Auspuff für z4 e85 3.0i brachialer Sound

Mal ehrlich, der Thread heisst:
"Auspuff für z4 e85 3.0i brachialer Sound"

Da sucht also keiner nen ATU-Endtopf mit ABE.

Mir persönlich sagt nur laut auch nicht zu. Da kommt es schon darauf an, wie es klingt, und "brachial" wäre sicher nicht meine erste Wahl. Aber lauter als Serie wünscht sich doch jeder, der dafür Geld in die Hand nimmt.
Und so ziemlich jede geänderte AGA ist doch bei genauerer Betrachtung spätestens nach ein paar Tausend km nicht mehr legal. Auch die Zulässigen sind alle nur darauf gebaut, im Neuzustand gerade noch legal zu sein und sich dann frei zu brennen.
Von daher braucht es hier keinen erhobenen Zeigefinger. Es reicht auch ein Paar Standlicht-LEDs ohne E-Nummer und das Fahrzeug ist nicht mehr gesetzeskonform. So eng gefasst, habe ich die letzten 25 Jahre noch kein legales Fahrzeug besessen.
Und auch ich könnte kotzen, wenn jemand nachts im Wohngebiet meint, er müsse hier seine Show abziehen. Da geht es aber weniger um die Legalität der AGA, als um den Charakter des Fahrers.
 
Ich bin aus Konsumenten Gründen (Shopping Outlet H.B.) öfter mal in Metzingen. Jeder der dort einmal an einem sonnigen Wochenende war stellt fest, dass es definitiv niemandem auffällt, wenn ein weiteres "showcar" durch die Stadt eiert und laut ist. Porsches, Ferraris, Lamborghini, sonstige V12, V8, geben sich die Klinke.

Dem einen gefällt das, dem anderen weniger.

Es wäre heuchlerisch dein Auto laut zu nennen, jede 'Akrapovic' an einem der oben genannten Autos ist definitiv lauter und stehen in Metzingen schon fast "Schlange".
Aus dieser Sicht, ist dein Auto gar nicht so laut bzw relativiert sich. Ein DB und Polizei Check in der Innenstadt von Metzingen wäre aber sicher nicht schlecht. Würde aber so manch solventen Kunden vermutlich kein 2tes mal anreisen lassen.

Weiter fragt man sich bei Supercars heutzutage, wie man mit solch Anlagen bereits im Serienzustand legal durch den TÜV kommen kann. It's rediculous.
Angenommen dem Fall man könnte den Sound und Lautstärke eines Supercars an ein Opel Corsa kopieren....
Ich habe manchmal das Gefühl, dass in Deutschland und nach hiesigen Regeln des Rechts das Wort legal in diesem Zusammenhang "laut" in unterschiedlichen Maßen gemessen werden kann. Traurig aber wahr. Frei nach dem TÜV Motto; Supercars, viel Power laut = legal. "Billiges" Auto, wenig Power laut = Alarm TÜV Alarm + Pöbel Stempel "Proll".

Die EU Lärmverordnung bestätigt den Quatsch auch noch und sagt aus, je mehr PS du hast, je lauter darfst du Autobauer dein Auto legal bauen. Da stellt sich mir die Frage WARUM und mit WELCHER Rechtfertigung bitte schön?
 
Zuletzt bearbeitet:
... Ich habe manchmal das Gefühl, dass in Deutschland und nach hiesigen Regeln des Rechts das Wort legal in diesem Zusammenhang "laut" in unterschiedlichen Maßen gemessen werden kann. Traurig aber wahr. Frei nach dem TÜV Motto; Supercars, viel Power laut = legal. "Billiges" Auto, wenig Power laut = Alarm TÜV Alarm + Pöbel Stempel "Proll".

Die EU Lärmverordnung bestätigt den Quatsch auch noch und sagt aus, je mehr PS du hast, je lauter darfst du Autobauer dein Auto legal bauen. Da stellt sich mir die Frage WARUM und mit WELCHER Rechtfertigung bitte schön?
Nicht das EU-Recht "... bestätigt ..." die hiesige Gesetzgebung und Rechtsprechung, sondern umgekehrt müssen wir uns hier an das verbindliche EU-Recht halten. Das ist ein wesentlicher Unterschied. ;)

Die Antwort auf deine Fragen im letzten Satz könnte diejenige sein, dass leistungsstarke Autos bereits per se lauter sind, weshalb eine Gleichbehandlung ggf. bedeuten würde, dass die Hersteller an diesen Autos ab Werk kostenträchtige und/oder leistungsvermindernde Maßnahmen vornehmen müssten. Ein Corsa oder Golf (oder Z4) muss aus technischer Sicht dagegen nicht laut sein.

