Da hier auf die (derzeit noch vermeintlichen) verfassungsrechtlichen Bedanken abgestellt wird, hilft es vielleicht, wenn man die Entscheidung des AG Villingen-Schwenningen, Vorlagebeschluss v. 16.01.2020, Az. 6 Ds 66 Js 980/19 mal anschaut. Denn dieser umfasst nicht nur diese drei Zeilen, sondern ganze 39 PDF-Seiten (juris-Veröffentlichung)! Es lässt sich also keinesfalls auf einen Absatz herunterbrechen, wie es gerne dargestellt wird. Ob und inwieweit diese Vorlage zum Erfolg führt, wird irgendwann das BVerfG entscheiden.
Hierbei sollte man gleichwohl - und jedenfalls vorerst - berücksichtigen, dass es eine nicht gänzlich unerhebliche Gegenansicht gibt. Denn der BGH teilt die Bedenken (Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG) derzeit nicht; BGH, Beschl. v. 17.02.2021, Az. 4 StR 225/20, Rz. 18, juris:
Ungeachtet dessen noch ein Gedankenansatz im Hinblick auf "willkürliches" Handeln der Justiz:
Gewiss agieren auch bei der Justiz nur Menschen und diese sind keinesfalls frei von Fehlern. Ob und inwieweit konkret auch eine Überlastung vorliegen könnte, weiß niemand außer die Betroffenen selbst, ein Fremdwort ist das jedenfalls innerhalb der Justiz schon längst nicht mehr.
Grundsätzlich sichert der Staats als "Dienstherr" Justizjuristen auch ab. Ist auch vollkommen in Ordnung. Denn irgendjemand muss (notwendige) Entscheidungen treffen und ein omnipräsentes Haftungsrisiko steht dem schlichtweg - jedenfalls ein Stück weit - entgegen.
Allerdings kennt das alles Grenzen. Und die sind dort erreicht, wo die spezielle Strafbarkeit (u.a. Rechtsbeugung, § 339 StGB) beginnt. Wer das StGB und die beamten-/richterdienstrechtlichen Normen genauer liest, der weiß auch, was eine entsprechende Verurteilung bedeutete - im Zweifel ist dann nicht nur die Karriere beendet, sondern die eigene Existenz "futsch"! Entsprechend werden diese Grenzen durchaus berücksichtigt und sehr ernst genommen.
Um überhaupt in solch eine Position zu kommen, skizzierte ich bereits zuvor grob, welche Voraussetzungen überhaupt gegeben sein müssen. Das passiert/erfüllt man in aller Regel auch nicht "so nebenbei".
Vielleicht hilft es manch einem auch, wenn er einfach mal einen Einblick in die Tätigkeit erhält. Dieser Richter gewährt ein Stück weit einen solchen. Zu konkreten Entscheidungsfindungen sagt er ganz bewusst nichts, da diese unter das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) fallen.