AW: Sportschützen - Notwehr
Hi Michael, dann darf ich auch mal, ja?
Im Grunde hat das Jan und teilweise auch andere schon richtig dargestellt:
Man muss zum einen trennen zwischen der "Vorbereitungshandlung" (evtl. Verstoß gegen das Waffengesetz) und dem evtl. darauffolgenden Angriff! Einen evtl. Verstoß gegen das WaffG lass ich mal Außen vor, weil das hier sicher nicht das Thema ist.....es ist im Übrigen sogar denkbar, dass man mit einer unerlaubt besitzenden Waffe eine Notwehrhandlung "straffrei" vollzieht
Notwehr: "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden......"
Die Juristen spalten diese und sämtliche Straftatbestände regelmäßig in die verschiedenen Tatbestandsmerkmale auf.....sämtliche Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, damit der Angegriffene straffrei bleibt!.....
1.) Notwehrlage="gegenwärtiger rechtswidriger Angriff"=1.1) Angriff=....jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten....1.2) gegenwärtig=....steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an.....1.3) der Angriff muss "rechtswidrig" sein, was regelmäßig der Fall ist, wenn auf Seiten des Angreifers selbst kein Rechtfertigungsgrund vorliegt...
2.) "erforderliche Verteidigung" = Erforderlich ist die "Verteidigung", wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden....und hier, wie Jan schon richtig festgestellt hat, keine Verhältnismäßigkeitsprüfung......der Verteidiger ist zwar verpflichtet das grundsätzlich mildeste geeignete Mittel zu wählen, allerdings muss er auch kein Risiko eingehen! Wenn also von zwei möglichen und geeigneten Handlungen eines ein erhöhtes Risiko für den Verteidiger bedeuten würde, dürfte er in diesem Fall zum "härteren" Mittel greifen......
Grundsätzlich ist ein Schußwaffengebrauch im Übrigen gerechtfertigt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Angriff im konkreten Fall und gefahrlos abzuwenden.
3.) Verteidigungswille = ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal......der Verteidiger muss sich also tatsächlich gegen des Angreifer zur Wehr setzen wollen und nicht etwa die Gelegenheit nutzen, beispielsweise einen ungeliebten Bekannten "zu erschießen"
Aus meiner Sicht: wenn du die Waffe in deinem Fall zur "Abschreckung", "Dingfestmachung" etc. benutzt = kein Problem!
wenn du die Waffe benutzt, weil du beispielsweise von mehreren Tätern oder etwa einem bewaffneten (auch Messer) angegriffen wirst, solltes dies auch noch im erlaubten Bereich sein.
Noch eine Situation: Du holst deine Waffe, ertappst die Täter auf frischer Tat! Sagst beispielsweise mit vorgehaltener Waffe: "Legt das Diebesgut weg"......sie tun es nicht und sagen: "Dann schieß doch" (was du in diesem Moment natürlich nicht machst). Aber: wenn sie mit dem Diebesgut das Haus verlassen wollen, darfst du schießen.............einzige Einschränkung: wenn sie dir nur eine Tube Zahnpaste gestohlen hätten = das wäre ein zu krasses Missverhältnis........
Letztlich - und das haben auch schon einige gesagt - bedarf es aber immer einer konkreten Einzelfallbetrachtung! Theorie ist nicht immer konkrete Praxis!
Liebe Grüsse
Daniel