Zudem sind leistungsstarke Autos tendenziell (erheblich) seltener, weshalb die (insb. akustische) Beeinträchtigung der Umwelt geringer ist. Wenn durch eine ländliche Ortschaft einmal im Monat ein Maserati röhrt, wird das verschmerzbar sein. Wenn dagegen jeder zweite Corsa im Ort röhrt, wäre das wohl eine Zumutung.

Letztlich liegt der Kern der Wahrheit aber wohl eher darin, dass bei der Gestaltung der "EU Lärmverordnung" die Autolobby nicht ganz untätig war. ;)

So oder so sind die Vorschriften aber nun so, wie sie sind, weshalb manche Autos eben laut durch die Gegend fahren dürfen, und andere nicht. Die Frage der Sinnigkeit lässt sich diskutieren, das Einhalten der Vorschriften eher nicht.
 
... vorsätzlich mit einer nicht zugelassenen Karre durch die Gegend fahren, sich damit u.a. strafbar machen (von den Ordnungswidrigkeiten mal abgesehen...) ... Und wenn dann die Karre stillgelegt, der Führerschein eingezogen wird und die Staatsanwaltschaft einen putzigen, aber ziemlich teuren Strafbefehl erlässt, ist das Gejammer wieder groß... :whistle:

... und ich vergaß die MPU...

Sicherlich wäre es nicht nur für mich, sondern für weitere Teile der Forengemeinschaft interessant, wenn du diese nicht unwesentlichen Nebenaspekte der eigentlichen Thematik einmal näher erläutern könntest. Schließlich ist das Ansinnen nach entsprechenden Änderungen am Fahrzeug - nicht nur in diesem Thema und Forum - nicht gerade ungewöhnlich.

Auf welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten beziehst du dich? Inwiefern wäre ein Fahrverbot, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder eine MPU (obligatorische) Konsequenz?

Welche Rahmenbedingungen bedarf es für eine verhältnismäßige sofortige Fahrzeugstilllegung und/oder Beschlagnahme? Ob und inwieweit könnte sich evtl. das unverzügliche Einräumen der Manipulation darauf auswirken?
 
Ich weiß nicht, worin du an der ernst gemeinten Fragestellung eine Provokation zu erkennen vermagst?
Wir müssen die Niveaulatte nicht weiter unterbieten. Du weißt ausreichend genau, auch mit der Rechtsbrille, wie es sich mit all diesen Themen verhält, mithin du mit deiner Provokation - man beachte u.a. die kleine, aber folgenschwere Sachverhaltsverdrehung in deinem letzten Satz - lediglich gerne Ansatzpunkte für eine Gegenrede finden möchtest. Deine persönlichen Befindlichkeiten sind ja nicht neu, all das hatten wir schon reichlich.

Du kannst die Diskussion aber freilich ruhig alleine führen und den "... weiten Teilen der Forengemeinschft ..." gerne deine dezidierte Sicht der Dinge erläutern. :t Einer der Vorteile von Internerforen ist ja derjenige, dass man sich seine Diskussionspartner weithin aussuchen kann. Ggf. wird es dann eben ein Monolog. :) :-)
 
Tja, schade. Jetzt hättest du mal mit Wissen glänzen können und schweifst wieder ins Inhaltslose ab.
Wäre eigentlich schön, wenn auch mal andere mit Wissen glänzen würden ... oder wenigstens halt mal irgendwie glänzen - und damit meine ich nicht die Felgen. :5jesterz:
 
Da ich mich in dieser Thematik gerade nicht auskenne, hätten mich deine etwaigen Ausführungen gerade interessiert.

Aber vielleicht wird ein anderer, den du nicht per sé provokative Absichten unterstellt, meine Fragen aufgreifen und dich um entsprechende Erläuterungen bitten. Du kannst auch dahingehend beruhigt sein, dass ich keinen Anlass für Gegenreden benötige. Denn dazu fehlen mir nicht nur die Lust (wie du vielleicht längst festgestellt haben solltest), sondern gegenwärtig auch die Zeit.
 
Prima, dann sind wir uns mindestens hinsichtlich der fehlenden Lust und Zeit einig.
 
