abwarten wie sich die Händler zum Sachverhalt weiter äußert. Hatte ihm taggleich geantwortet, damit sehe ich meine Pflicht eigentlich erfüllt. Da das Formular in einer "echten" DHL Annahmestelle abgegeben werden soll, wird das jetzt eh nichts mehr fristgerecht von meiner Seite, wenn ichs ohne Paket versuchen will oder nicht?
 
Pack mal alles, was du hast (also auch das ausgefüllte Schadensformular) und geh damit zu einer DHL-Filiale und erkläre den ganzen Vorgang. Das sehe ich als den ersten Schritt.
 
Wird gemacht. :) Bei dem Formular könnte man meinen DHL sei weiterhin eine Behörde. Kein bisschen intelligent, dass es die Felder für den "Durchschlag" automatisch kopiert.
 
Also ich sehe den Handlungsbedarf beim Empfänger.
Du hast einen Aufgabeschein.
Der Händler hat ja den Empfang vom Paket sogar bestätigt.
Er hat es offensichtlich von DHL übernommen und erst danach festgestellt dass der Inhalt fehlt.
Wenn er das nicht sofort bei der Übernahme von DHL macht und mit dem Boten dokumentiert hat er keine Beweise.

Da meine bessere Hälfte viel bei Versandhäusern bestellt und Rücksendet kam es auch schon vor dass ein Paket angeblich nicht angekommen ist.
Nach Übermittlung von der Versandbestätigung war das Thema immer erledigt und das Geld wurde wieder Rücküberwiesen.
 

. Verbraucher muss Nachweis über Rücksendung erbringen​

Gemäß § 357 Abs. 4 BGB muss der Verbraucher jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Als Nachweis der Rücksendung kann dem Kunden regelmäßig ein entsprechender Einlieferungsbeleg dienen.

Allerdings muss der Verbraucher im Zweifelsfall nicht nur beweisen, dass er (irgend-)ein Paket versandt hat, sondern auch, dass das Paket die zurückzugewährende Kaufsache auch tatsächlich enthielt.

Viele Versandhändler registrieren bei Einlieferung das Paketgewicht und koppeln dieses mit der jeweiligen Sendungsnummer so, dass über den Einlieferungsbeleg unter Nachvollziehung des Gewichts auch das Enthaltensein des Artikels bewiesen werden kann.

Wird ein Paketgewicht allerdings mit der Einlieferung nicht registriert und kommt etwa ein leeres Paket beim Händler an, so kann der Verbraucher durch den bloßen Beleg nicht hinreichend beweisen, dass das abgesandte Paket auch die Ware enthielt.

Hier muss er im Streitfall auf andere Beweismittel, etwa Zeugen aus dem Familienbereich oder aus dem Mitarbeiterkreis des Versanddienstleisters benennen, die beweisen können, dass die Ware im Paket verbracht wurde oder dem Gewicht nach darin enthalten gewesen sein muss.

Kann der Kunde einen hinreichend Nachweis über die Absendung des Pakets mitsamt der Ware nicht erbringen, bleibt er letztlich auf dem Schaden sitzen. Der Verkäufer kann dann den bereits gezahlten Kaufpreis einbehalten.
 
Da meine bessere Hälfte viel bei Versandhäusern bestellt und Rücksendet kam es auch schon vor dass ein Paket angeblich nicht angekommen ist.
Nach Übermittlung von der Versandbestätigung war das Thema immer erledigt und das Geld wurde wieder Rücküberwiesen.
Das ist ja auch wieder ein anderes Thema, hier greift imo eindeutig die Versicherung des Versanddienstleisters, weil die Sendung verloren ging. Im vorliegenden Fall, ging das Paket an sich aber ja nicht verloren. Wie dem auch sei, werde morgen mal zur nächsten DHL Stelle gehen, dort die Schadensanzeige aufgeben und dann mal schauen was vom Händler kommt.

@fundriver ich glaub du hast vergessen das Zitat zu markieren. ;)
 
Die Versanddienstleister haften grds. mit 8,33 SZR (etwa 10-11 Euro) pro Kilogramm Sendungsgewicht. Darüber hinaus greift i.d.R. bis etwa 500 Euro der Verzicht auf die vorgenannte Haftungsbeschränkung. Wobei es hierbei wiederum auch stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Man könnte quasi Bücher über die Thematik schreiben...
 

. Verbraucher muss Nachweis über Rücksendung erbringen​

Gemäß § 357 Abs. 4 BGB muss der Verbraucher jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Als Nachweis der Rücksendung kann dem Kunden regelmäßig ein entsprechender Einlieferungsbeleg dienen.

Allerdings muss der Verbraucher im Zweifelsfall nicht nur beweisen, dass er (irgend-)ein Paket versandt hat, sondern auch, dass das Paket die zurückzugewährende Kaufsache auch tatsächlich enthielt.

Viele Versandhändler registrieren bei Einlieferung das Paketgewicht und koppeln dieses mit der jeweiligen Sendungsnummer so, dass über den Einlieferungsbeleg unter Nachvollziehung des Gewichts auch das Enthaltensein des Artikels bewiesen werden kann.

Wird ein Paketgewicht allerdings mit der Einlieferung nicht registriert und kommt etwa ein leeres Paket beim Händler an, so kann der Verbraucher durch den bloßen Beleg nicht hinreichend beweisen, dass das abgesandte Paket auch die Ware enthielt.

