Mir ist bewusst, dass sich rechtliche Ausführungen hier nicht stets der Beliebtheit erfreuen, wenn sie dem eigenen Dafürhalten zuwider laufen. Dennoch soll wenigstens jedem die faire Gelegenheit eröffnet werden, es für sich selbst einordnen und etwaige Folgen bewerten zu können, statt sich aufs Hörensagen oder Foren-Mutmaßungen verlassen zu müssen.
Dieser Auszug - auf Hervorhebungen verzichte ich hierbei ganz bewusst - gibt die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs wieder:
„[20]Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden” und einem Sachmangel i.S. des § 434 Absatz 2 Nr. 2 BGB auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden kann. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden” ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden” hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senat, WM 1987, WM Jahr 1987 Seite 137 [unter II 2b] und WM 1982, WM Jahr 1982 Seite 511 [unter II 2a, b], jew. m.w. Nachw.; vgl. Senat, NJW 1967, NJW Jahr 1967 Seite 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senat, WM 1983, WM Jahr 1983 Seite 934 [unter II 2]). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel i.S. des § 434 Absatz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden” gekommen ist.“
[BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06 = NJW 2008, 53]
Vielleicht versteht jetzt der ein oder andere, dass es vollkommen gleich ist, ob man auf die Begrifflichkeit "Unfallwagen" zurückgreifen möchte. Die ist schlichtweg unerheblich. Entscheidend ist allein die Offenbarungspflicht infolge der Abgrenzung zu einem Bagatellschaden.