Vielleicht hast du dennoch irgendwann beides und reichst die entsprechenden Ausführungen nach. Mein Dank dafür wäre dir sicher!
Kannst ja höchst offiziell den Auftrag erteilen. Ich bin sicher jede Anwaltskanzlei wird dir deine rechtlichen Fragen im Detail beantworten kostet halt ne Kleinigkeit [emoji23] [emoji23]
 
Kannst ja höchst offiziell den Auftrag erteilen. Ich bin sicher jede Anwaltskanzlei wird dir deine rechtlichen Fragen im Detail beantworten kostet halt ne Kleinigkeit [emoji23] [emoji23]

Irgendwie hänge ich wohl zu sehr an dem - womöglich längst überholten - Ideal, dass man sich nicht nur in einem Forum auch ohne Vergütung untereinander helfen und das eigene Wissen teilen sollte. Zumal es in diesem Fall auch keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine abstrakte Abhandlung wäre. Ich habe jedenfalls gerne und dankbar bisherige Hilfsangebot (aus dem Forum) wahrgenommen.

Und falls es mal jemanden "erwischen" sollte, schadet es sicherlich auch nicht, wenn derjenige weiß, wer ihn als sachkundiger Anwalt unterstützen könnte.

(Kleines EDIT wegen bereits in Anspruch genommener Angebote.)
 
Moin Moin

Da ein lauter Auspuff nicht Rechtens ist und jeder Polizist selbst vor Ort entscheiden darf ob er das Fahreug still legt,
dürfte jedem Fahrzeuglenker klar sein.

Die Beiträge von Brummm mit denen er bei einige Forumisten für Unmut sorgt,für mich unverständlich, erheitern mich immer wieder.

Desweiter würde sich Brummm auch keinen Zacken aus der Krone brechen wenn er seine angefangenen Rechtsbelehrungen auch etwas erklären würde.
Wenn auch so,das es keine Rechtsberatung darstellt.
Mich erschleicht da öfter das Gefühl das der Brummm immer parallel im Anwaltsforum blättert.;)

Gibt ja auch einige Elektro-,Heizungs-oder Kfz-Meister im Forum,welche auch gern mit Rat zur Seite stehen,wenn mal nach gefragt wird.

gruß
Karsten
 
Also bei mir sorgte er keineswegs für Unmut :) Als er behauptete das eine veränderte AGA Führerscheinentzug / MPU zur Folge hat, zeigte er mir schon das er von der Materie keine Ahnung hat :D
Naja wir sehen ja nun alle, wie still er plötzlich ist, ich denke er hat seine Lektion gelernt und wir können hoffentlich wieder zu dem eigentlichen Thema zurück.
Denn wenn jemand in ein paar Jahren einen brachialen Sound für seinen E85 3.0i sucht, sollte er einen Vorschlag finden - und keine Diskussion. Dafür gibt es den privat Chat.

LG,
Andy
 
Dies hatte ich, anlässlich meines Interesses an einem brachialen Ausbuffsounds:b, zusammengetragen.
Ich übernehme keine Verantwortung auf Vollständigkeit etc. etc. etc.

Quelle:

http://www.tschuschke.eu/bussgeld-punkte-fuer-zu-lauten-auspuff-fehlenden-db-killer/

Ab 1.5.2014 gibt es für einen zu lauten Auspuff keine Punkte mehr. Bereits vorhandene Punkte werden gelöscht.
Ist der Auspuff zu laut, weil defekt, kostet das 20 €.
Ist der Auspuff zu laut, weil manipuliert, kostet das 90 €.
Bei wiederholten, beharrlichen oder vorsätzlichen Verstößen kann das Bußgeld erhöht werden.

Defekter Auspuff
Ist der Auspuff defekt, d.h. ohne willentliche Änderung verschlissen oder durchgerostet, kostet das nach altem (bis 30.4.2014) und neuem (ab 1.5.2014) Recht gemäß Nr. 219 des Bußgeldkatalogs 20 € und keine Punkte:
„219 – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen (§ 49 Abs. 1 & § 69a Abs. 3 Nr. 17 StvZO) – 20 €, keine Punkte“
Manipulierter Auspuff
Ist die Auspuffanlage manipuliert, d.h. willentlich verändert, also z.B. ein nicht zugelassener Schalldämpfer montiert, vom an sich zugelassenen Schalldämpfer der db-Killer / db-Eater entfernt, der Schalldämpfer oder Krümmer angebohrt usw., erlischt aufgrund dieses Eingriffs die Betriebserlaubnis des Autos oder Motorrades. Dann gibt es nach altem Recht Nr. 214 des Bußgeldkatalogs 90 € und 3 Punkte:
„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO) 214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €, 3 Punkte214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €, 3 Punkte“
Nach neuem Recht gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ein zu lauter Auspuff gehört nicht dazu. Nr. 214a des alten Bußgeldkataloges wurde deshalb in Nr. 214a und 214b gesplittet:
„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €
214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214b.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214b.2 – ein anderes als in 214b.1 genanntes Fahrzeug – 90
Nach Nr. 3.5.8 des neuen Punktekataloges (Anlage 13 zu § 40 FEV) gibt es für Verstöße gegen Nr. 214a BKatV einen Punkt, nicht aber für Verstöße gegen Nr. 214b.
Update: In einem ersten Fall zu diesem Thema hat die Dortmunder Bußgeldbehörde einen zunächst verhängten Punkt wieder zurückgenommen.
Übergangsrecht und bisherige Punkte:
Am 30.4.2014 vorhandene Punkte wegen eines zu lauten Auspuffs werden am 1.5.2014 gelöscht. Auch alle anderen Punkte, die es nach dem neuen System nicht mehr gibt (z.B. Fahren ohne Plakette in Umweltzone), werden gelöscht. Die verbleibenden Punkte werden nach dem hier beschriebenen System in „Neupunkte“ umgerechnet.