Hier muss er im Streitfall auf andere Beweismittel, etwa Zeugen aus dem Familienbereich oder aus dem Mitarbeiterkreis des Versanddienstleisters benennen, die beweisen können, dass die Ware im Paket verbracht wurde oder dem Gewicht nach darin enthalten gewesen sein muss.

Kann der Kunde einen hinreichend Nachweis über die Absendung des Pakets mitsamt der Ware nicht erbringen, bleibt er letztlich auf dem Schaden sitzen. Der Verkäufer kann dann den bereits gezahlten Kaufpreis einbehalten.
So sieht's aus.
 

. Verbraucher muss Nachweis über Rücksendung erbringen​

Gemäß § 357 Abs. 4 BGB muss der Verbraucher jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass er die Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Als Nachweis der Rücksendung kann dem Kunden regelmäßig ein entsprechender Einlieferungsbeleg dienen.

Allerdings muss der Verbraucher im Zweifelsfall nicht nur beweisen, dass er (irgend-)ein Paket versandt hat, sondern auch, dass das Paket die zurückzugewährende Kaufsache auch tatsächlich enthielt.

Viele Versandhändler registrieren bei Einlieferung das Paketgewicht und koppeln dieses mit der jeweiligen Sendungsnummer so, dass über den Einlieferungsbeleg unter Nachvollziehung des Gewichts auch das Enthaltensein des Artikels bewiesen werden kann.

Wird ein Paketgewicht allerdings mit der Einlieferung nicht registriert und kommt etwa ein leeres Paket beim Händler an, so kann der Verbraucher durch den bloßen Beleg nicht hinreichend beweisen, dass das abgesandte Paket auch die Ware enthielt.

Hier muss er im Streitfall auf andere Beweismittel, etwa Zeugen aus dem Familienbereich oder aus dem Mitarbeiterkreis des Versanddienstleisters benennen, die beweisen können, dass die Ware im Paket verbracht wurde oder dem Gewicht nach darin enthalten gewesen sein muss.

Kann der Kunde einen hinreichend Nachweis über die Absendung des Pakets mitsamt der Ware nicht erbringen, bleibt er letztlich auf dem Schaden sitzen. Der Verkäufer kann dann den bereits gezahlten Kaufpreis einbehalten.

Deswegen dokumentiere ich immer, wie ich Schritt für Schritt und Paket befülle. Ob das aber als Beweis gilt? Ich gönnte es ja nach dem letzten Foto wieder öffnen und den Inhalt entnehmen oder ersetzen.
Daher werde ich mir angewöhnen in Zukunft noch ein Foto der offiziellen Waage im Paketshop zu machen, wo man das Paket, Versandschein und Gewicht sieht.
Ich glaube, mehr kann man nicht tun.

Oder man klebt es erst in der Filiale zu und lässt den Mitarbeiter reinschauen. Da denke ich, der kann sich notfalls erinnern, da das sonst wohl keiner sonst macht ;)

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Deswegen dokumentiere ich immer, wie ich Schritt für Schritt und Paket befülle. Ob das aber als Beweis gilt? Ich gönnte es ja nach dem letzten Foto wieder öffnen und den Inhalt entnehmen oder ersetzen.
Daher werde ich mir angewöhnen in Zukunft noch ein Foto der offiziellen Waage im Paketshop zu machen, wo man das Paket, Versandschein und Gewicht sieht.
Ich glaube, mehr kann man nicht tun.

Oder man klebt es erst in der Filiale zu und lässt den Mitarbeiter reinschauen. Da denke ich, der kann sich notfalls erinnern, da das sonst wohl keiner sonst macht ;)

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Wer auf der ganz sicheren Seite sein will, macht Folgendes:

Frau, Freundin, Kind, Hund Katze Maus oder sonst wer (nur nicht selbst) packt das Paket, verklebt es, macht den Retourenkleber drauf, trägt es zur Post und gibt es auf. Dann hat man einen lückenlosen Zeugennachweis. Doof ist dann nur, wenn der Zeuge stirbt.
 
Wie zu erwarten können die DHL Filialen die Schadensanzeige nicht annehmen ohne das Paket. Vom Händler kam weiterhin nix, werde morgen mal anrufen was da los ist.
 
So, es tut sich was. Händler hat sich gemeldet, er hätte gerne eine eidesstattliche Erklärung von mir für die Nachforschung seitens DHL und Diebstahlanzeige bei der Polizei. Kann ich die abgeben oder kann man mir daraus irgendwie später vielleicht einen Strick drehen?
 
Die vorherigen Schritte habe ich mir auch bereits angewöhnt, selbst das halb in die Packstation eingelegt Paket fotografiere ich noch mal mit lesbarem Adressaufkleber.
Oder man klebt es erst in der Filiale zu und lässt den Mitarbeiter reinschauen. Da denke ich, der kann sich notfalls erinnern, da das sonst wohl keiner sonst macht ;)
Ob Du "diesen" Mitarbeiter 3-6 Monate für einen Prozeß noch auftreiben und ihn dann noch zur Erinnerung "überreden" kanst, bezweifle ich aber.
Dann müßtest Du Dir Inhalt und Gewicht sofort auf der Quittung bestätigen lassen.
 
Dann müßtest Du Dir Inhalt und Gewicht sofort auf der Quittung bestätigen lassen.
Dafür ja das Foto mit Waage usw., wie weiter oben beschrieben.
Und bei uns im Dorf ist es immer die gleiche Person am Schalter. Und die hat ein Gedächtnis, die weiß noch nach Jahren dass du mal Probleme mit xyz hattest 8-):D
Ihr müsst halt nur die Paket hier bei mir zur Post bringen :alien::whistle:
 
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