Eck
The Kabanator
- Registriert
- 3 April 2006
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte heute den Beschluss, in dem es feststellt, dass §315d Abs. 1 Nr. 3 verfassungskonform ist.
Insbesondere ging es um die Frage, ob der Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ ausreichend bestimmt ist.
Aus der Pressemitteilung:
Pressemitteilung inkl. Link zum Volltext: Bundesverfassungsgericht - Presse - Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar
Insbesondere ging es um die Frage, ob der Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ ausreichend bestimmt ist.
Aus der Pressemitteilung:
Ferner lässt die Formulierung des Absichtsmerkmals eine Auslegung zu, nach der es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter allein mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fortbewegt oder noch weitergehende Beweggründe – wie beispielsweise die Flucht vor der Polizei oder den Wunsch nach öffentlicher Anerkennung durch späteres Einstellen eines Videos ins Internet – verfolgt.
Pressemitteilung inkl. Link zum Volltext: Bundesverfassungsgericht - Presse - Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar

. In der Zeit als die Autos nur mit Mühe 200 geknackt haben, wäre ein Tempolimit sicher sinnvoller gewesen.
.