Vorschriften der StVZO
Die Vorschriften über den Zustand der Auspuffanlage, auf die auch der Bußgeldkatalog Bezug nimmt, finden sich in § 19 und § 49 StVZO:
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7) geändert worden ist, oder
3.
in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.



§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1.
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2.
Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
3.
(weggefallen)
4.
Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG
oder
3.
mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
1.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.

DB Messung Auspuff siehe PDF Anlage.
 

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@F1Schumi
Wow das mit den 90 € und den punkten wusste ich gar nicht, vielen Dank für die Info! :)

Ich hatte erst eine Kontrolle, die ging ca. 10 Sekunden, also mit Klappe zu passt das schon.
Problem ist, wenn die Rennleitung mal gründlicher sein sollte, bringt klappe zu auch nichts mehr. Ein kleiner Teil der Heckschürze schmort....durchgehendes Rohr ab Kat ist eindeutig zu heiß :( Da hilft die beste Argumentation nichts mehr :D

Anbei ein Bild vom kleinen Verbrecher.
 

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Viel zu viel trockener Lesestoff.... das geht viel einfacher: ;)

Wer wie @BuMMsBieNe eine richtig laute AGA hat und dazu noch ordentlich Cochones, der kommt hier nach Mannheim, fährt ein paar mal eine Runde durch die Quadrate! Spätestens in der 3. Runde kommen dann grün gekleidete Freunde auf den Plan, die alles ausführlich erklären und messen. Danach hat dann auch besagte Omma und andere Nachbarn zumindest eine gewisse Zeit ein bißchen mehr verdiente Ruhe.
http://www.zroadster.com/forum/index.php?threads/116410/
Mannheim: immer eine Reise wert :D :p
 
... Als er behauptete das eine veränderte AGA Führerscheinentzug / MPU zur Folge hat, zeigte er mir schon das er von der Materie keine Ahnung hat :D
Naja wir sehen ja nun alle, wie still er plötzlich ist, ...
An deiner Stelle würde ich nicht den Fehler machen, Schweigen mit Untätigkeit zu verwechseln. Du hast es ja selbst provoziert. :M

Auch im Übrigen scheint es hier ja einen recht reichlichen Bedarf an straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Nachhilfe zu geben. Etwas widersinnig wird es spätestens dort, wo auf der einen Seite auf "Anwaltsforen" verwiesen wird - eigentlich gar keine schlechte Idee :w -, auf der anderen Seite Information abwechselnd geradezu erbettelt bis herbeiprovoziert werden soll.

Ganz allgemein gesagt finde ich es allerdings nun wirklich überhaupt nicht per se dramatisch, wenn jemand mit einem nicht vollständig StVO-konformen Auspuff durch die Gegend fährt. Für meine Autos könnte mir das nicht vorstellen, ist auch gar nicht nötig, aber der springende Punkt ist doch derjenige, dass es nichts ist, was andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. :t Und was die Lärmbelästigung betrifft, so wurde hier schon treffend festgestellt, dass man mit einem gebastelten, nicht StVO-konformen Auspuff durchaus leiser unterwegs sein kann, als mit einem ordnungsgemäß zugelassenen (Super-) Sportwagen. Wie so oft ist es der Mensch (und seine Fahrweise), der den entscheidenden Unterschied ausmacht. :) :-)

Der Spaß hört aus meiner Sicht allerdings allmählich dort auf, wo jemand in einem Autoforum (bzw. sogar in mehreren) stolz herumposaunt, dass er "... den Lautesten ..." habe, und er damit seit Langem bewusst und vorsätzlich verbotener Weise durch die Gegend fahre - und ihm das auch völlig egal sei. Bei solchen "Mitbürgern", die das Fehlen jeglichen Verantwortungs- und Rechtsbewusstseins derart deutlich dokumentieren, liegt dann die Vermutung nicht fern, dass sie sich tatsächlich darin gefallen, andere Menschen mit ihrem "... Lautesten ..." nachhaltig zu belästigen. Falls dann bei einer Kontrolle noch andere Themen dazu kommen, beispielweise weitere unzulässige Modifikationen oder vorherige aktenkundige Auffälligkeiten (oder eben derart dokumentiertes Fehlen von Unrechtsbewusstsein), dann stellt sich in der Tat ggf. die Frage nach der Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs. Wohin das in Bezug auf den Führerschein und ggf. auf die medizinisch-psychologische Prüfung der Befähigung führen kann, dürfte nicht ganz unbekannt sein. Strafrechtlich interessant wird es übrigens spätestens dann, wenn die Änderungen am Auto zum Fehlen des Versicherungsschutzes führen oder wenn die Änderungen steuerlich relevant sind.

In solchen Extremfällen lassen sich der Sachverhalt und die damit verbundenen Fragen dann auch mal zwanglos den zuständigen Behörden nahebringen. Im hiesigen Fall wären das wohl u.a. das Straßenverkehrsamt Singen, das städtische Ordnungsamt, die beiden Polizeipräsidien sowie die Staatsanwaltschaft Konstanz.

Das wären nun die - eigentlich herzlich verzichtbaren - Erläuterungen, auf die hier so penetrant gepocht wurde. Kasperletheater? Aber natürlich! Nur, wer es derart penetrant provoziert (u.a. übrigens auch per PN), wie unser hiesiger Protagonist, der ist dann auch irgendwann mal selbst Schuld.

Das spielt sich dann aber eben außerhalb des Forums ab. Und genau da gehört es auch hin. Denn hier im ZRoadster-Forum sind solche Ausfälle Gott sei Dank die Seltenheit. Niemanden stört es, wenn hier munter über blubbernde Auspuffrohre diskutiert wird, über nicht so ganz vorhandene Vorkats und über was-weiß-ich-noch-alles, solange die Menschen am Steuer damit verantwortungsbewusst umgehen. :t
 
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Ach du tust mir leid. Entlarvte Ahnungslosigkeit und trotzdem noch die Willenskraft so viel Zeit in so einen sinnlosen Text zu stecken :)

Zroadster ist das einzige Autoforum, in dem ich unterwegs bin, nur so nebenbei :) Wusste gar nicht das ich den Lautesten habe? Ich schrieb das ich noch nie einen lauteren Zetti als meinen hörte, was auch so stimmt. Wie oben bereits erwähnt, fahren hier im Forum dann einige vorsätzlich verboten durch die Gegend (siehe Beispiel der LED Kennzeichen Beleuchtung ohne E-Prüfzeichen).
Du kannst gerne spekulieren das der Rest nicht eingetragen sei (ist es - sorry) Auffälligkeiten? Muss ich dich auch enttäuschen. Da kommt wieder deine Fabel vom Entzug des Führerscheins haha, ein Klassiker :D Das mit Erlöschen der Betriebserlaubnis auch der Versicherungsschutz erlischt, weiß jeder ATU Tuner - heißt = LED Kennzeichen ohne E-Prüfzeichen = kein Versicherungsschutz :) Steuerrechtlich? Schön zu wissen, dass du nicht lesen kannst, am Kat wurde nichts gemacht - again, tut mir leid ;)
Ich sehe gerade nur, dass du einen haufen Spekulationen aufzählst und mir drohst mit Spekulationen an das falsche Ordnungsamt zu gehen, sehr amüsant corn2

Leider sehe ich keine Erläuterung zu den oben gestellten Fragen von keulejr, nur Spekulationen :)

Aber solang du klug rüberkommst, muss ja niemand wissen, dass du es nicht bist ;)
 
Prima - dann hast du ja auch nichts zu befürchten, sicherlich auch nicht bzgl. deiner hier dokumentierten Gepflogenheiten wie das Vorzeigen falscher Papiere bei Polizeikontrollen, die Täuschung des TÜVs und der anderen Delikte. Wie "schlau" muss man sein, so viele Beweise zu liefern? Aber du siehst das ja locker. :M

Damit bin ich dann mit dir hier auch fertig. :) :-)
 
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